{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-25_1_StR_613_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-25","aktenzeichen":"1 StR 613/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Anforderungen an ein Tötungsverlangen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHR : ja\nBGHSt : nein\n\nStGB 1975 § 216\n\nAnforderungen an ein Tötungsverlangen.\n\nBGH, Beschl.v. 25. November 1986 - 1 StR 613/86 - SchwG Waldshut-Tiengen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 613/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Thomas Le aus\n: geboren an u 1949 in\nEB.\n\nH\n10)\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. November\n\n1986 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28. Mai 1986\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndat der Angeklagte der Tötung\n\nauf Verlangen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg\n\nim Breisgau (Schwurgerichtskammer) zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und unter Anwendung des Strafrahmens nach § 213 StGB auf eine Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten erkannt. Es hat zum\nKern des Tatgeschehens folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen:\n\nDas Tatopfer, der 70jährige Onkel des Angeklagten, lebte nach dem Krebstod seiner Ehefrau, den er\nnicht verwinden konnte, allein in seinem Haus im\nSchwarzwald. Er war Facharzt für Psychiatrie, praktizierte aber kaum noch. Sein Gesundheitszustand war\nschlecht: Er litt an chronischem Bronchialasthma -\neiner Krankheit, an der bereits sein Vater qualvoll\ngestorben war. Die dadurch bedingten schweren Hustenanfälle mit Atemnot, zunehmende Herzbeschwerden,\nSchlaflosigkeit und ein mit geringem Erfolg operierter Altersstar beeinträchtigten seinen Lebenswillen\nzusätzlich. Er versorgte sich nur noch unzureichend,\nzumal er infolge Überdosierung der von ihm genommenen\nMedikamente an Übelkeit und Erbrechen litt und zuletzt\nnur noch von großen Mengen Kaffee sowie Joghurt mit\nZucker lebte. Keinesfalls wollte er anderen zur Last\nfallen und lehnte auch jede intensiv-medizinische Behandlung ab. Deshalb verfestigten sich mehr und mehr\nschon seit längerem gehegte Selbstmordabsichten. Zusammen mit dem Angeklagten, den er liebte und dem er vertraute, der ihn auch seinerseits als Ersatzvater ansah,\nhatte er bei zwei Gelegenheiten ausdrücklich zur Vorbereitung seines Selbstmordes insgesamt 30 Ampullen\nScophedal - ein unter das Betäubungsmittelgesetz fallen-\n\ndes Narkoanalgetikum - in einer’ Apotheke gekauft.\n\nMitte Dezember 1984 wurde der Onkel bettlägerig;\nder Angeklagte pflegte ihn. Schriftlich ordnete der\nKranke seine Feuerbestattung an und legte fest, daß\ner wegen seines Alters trotz seiner Erkrankung und\ngegen den Willen seiner Verwandten nicht in Krankenhausbehandlung wolle. Am 18. Dezember 1986 bat er den\nAngeklagten, ihm die auf seinem Schreibtisch zurecht-\n\ngelegten 20 Ampullen (a 1 ml) Scophedal zu reichen,\n\nund begann, sie in eine 20 ml-Spritze zu ziehen.\nAls er nach der fünften Ampulle erschöpft aufhören mußte, fragte er den Angeklagten: \"Würdest\n\ndu mir helfen, die Spritze zu geben, wenn ich es\nnicht kann?\" Als er das erschrockene Zurückweichen des Angeklagten bemerkte, fügte er sofort hinzu: \"Thomas, ich werde dich da raushalten, wenn ich\nes kann. Ich werde dir nicht sagen, wann ich es ma-\n\nchen werde. Du sollst damit nichts zu tun haben.\"\n\nAm Abend des 20. Dezember 1984 spritzte sich\nder Onkel - vom Angeklagten unbemerkt - 15 bis 20 mi\nScophedal intramuskulär in den linken Oberschenkel.\nNachdem der Angeklagte dies bemerkt hatte, andererseits aber feststellte, daß der Atem des tief schlafenden Kranken gleichmäßig blieb, befürchtete er, der\nSelbstmordversuch werde möglicherweise mißlingen. Nach\neinigem Zögern entschloß er sich, das Leben seines\nOnkels selbst \"mit Sicherheit\" zu beenden, und spritzte\nihm seinerseits 0,3 ml Scophedal sowie 0,2 ml Dolantin\nin die rechte Armvene. Das führte etwa eine Stunde später zum Tode des Onkels, der möglicherweise auch an der\nvon ihm selbst gesetzten Spritze gestorben wäre, ohne\ndas Eingreifen des Angeklagten aber mit Sicherheit\n\nmindestens eine Stunde länger gelebt hätte.