{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-18_1_StR_536_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-18","aktenzeichen":"1 StR 536/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 536/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinrich S Em zus SCH,\ngeboren am EEE 19:1 ir Le,\n\n2. Dagmar N gun zus SEE,\ngeboren am EEE» 1950 in I,\n\nwegen Untreue\n\n43\n\n63\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. November 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. @B au: 1>- GR\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sm.\nRechtsanwalt «Ban aus Wem\n\nals Verteidiger der Angeklagten N,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts würzburg vom\n23. April 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Se von\nVorwurf der Untreue, die Angeklagte N Oo — ) vom Vorwurf der Beihilfe zu einer solchen Tat freigesprochen.\nGegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision,\nDas - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -\nRechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\nI.\n\nZu Recht hat das Landgericht in der Anschaffung\ndes \"Hilfszuges\" keine Untreue zum Nachteil des Vereins\n\ngesehen.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte tatsächlicher - durch die Mitgliederversammlung mit unfassenden Vollmachten ausgestatteter - Geschäftsführer des\nals gemeinnützig anerkannten Vereins A- Hi :.v..\nDieser verwirklichte in einer Reihe von europäischen und\nEntwicklungsländern Hilfsprojekte, die ganz überwiegend\ndurch Geld- und Sachspenden (vor allem Medikamentenspenden) ermöglicht wurden. Obwohl der Verein trotz\n\n-u-\n\nhoher Geldspendeneingänge seit Jahren überschuldet war\nund beträchtliche kurzfristige Lieferanten-Verbindlichkeiten bestanden, setzte der Angeklagte - nachdem die\nBareinnahmen des Vereins im Jahre 1980 einen Wert von\nüber 1,4 Millionen DM erreicht hatten - 1981 seinen\nseit langem verfolgten Plan in die Tat um, für den Verein \"einen Konvoi von Fahrzeugen\" mit entsprechender\nAusrüstung für den Schnelleinsatz bei Katastrophen anzuschaffen, Nach seiner Vorstellung konnte der Verein\nmit einem solchen \"Hilfszug\" dort rasch und effektiv\nHilfe leisten, wo die großen Organisationen zu schwerfällig waren.\n\nDer Verein verfügte für solche Zwecke u.a. bereits\nüber einen Unimog, einen Landrover und einen VW-Krankenwagen; ein Teil dieser Fahrzeuge war nach einem Erdbeben\nim November 1980 in Süditalien eingesetzt worden. Dem\ngenannten Fahrzeugpark fügte der Angeklagte Ende Januar\n1981 einen mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Kredit gekauften - mit Blaulicht ausgestatteten, steuerbefreiten - Volvo Kombi hinzu. Da er aus Gesprächen wußte,\ndaß die Mitglieder des Verwaltungsrats in ihrer Mehrheit\nseinem Plan zur Einrichtung eines kompletten \"Hilfszuges\"\naus finanziellen Gründen nicht zustimmen würden und daß\ndie Mitgliederversammlung einstimmig einen vorläufigen\nEtat für 1981 beschlossen hatte, in dem nur 30.000 DM\nfür \"KS-Hilfsfahrzeuge (Projekte)\" ausgewiesen waren,\nvergrößerte er den Fahrzeugpark des Vereins durch den\neigenmächtigen Abschluß von Leasing-Verträgen in der Zeit\nvon Januar bis August 1981 um einen weiteren Volvo Kombi-Diesel, einen Klein-Anhänger mit Notfallausrüstung, einen Landrover, einen Anhänger, ein mobiles Zelt-Hospital\nauf Anhängern mit Feldküche im Wert von knapp 55.000 DM,\neinen Landrover in Krankenwagenausstattung sowie einen\nKatastrophenhilfszug-Anhänger für rund 58.700 DM. Die\n\n= 63\n\nSumme der dadurch übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen belief sich auf rund 380.000 DM, die monatliche\nBelastung durch Leasing-Raten ab August 1981 auf knapp\n10.000 DM. Weiter erwarb er einen ihm aus Beständen des\nZivilschutzes unentgeltlich überlassenen 19 Jahre alten\n10-Tonnen-Lkw, für dessen Zulassung 500 DM aufzuwenden\n\nwaren.