{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-25_1_StR_617_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-25","aktenzeichen":"1 StR 617/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 617/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Werner S gb aus “EB, geboren\nam «EBD 19u4 in NER (CSR),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n68\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 25. November 1986\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n20. Februar 1986, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:\n\n\"Die Revision wendet sich mit Recht gegen die\nFeststellung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß seine Restlohnforderung weit\ngeringer als der Betrag von 636,95 DM gewesen\nsei, den er von dem Zeugen 0 ) herausverlangt\nhabe. Wie sich aus den Urteilsfeststellungen\nergibt (UA S. 7, 18), ist bei Arbeitsbeginn am\n19. Juni 1986 zwischen dem Angeklagten und dem\nZeugen OB nicht eindeutig klargestellt worden,\n\nob es sich bei der Umsatzbeteiligung von 11%\n\num den Brutto- oder den Nettolohn des Angeklagten\nhandeln sollte. Erst \"einige Tage\" danach hat der\nZeuge % ) dem Angeklagten erklärt, \"daß er niemand\nschwarz beschäftige und die zu zahlenden 11 %\nUmsatz brutto seien\". Gleichzeitig hat sich der\nZeuge vom Angeklagten die Lohnsteuerkarte vor-\n\nlegen lassen. Die Strafkammer meint nun, dem Angeklagten sei es aufgrund dieser Umstände klar gewesen, daß er keinen Anspruch auf die ungekürzte\nUmsatzbeteiligung gehabt habe. Dem steht aber entgegen, daß der Zeuge og die Umsatzbeteiligung bis\nEnde Juni täglich abgerechnet und dabei entgegen\nseiner Erklärung keine Abzüge für die Lohnsteuer\nund die Sozialabgaben einbehalten, sondern die\nUmsatzbeteiligung ungekürzt ausgezahlt hat, Anschließend ist die Frage der Abzüge bis zur Tat\n\ndes Angeklagten nicht mehr akut geworden, weil\n\nder Angeklagte bis dahin nur Abschlagszahlungen\nerhalten hat. Es ist auch nicht festgestellt, daß\nder Zeuge OB den Angeklagten beim Übergang auf die\nmonatliche Abrechnung Anfang Juli ausdrücklich darauf\nhingewiesen hat, daß die ungekürzte Auszahlung der\nUmsatzbeteiligung im Juni eine Ausnahme gewesen sei\nund der Angeklagte damit in Zukunft nicht mehr\nrechnen könne, Das alles kann den Angeklagten\n\nzu der Auffassung geführt haben, daß ihm die\nungekürzte Umsatzbeteiligung auch weiterhin zustehe. Damit stimmt überein, daß der Angeklagte\n\nvon dem Zeugen > genau den Betrag herausverlangt\nhat, der nach der Schätzung des Angeklagten der ungekürzten Umsatzbeteiligung entsprach. Diese Umstände\nhätte die Strafkammer bei der Prüfung der Frage mit-\n\n2\n\nbedenken müssen, ob der Angeklagte an die Berechtigung seiner Forderung geglaubt hat. Es\nist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer\ndann nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" zu dem Ergebnis gelangt wäre,\n\ndaß die in diese Richtung zielende Einlassung\ndes Angeklagten nicht zu widerlegen ist. Das\nhätte zur Folge gehabt, daß der Angeklagte nur\nwegen Nötigung hätte verurteilt werden dürfen.\"\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Nachprüfung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zu beachten haben - wie\nder Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat -, daß\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nauch bei einem trinkgewohnten Angeklagten zielgerichtetes\nVerhalten ohne Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres\n\nden Schluß auf ein intaktes Hemmungsvermögen zuläßt\n(vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 19; 1982, 243, 376; 1981,\n\n298) und bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration\naufgrund der genossenen Alkoholmenge zu Gunsten des\nAngeklagten nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 - 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Schimansky\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/1-str-617-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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