\n\nZur bestimmenden Motivation des Angeklagten stellt\ndas Landgericht wörtlich fest (UA S. 37): \"Er handelte\nhierbei in der Vorstellung, daß auf Grund der Äußerung\ndes Onkels am 18. Dezember 1984 zwischen ihnen beiden\neine stillschweigende Übereinkunft bestand, dem Onkel,\nfür den Fall zu helfen, daß er seinen Selbstmord nicht\nselbst zu Ende führen könne. Zudem wollte der Angeklagte durch seine gezielte Tötungshandlung den Willen des\nOnkels erfüllen, weder im Krankenhaus noch sonst intensiv-\n\nmedizinisch behandelt zu werden; schließlich bestimmte\n\nihn bei seinem Handeln auch die Befürchtung, daß\nDr. K. (der Onkel), wenn er überleben werde, erneut an ihn entsprechende Bitten und Wünsche richten würde.\" Das Landgericht ist davon überzeugt,\ndaß daneben auch \"handfeste materielle Interessen\nund egoistische Überlegungen\" (Sicherung seiner\nStellung als Alleinerbe des wohlhabenden Onkels)\neine Rolle spielten, hält diese Beweggründe aber\nnicht für \"im entscheidenden Maße bewußtseinsdomi-\n\nnant\".\n\nMit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 216 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht ist - wie auch die Revision\nnicht verkennt - mit Recht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte nicht etwa Beihilfe zu dem freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmord des Onkels geleistet hat, als er ihm die tödliche Injektion gab.\nDer Onkel lag zu diesem Zeitpunkt \"in tiefer Bewußtlosigkeit\", hatte also jede Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens verloren. Die Tatherrschaft lag damit ausschließlich beim Angeklagten; der weitere Verlauf hing - wie er wußte - allein von seinen Entscheidungen ab. Auch wenn er mit seinem Verhalten den früher\ngeäußerten Wunsch des Onkels erfüllen und sich dessen\nSelbsttötungswillen unterordnen wollte, war er damit\nTäter und nicht nur Gehilfe bei einer fremden Tat (vgl.\n\nBGHSt 32, 367, 374).\n\n2. Zu Unrecht hat das Tatgericht allerdings\ndie Voraussetzungen des § 216 StGB mit der Erwägung verneint, bei dem geschilderten Gespräch vom\n18. Dezember 1984 sei es bei einer Frage des Onkels\ngeblieben, die sich \"nicht zu einer Bestimmung zum\nTötungshandeln verstärkte\", da er sie sofort zurückgezogen und ausdrücklich \"wieder auf den Freitod\ndurch eigene Hand verwiesen\" habe (UA S. 64). Diese\nwürdigung des entscheidenden Gesprächs wird dem Ge-\n\nschehen nicht gerecht.\n\na) Bereits die Tatsache, daß der Onkel seine\nBitte um Hilfe in die äußere Form einer Frage gekleidet hat, entsprach ersichtlich seiner vom Landgericht hervorgehobenen \"verantwortungsvollen Persönlichkeit\" und dem sich daraus ergebenden Bestreben, \"seinen Neffen aus dieser übermäßig belastenden\nund in menschliche Grenzbereiche vorstoßenden Situation herauszuhalten\" (UA S. 64). Die Frageform schloß\nunter diesen Umständen nicht ohne weiteres ein ernstliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB aus. Der Schwerkranke stellte seine Frage, als er im Beisein des Angeklagten, der ihm auf seinen Wunsch alle erforderlichen\nUtensilien zugereicht hatte, das Aufziehen der zur\nSelbsttötung bestimmten Spritze erschöpft abbrechen\nmußte. Ihm war - ebenso wie dem Angeklagten - bewußt\ngeworden, daß ihm im entscheidenden Augenblick die\nKraft fehlen könnte, den ins Auge gefaßten Selbstmord\nmit eigener Hand zu vollenden. Als möglicher Helfer\nschied nach beider Vorstellung jeder Dritte aus. Die\n\"Frage\", ob ihm der Angeklagte helfen würde, \"die\nSpritze zu geben\", erschöpfte sich deshalb keineswegs\nin einer mehr oder weniger unverbindlichen Anfrage,\n\ndie ohne Skrupel verneinend beantwortet werden konnte.\n\nSie war vielmehr der unmißverständliche Ausdruck eines\nernsthaften und nach dem Gesamtzusammenhang dringenden\nWunsches, durch den Angeklagten erforderlichenfalls\n\nbei der Verwirklichung des feststehenden Selbsttötungswillens unterstützt zu werden. Daß dies vom Angeklagten so verstanden wurde, zeigt sein erschrockenes Zurückweichen. Die Reaktion des Onkels bestätigt, daß\n\ner sich richtig verstanden fühlte und das Gewicht der\nseinem Neffen abverlangten Entscheidung sogleich zu\n\nrelativieren suchte.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat er\nnämlich nicht etwa \"sofort die Frage zurückgezogen und\nausdrücklich wieder auf den Freitod durch eigene Hand\nverwiesen\". Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die\nersichtlich durch das Erschrecken des Angeklagten bestimmte, offensichtlich seiner Beruhigung dienende Abschwächung den zweifellos fortbestehenden dringenden\nHilfewunsch unbeachtlich erscheinen lassen müßte, wenn\nder Onkel tatsächlich seine Frage formell \"zurückgezogen\" hätte. Das ist nach den Urteilsfeststellungen nicht\neinmal geschehen. Seine Antwort lautete vielmehr: \"Ich\nwerde dich da raushalten, wenn ich es kann.\" Auch unter\n\nBerücksichtigung des Zusatzes \"Ich werde dir nicht sa-\n\ngen, wann ich es machen werde, du sollst damit nichts\n\nzu tun haben\", war durch die Einschränkung und ihren\nAnlaß unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der\nOnkel die Hilfe des Angeklagten zwar nur im \"Notfall\"\n\nin Anspruch nehmen wollte, für diesen Fall allerdings\nseine Bitte fortbestand. Die Vorstellung des Angeklagten, zwischen seinem Onkel und ihm habe nach dieser\nUnterredung eine \"stillschweigende Übereinkunft\" bestanden, dessen Selbstmord im Falle des Fehlschlagens\n\nzu vollenden, ist deshalb kein unbeachtlicher Subsumtions-\n\nirrtum, sondern die zutreffende Umschreibung der durch\n\nseine stillschweigende Zustimmung erweckten Erwartung\ndes Onkels, dessen ernstliches und ausdrückliches Verlangen werde erfüllt werden, falls sich das als not-\n\nwendig erweisen sollte.\n\nc) Die letztgenannte Bedingung steht der Annahme\neines Verlangens im Sinne des § 216 StGB nicht entgegen. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Vorschrift\ngebietet die Beschränkung der Privilegierung auf ein bedingungsfreies Verlangen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, daß das ernsthafte und ausdrückliche Verlangen im Tatzeitpunkt fortbesteht und die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen es beruhte oder an die\nes geknüpft war, gegeben sind. Das war hier der Fall.\nDer Onkel hatte seinen Selbsttötungswillen in die Tat\numgesetzt. Es bestand die ernsthafte Möglichkeit, daß\ndie schwere Vergiftung seines ohnehin geschwächten Körpers im Falle seines Überlebens gerade die Situation\n(intensiv-medizinische Behandlung im Krankenhaus und\ndauernde Pflegebedürftigkeit) herbeiführen würde, der\ner selbst um den Preis des eigenen Lebens entgehen\nwollte. Ein Mißlingen seines Selbstmordversuchs war\nfür ihn objektiv bedrohlicher, als er am 18. Dezember\n1984 bei seiner an den Angeklagten gerichteten Bitte\nhatte ahnen können. Es ist deshalb unerheblich, daß er\ndie konkrete Situation in ihren Einzelheiten nicht\nvorausgesehen hatte. Bei verständiger Würdigung aller\nUmstände besteht kein Zweifel, daß sein Wunsch, erforderlichenfalls bei der Verwirklichung seiner Suicidabsichten unterstützt zu werden, in dieser Lage für den\n\nAngeklagten besonderes Gewicht erhielt.\n\nd) Da das Landgericht ausdrücklich festgestellt\nhat, daß der Angeklagte sich bei seiner Tat von dem\nan ihn gerichteten Wunsch seines Onkels hat leiten\nlassen und daneben etwa bestehende andere Motive jedenfalls nicht \"bewußtseinsdominant\" waren, kann der\nSenat den Schuldspruch selbst ändern. Die Vorschrift\ndes $S 265 StPO steht nicht entgegen, da der Verteidiger in seinem Schlußvortrag in der Hauptverhandlung\nselbst eine Verurteilung nach § 216 StGB beantragt\nhatte und eine Beschränkung der Verurteilung auf diesen Vorwurf auch das Ziel der Revision des Angeklag-\n\nten ist.\n\nII.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs entzieht dem\nStrafausspruch die Grundlage, auch wenn der vom Landgericht angewendete Strafrahmen des § 213 StGB dem\ndes § 216 StGB entspricht. Der Schuldvorwurf der Tötung auf Verlangen hat ein anderes Gewicht als der\ndes Totschlags in einem minder schweren Fall. Das\nangefochtene Urteil war deshalb insoweit mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2\nStPO) Gebrauch gemacht. Obwohl das Vergehen der Tötung auf Verlangen nicht zu den die Zuständigkeit des\nSchwurgerichts begründenden Taten gehört (§ 74 Abs. 2\n\nGVG), hat die neue Hauptverhandlung wiederum vor einer\n\n- 10 -\n\nals Schwurgericht zuständigen Strafkammer stattzufinden (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Auflage $S 354\nRdn. 54; Pikart in KK § 354 Rdn. 31, jeweils m.w.N.).\nZu einer abweichenden Anordnung nach § 354 Abs. 3 StPO\n{vgl. dazu Hanack, aaO Rdn. 66, sowie BGH, Beschl. vom\n6. Juni 1977 - 3 StR 160/77 - bei Holtz MDR 1977, 810,\n811) bestand kein Anlaß.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/1-str-613-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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