{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-18_1_StR_554_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-18","aktenzeichen":"1 StR 554/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ‚\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 594/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner REED aus sl, geboren en GE 1551\nin zu.\n\nwegen Raubes u.a.\n\n95\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. November 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim BCH EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus ei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n65\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 15. Juli 1986\nwird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte des\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nNach den Feststellungen überfiel er - gemeinschaftlich mit Manfred Mg und Monika DB -\nam Abend des 9. September 1983 in Bamberg einen\nTouristen, dem ein Geldbetrag von ca. 400 DM abgenommen wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Verfahrensrüge, die sich mit der Frage einer\n\nAlkoholisierung des Zeugen Peter N lm\n\nbefaßt, ist unzulässig, weil die Revision den maßgeblichen\nSachverhalt nicht vollständig vorträgt (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214). Im übrigen wäre\n\nsie auch unbegründet; denn die Entscheidung, mit\nder die Strafkammer eine Beeinträchtigung der\nAussagefähigkeit dieses Zeugen verneint hat,\nläßt keinen Fehler erkennen.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDie von der Revision gegen die Beweiswürdigung\nerhobenen Angriffe gehen fehl. Sie ist allein Sache\ndes Tatrichters. Er ist auch dann nicht gehindert, an\nsich mögliche Schlußfolgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn sie nicht zwingend sind. Seine\nÜberzeugungsbildung ist grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge hin\nnur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn\nsie gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210; 29, 18,\n19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel\nenthält das angefochtene Urteil nicht;\n\na) Der Angeklagte hat seine Beteiligung an der\nTat bestritten und die Vermutung geäußert, Mittäter\nsei in Wahrheit N gewesen; um diesen zu\ndecken, hätten die Zeugen Mg und Frau DE inmn\nzu Unrecht der Tatbeteiligung bezichtigt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkamner ein solches\nKomplott verneint (UA S, 8/9), lassen jedoch keinen\nRechtsfehler erkennen, Insbesondere liegt der von\nder Revision behauptete Zirkelschluß nicht vor. Die\nStrafkammer nimmt nicht einfach an, soweit die Zeugen\n\n65\n\nMB und Frau DEE bekundet haben, nicht Ni,\n\nsondern der Angeklagte sei es gewesen, der bei dem\nRaubüberfall mit ihnen zusammengewirkt habe, ergebe\nsich deren Glaubwürdigkeit schon daraus, daß sie selbst\naufgrund ihrer eigenen Einlassung in dieser Angelegenheit verurteilt worden sind. Sie legt vielmehr dar,\ndaß die genannten Zeugen, da sie wegen ihrer Beteiligung\nan der Tat bereits rechtskräftig verurteilt sind,\nKkeinen vernünftigen Anlaß\" haben, ihren eigenen\nTatbeitrag \"zu Lasten eines Dritten\" zu beschönigen,.\nWeiter hebt sie darauf ab, daß sie ihre nicht unerhebliche Tatbeteiligung \"von Anfang an in vollem Umfang\"\neingeräumt haben, anstatt, wie es bei einem Komplott\nnaheliegen würde, einen Dritten, und zwar den Angeklagten, \"als Haupttäter\" hinzustellen. Schließlich\nerwägt sie, aus dem etwaigen Bestreben, Nggiiiin\nzu schonen, ergebe sich \"kein sinnvolles Motiv\", den\nAngeklagten zu belasten. Denn ihnen sei klar gewesen,\ndaß der von MB von hinten niedergeschlagene Geschädigte von der Beteiligung einer weiteren Person\nnichts wahrnehmen konnte; hätten sie gg\n\naus der Sache heraushalten wollen, hätte es also\ngenügt, die Mitwirkung eines Dritten zu verschweigen.\nAuch hätte es sich angeboten, eine tatsächlich nicht\nexistierende Person der Mittäterschaft zu bezichtigen\nund nicht den Angeklagten, dessen Unschuld sich hätte\nerweisen können, wenn er in Wirklichkeit nicht beteiligt gewesen wäre.\n\nb) Die Revision macht geltend, selbst wenn man\ndie Aussagen der Zeugen MB und Frau DER zugrundelege, könne davon, daß der Angeklagte auch hinsichtlich\n\nder gefährlichen Körperverletzung Mittäter gewesen\nsei, nicht die Rede sein. Mit diesem Vorbringen setzt\nsie sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den\nim Urteil getroffenen Feststellungen. Danach hatte\nder Angeklagte selbst vorgeschlagen, MW solle den\nGeschädigten durch einen Schlag widerstandsunfähig\nmachen, “.D handelte dann dem gemeinsam gefaßten\nPlan entsprechend, wobei der Angeklagte in einer\nEntfernung von wenigen Metern stehenblieb, um\nerforderlichenfalls in das Geschehen einzugreifen\n\n(UA S. 5/6).