\n\nNachdem der Verwaltungsrat bereits im April 1981\n- möglicherweise in Unkenntnis des Umfangs der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtungen - der Bildung\ndes Hilfszuges zugestimmt hatte, faßte er am 2. Mai 1981\nnach Besichtigung aller bis dahin angeschafften Fahrzeuge einen Beschluß, durch den der gesamte Hilfszug\nausschließlich dem Angeklagten unterstellt und dieser\nzum Einsatzleiter bestimmt wurde. Gleichzeitig wurde\ndurch diesen Beschluß der Hilfszug für die Zukunft als\n\"Projekt\" geführt. Für derartige \"Projekte\" wies der\nvorläufige Etat 1981 pauschal 1.697.000 DM (finanzielle\nMittel und Sachzuwendungen) aus. In der außerordentlichen\nMitgliederversammlung vom 12. März 1983 wurde dann auch\ndie Beschaffung des Hilfszuges mit den nach dem 2. Mai\n1981 vom Angeklagten vorgenommenen Ergänzungen ausdrücklich gebilligt.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte\nsei nicht befugt gewesen, den Verein ohne ausdrückliche\nZustimmung des Verwaltungsrats \"derart weitreichend zu\nverpflichten\". Nach seiner Auffassung hat der Angeklagte\nseine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er den\nVerein durch die hohen mit dem Aufbau und der Unterhaltung des Hilfszuges verbundenen Verpflichtungen an den\nRand des Konkurses brachte. Es hat deshalb den objektiven Tatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen,\nobwohl auch nach seiner Ansicht die Bildung des Hilfs-\n\n-6 -\n\nzuges nicht satzungswidrig war. Dagegen hat es ein\n\n- auch nur bedingt - vorsätzliches Handeln verneint,\nda der Angeklagte auf den Nichteintritt der Zahlungsunfähigkeit vertraut habe.\n\nDie Angriffe der Revision, die sich gegen die\nVerneinung des Vorsatzes richten, gehen fehl. Es kann\ndeshalb offen bleiben, ob die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe dem Verein einen Nachteil zugefügt,\nobwohl die Bildung des Hilfszuges nicht satzungswidrig\nwar, rechtlicher Überprüfung standhielte.\n\nNach der Rechtsprechung macht es der weite Rahmen\ndes objektiven Tatbestandes der Untreue erforderlich,\nstrenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn - wie\nhier - lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und\nder Täter nicht eigensiichtig gehandelt hat (vgl. BGH\nNIW 1975, 1234, 1236; 1983, 461 m.w.N.). Zum Vorsatz\ngehört dabei in jedem Fall, daß sich der Täter auch der\nPflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGH, Urt.\nv. 8. Oktober 1985 - 1 StR 420/85 - bei Holtz MDR 1986, 97;\nBGH NStZ 1986, 455, 456, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden\nFall darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Bildung\ndes Hilfszuges von der Satzung und dem Vereinszweck gedeckt war und Bedenken sich lediglich aus der angespannten finanziellen Situation des Vereins ergaben. Andererseits hatte das Aufkommen an Barspenden im Jahre 1980\ndie Rekordhöhe von rund 1,4 Millionen DM erreicht. Der\nAngeklagte wurde durch diese hohen Geldzuflüsse sowie\ndurch eine Spendenzusage der Benediktiner-Missionare\nüber rund 112.400 DM zur Durchführung seiner Pläne ermuntert (UA S. 41/42), er erwartete zusätzliche Geldeingänge auf Grund von Spendenaufrufen für die Aufstellung des Hilfszuges und größere Einzelspenden für dieses werbewirksame Vorhaben (UA S. 48). Hinzu kommt, daß\n\n7 63\n\nein nicht unwesentlicher Teil der Leasingverträge abgeschlossen wurde, nachdem der Verwaltungsrat die bis\ndahin getroffenen Maßnahmen gebilligt hatte und die\nRitter des Tempelherrenordens im Frühjahr 1981 starkes\nInteresse an dem Hilfszug gezeigt hatten, ihn \"als\nPrestige-Objekt\" dem Orden angliedern wollten (UA S.\n52/53) und ihn in der T@@B>-eitung im dritten Quartal sogar als \"T@B-Hilrscaienst AD-F\" Hezeichneten (UA S. 54), obwohl sie zur Finanzierung\nwider Erwarten nichts beigesteuert hatten. Daß der Verein sich um die Jahreswende 1980/81 - wie auch in den\nJahren zuvor - in sehr bedrängter finanzieller Situation\nbefand, stand aus der Sicht des Angeklagten der Verwirklichung seines Planes nicht unbedingt entgegen, da ausreichende finanzielle Rücklagen für die Finanzierung\ndes werbewirksamen Hilfszuges ohnehin niemals hätten\ngebildet werden können, ohne nach geltendem Steuerrecht den Verlust der Gemeinnützigkeit zu provozieren\n(UA S. 91). Tatsächlich ist es dem Angeklagten denn auch\ntrotz des unerwarteten sehr starken Rückgangs der Geldspenden um immerhin etwa 533.000 DM im Jahre 1981\n\n(UA S. 14) gelungen, den Verein durch einschneidende\nSparmaßnahmen und durch die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Benediktiner-Missionaren \"über Wasser\n\nzu halten\" (UA S. 138).