{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-25_1_StR_621_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-25","aktenzeichen":"1 StR 621/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 621/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Jürgen H I L\naus KB, dort geboren om U 1964,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.2.\n\n67\n\nBu 43\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nfiihrers am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 11. August 1986 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nMünchen II zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n4. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben, weil das Landgericht die Verneinung eines minder\nschweren Falles der schweren räuberischen Erpressung\nnicht ausreichend begründet hat. Entscheidend für das\nVorliegen eines minder schweren Falles ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte\nTatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß\n\n- 3 -\n\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb\neine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie\nbegleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl.\nBGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986,\n120).\n\nEine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils, Das Landgericht begnügt\nsich mit dem Satz, ein minder schwerer Fall nach § 250\nAbs. 2 StGB liege nicht vor. Das ist hier bereits deshalb zu beanstanden, weil schon allein die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles hätten führen können (vgl. BGH NStZ 1984, 262; 1985, 367; 1986, 117).\nHinzu kommt, daß auch die Tat selbst Umstände aufweist,\ndie eine mildere Betrachtung rechtfertigen könnten.\n\nDas Landgericht hebt im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen selbst darauf ab, daß der Angeklagte den Entschluß zur räuberischen Erpressung erst\nfaßte, als ihm der Zeuge den Geldbeutel hinhielt; die\nBeute war gering (UA S. 32). Mit diesen Umständen hätte\nsich das Landgericht bei der Entscheidung zu § 250 Abs. 2\nStGB auseinandersetzen müssen; ihre Erwähnung im Rahmen\nder allgemeinen Strafzumessung ersetzt die erforderliche Gesamtwürdigung nicht,\n\n3, Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1986 zutreffend ausführt, hat\ndas Schwurgericht daneben bei der Strafzumessung übersehen, daß der Angeklagte nach der Begehung der hier\n\n-L-\n\nabgeurteilten Straftat am 14. März 1986 vom Schöffengericht Mühldorf/Inn wegen anderer Straftaten durch\nUrteil vom 24. April 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Sie ist\nrechtskräftig und war zum Zeitpunkt der Verkündung\ndes Urteils in dieser Sache noch nicht voll verbüßt\n(ua S. 12). Deshalb hätte das Schwurgericht aus den\nvom Amtsgericht Mühldorf/Inn gegen den Angeklagten\nverhängten Einzelstrafen und der jetzt verhängten\nFreiheitsstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen; das\nwird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.\n\n03\n\n-5-\n\n4, Die Sache wird an eine nach § 74 Abs. 1 GVG\nzuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil ein\nSchuldspruch wegen versuchten Mordes oder Totschlags\nnicht mehr in Betracht kommt und damit die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts\nentfallen sind.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/1-str-621-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/1-str-621-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.660377+00:00"}}