\n\nc) Der Einwand der Revision, \"allein\" aus der\nFlucht des Angeklagten schließe die Strafkamner auf\ndessen Schuld, trifft nicht zu. Durch die Umstände,\nunter denen er sich dem Verfahren entzog, sieht sie\nsich lediglich \"bestätigt\" in ihrer aus den Aussagen\nder Zeugen MB und DE gewonnenen Überzeugung,\ndaß der Angeklagte Mittäter des Raubüberfalls gewesen sei (UA S. 9). Sie hat nicht übersehen, daß\ndie Befürchtung, als Unschuldiger zu Unrecht verurteilt zu werden, Anlaß zur Flucht geben kann.\nDoch ist sie - auch bei Berücksichtigung des psychischen\nZustands des Angeklagten, dem sie eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit zugute hält -\nzu der Auffassung gekommen, daß jene Besorgnis nicht\nder Grund dafür war, daß er seine Existenz im Inland\naufgab und fast zwei Jahre lang getrennt von seiner\nFamilie lebte,\n\n65\n\nad) Auch sonst begegnet die Beweiswürdigung\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer\nbefaßt sich durchaus mit dem Umstand, daß der\nGeschädigte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Täterbeschreibung abgab, die nicht\nauf den Angeklagten, wohl aber auf Ngguuiiin\nzutraf (UA S, 10). Rechtsfehlerfrei führt sie aus,\nwarum sie gleichwohl an der Tatbeteiligung des\nAngeklagten nicht zweifelt: Den Angaben, die der\nGeschädigte in der Hauptverhandlung machte, entnimmt sie, daß er auf eine Tatbeteiligung des\nZeugen NEED a 11 e in aus der Tatsache geschlossen hatte, daß dieser mit Frau WB,\ndie ihm als einzige der Beteiligten bekannt war,\nnach der Tat in einer Gaststätte zusammensaß. Erörtert ist auch, wie es zur Übereinstimmung von\nFarbspuren an der Kleidung des Tatopfers und\nNEED zekomnen sein kann (UA S. 11/12):\nDie Strafkammer schließt aus, daß diese Spuren\nam Tatort entstanden; sie verweist darauf, daß\nder Geschädigte und Nm nach der\nTat eine Auseinandersetzung hatten. Schließlich\nerläutert sie, welchen Sinn die anschließende\nFahrt mit dem Pkw des Angeklagten aus der Sicht\nder Beteiligten hatte (UA S. 11). Eines näheren\nEingehens auf die Frage, ob sodann Nein\neinen Teil der Beute erlangte und zumindest den\näußeren Tatbestand der Hehlerei erfüllte, bedurfte\nes nicht.\n\ne) Schließlich beruht auch die Annahme des\nLandgerichts, weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten seien zur Tatzeit aufgehoben\n\ngewesen, nicht auf einem Rechtsfehler. Anlaß zur\nErörterung dieser Frage gab nicht ein auffälliges\nVerhalten des Angeklagten, sondern der Umstand,\n\ndaß er im Jahre 1974 bei einem Unfall eine Gehimquetschung erlitten hatte. Das Landgericht Bamberg\nhatte ihn wegen der Folgen dieser geschlossenen\nHirnverletzung in einem Urteil vom 3. Februar 1976\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne\n\ndes § 21 StGB zugebilligt. Im Hinblick auf dieses\nUrteil, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde,\nnimmt die Strafkammer an, daß die damals festgestellte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens\nauch zur Tatzeit noch bestand. Zu einer anderen Beurteilung wäre sie auch nach Auffassung des Senats\n\nohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht berechtigt gewesen. Das bedeutet aber nicht, daß zum\nAusschluß der Schuldunfähigkeit eine neue Begutachtung durch einen Psychiater unumgänglich gewesen\nwäre. In dem früheren Verfahren war der medizinische\nSachverständige, ohne einen pathologisch-neurologischen\nBefund feststellen zu können, zu der Auffassung gelangt,\nunfallbedingt sei das Stimmungsbild des Angeklagten\nnach der manischen Seite verschoben bei gleichzeitiger\nLeistungsreduzierung, bei ihm liege eine abnorne\nWesensveränderung vor. Für eine Verschlechterung dieses\nZustandes, die ein solches Gewicht hätte, daß sie die\nSchuldfähigkeit ausschließen könnte - diese Folge\ntritt bei Hirnverletzungen äußerst selten ein (vgl.\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.\nS. 143) -, hat die Strafkammer keine Anhaltspunkte gefunden: Weder das Verhalten des Angeklagten bis zur\nabgeurteilten Tat noch dasjenige bei und nach dieser\nTat noch sein Auftreten in der Hauptverhandlung gaben\n\n65\n\nihr \"Anlaß, die Aufhebung seiner Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit zu erwägen\" (UA S. 13). Auch\n\ndie Revision trägt keine Umstände vor, die geeignet\ngewesen wären, diese Beurteilung in Frage zu stellen.\nAllein der Zeitablauf reicht dazu nicht aus.\n\nBei dieser Sachlage war die Einholung eines\nerneuten Sachverständigengutachtens auch unter dem\nGesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) nicht geboten.\n\n2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen\nRechtsfehler auf,\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/1-str-554-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/1-str-554-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.449450+00:00"}}