\n\nUnter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Rede davon sein, daß\ndas Landgericht die Anforderungen an die Annahme des\nbedingten Schädigungsvorsatzes überspannt hat. Die Folgerung, der Angeklagte hätte auf den Nichteintritt der\nZahlungsunfähigkeit vertraut, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Daß ein derartiges Vertrauen nicht völlig\nrealitätsfremd war, zeigt der weitere Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung: Obwohl die Einnahmen aus\n\n9\n\nSpenden allein im Jahre 1981 wider Erwarten um einen\nBetrag zurückgegangen waren, der mehr als das Vierfache der vom Angeklagten übernommenen Jahres-Leasingraten ausmachte, überwand der Verein die finanziellen\nSchwierigkeiten. Im übrigen ließ sich das ehrgeizige\nZiel des Angeklagten nur verwirklichen, wenn der Verein den Hilfszug auch finanzieren und bei Katastrophen\neinsetzen konnte,\n\nII.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine\nVerurteilung wegen Untreue unter dem Gesichtspunkt abgelehnt, daß der Angeklagte ausdrücklich für bestimmte\nProjekte des Vereins gespendete Gelder nach eigenem\nGutdünken verwendet hat.\n\nMit Recht hat es eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Untreue zum Nachteil der Spender unterlassen. Diese haben mit ihrer zweckbestimmten\nSpende nicht etwa die Wahrung eigener Vermögensinteressen in die Hand des Angeklagten als Ceschäftsführer des\nVereins gelegt. In Betracht kommt ausschließlich eine\nUntreue zum Nachteil des Vereins durch Belastung mit\nRückforderungsansprüchen der Spender.\n\nDas Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon\nausgegangen, daß der Angeklagte zivilrechtlich nicht an\ndie Zweckbestimmung gebunden war, die eine Reihe von\nSpendern auf den Überweisungsträgern in der Weise zum\nAusdruck gebracht hatten, daß sie bestimmte vom Verein\nunterhaltene Projekte ausdrücklich benannten. Ob seiner\nBegründung in allen Punkten zu folgen ist, bedarf keiner\nEntscheidung. Jedenfalls lagen in den hier in Betracht\nkommenden Fällen weder Schenkungen unter Auflagen noch\n\nZweckschenkungen vor.\n\n9 - 03\n\nEs kann offen bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn eine juristische Person ausdrücklich\num Spenden für ein bestimmtes von ihr im Rahmen ihrer\nsatzungsmäßigen Zwecke verfolgtes Projekt bittet und\ndie Spender erkennbar dafür Geld zur Verfügung stellen.\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Verein in den\nhier maßgebenden Jahr 1981 nur einmal unter Beifügung\nentsprechend vorgedruckter Überweisungsträger zu Spenden für ein bestimmtes Projekt aufgerufen; dabei handelte es sich um eine Werbeaktion für die Aufstellung des\nHilfszuges. Die zweckwidrige Verwendung dieser Spenden\nist aber gerade nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs.\nSoweit es dagegen um Zweckbestimmungen geht, die dem\nVerein ohne eine solche projektbezogene Vierbung mitgeteilt\nworden sind, ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß\nes sich um rechtlich unverbindliche Wünsche handelt,\nderen Nichtbeachtung jedenfalls so lange keine Rückforderungsansprüche auslöst, als die Gelder - wie hier - zu\nsatzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Spender\nkann in diesen Fällen regelmäßig - falls es sich nicht\num eine aus dem Rahmen fallende Großspende handelt -\nnicht davon ausgehen, daß spontan geäußerte Zweckbestimmungen vom Empfänger stillschweigend akezptiert werden\nund bestimmenden Einfluß auf die Verteilung des Spendenaufkommens haben werden. Die bloße Entgegennahme der mit\ndieser Zweckbestimmung versehenen Spenden bedeutet deshalb nicht die konkludente Annahme des Angebots zu einer\nSchenkung unter Auflage oder einer Zweckschenkung.\n\n- 10 -\nIII.\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht\nerkennen läßt, war die Revision der Staatsanwaltschaft\n- dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend -\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/1-str-536-86-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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