{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-11_1_StR_564_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-11","aktenzeichen":"1 StR 564/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zu\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 564/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Reiner Ernst R EEE , seborener rw:\naus SEE, seboren am EEE 1535 in rg.\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n.2- u\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 11. November 1986 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 29. April 1986\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Vergehen des Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht und\ndes Bankrotts durch verspätete Bilanzierung im Verhältnis der Tateinheit\n\nstehen;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen\nin den Fällen III 1, 2, 6 sowie über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZa\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts\nin drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen\nKonkursverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,\n\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat ohne nähere Begründung Tatmehrheit zwischen den Vergehen des Bankrotts durch Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB)\nund des Bankrotts durch verspätete Bilanzierung (§ 283\nAbs. 1 Nr. 7 b StGB) angenommen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Der Angeklagte hat - wie den Feststellungen ohne weiteres entnommen werden kann - von vornherein erkannt und billigend in Kauf genommen, daß ihn\ndie Vernachlässigung der Buchführungspflicht während des\ngesamten Zeitraums des Bestehens der Firma \"Mel\nED (ED como & Co Do xc\" zugleich\naußerstandesetzen würde, die für diese Firma erforderlichen Bilanzen rechtzeitig aufzustellen. Bei einer solchen\nSachlage stehen aber die Verstöße gegen die Buchführungsund Bilanzierungspflicht in Fortsetzungszusammenhang, so\ndaß nur wegen einer Tat zu verurteilen ist (BGH bei Holtz\nMDR 1979, 806; 1981, 100; BGH wistra 1984, 144). Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem geänderten Schuldvorwurf gegenüber ersichtlich\nnicht anders hätte verteidigen können. Damit waren auch\ndie in den Fällen III 1, 2 verhängten Einzelstrafen auf-\n\nzuheben.\n\n2. Im Falle III 6 hat das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend angelastet, es fehle ihm gerade in\ndiesem Fall \"jede Einsicht auch in die wirtschaftlichen\nAspekte seines Verhaltens\". Er vertrete \"nach wie vor die\nAuffassung, die Bank hätte seinem Betrieb auch bei Kenntnis der wirklichen Situation weitere Kreditmittel geben\nmüssen und dadurch dessen Überleben sichern können\" (UA\nSs. 76). Diese Erwägung kann so nicht gebilligt werden. Uneinsichtigkeit und Ausflüchte können nur dann ausnahmsweise zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden,\nwenn daraus ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit,\nvor allem auf seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind\n(BGH StV 1981, 122; 1982, 418; BayObLG MDR 1965, 318).\nDaran fehlt es jedenfalls, wenn es dem Angeklagten nur\ndarum geht, sein Tun zu rechtfertigen oder sonst in\neinem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um so\nmöglichst einer Bestrafung zu entgehen. Damit hat sich\ndas Landgericht nicht auseinandergesetzt; auch der Straf-\n\nausspruch in diesem Fall kann daher keinen Bestand haben.\n\n-5_- HA\n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen\nIII 1, 2, 6 führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe.\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-11/1-str-564-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-11/1-str-564-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:58.088623+00:00"}}