{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-11_1_StR_367_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-11","aktenzeichen":"1 StR 367/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF e\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 367/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJovan G dB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am BB 1964 in N sro: -\n\nbritannien, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. November 1986, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 24. Februar 1986 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nheimtückisch begangenen Mordes zu acht Jahren\nJugendstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat\n\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist\nder Tötungsvorsatz schon für die ersten, von hinten geführten Stiche fehlerfrei festgestellt. Dem\nLandgericht war nicht verwehrt, hierfür Zahl, Zielrichtung und Wucht der Stiche insgesamt heranzuzie-\n\nhen. Dafür, der Angeklagte habe zunächst mit Ver-\n\ncd\n\nletzungsvorsatz zugestoßen und dann erst den Tötungsvorsatz gefaßt, sprach bei diesem - trotz\n\ndes Umwendens des Opfers nach den ersten Stichen\neinheitlichen - Geschehen nichts; das Landgericht\n\ndurfte diese Möglichkeit ausschließen.\n\nDa es für die Frage, ob das Opfer arg- und\nwehrlos war, auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs ankommt (BGH GA 1967,\n244/245; 1971, 113; BGH, Urteil vom 28. August 1979\n- 1 StR 282/79), steht außer Zweifel, daß der Angeklagte einen Arg- und Wehrlosen tötete. Der Erörterung bedarf nur, ob der Angeklagte die Arg- und\n\nWehrlosigkeit seines Bekannten ausnutzte.\n\nDem Generalbundesanwalt, der dies bezweifelt,\nist zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts\nhierzu sehr knapp sind, zumal es eine unter § 21 StGB\n\nzu ziehende tiefgreifende Bewußtseinstörung des in\n\n\"Wut und Enttäuschung\" handelnden Angeklagten - verur-\n\nsacht durch vorangegangenen Alkoholgenuß und die mehr-\n\nmalige Aufforderung des Opfers, die Wohnung zu verlas-\n\nsen - nicht ausschließt. In der Rechtsprechung ist an-\n\nerkannt, daß in solchen Fällen der Frage, ob der Täter\n\ndie Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, beson-\n\ndere Aufmerksamkeit zu widmen ist (BGH MDR 1986, 271;\nBGH NSt2 1984, 20; BGH StV 1981, 523; BGH Urteil vom\n23. April 1980 - 3 StR 81/80; Urteil vom 28. August\n1979 - 1 StR 282/79).\n\nDoch hat das Landgericht dieses Erfordernis\nnicht übersehen. Es stellt fest, daß der Angeklagte dem völlig nackten, ihm den Rücken zukehrenden\nund sich eines tätlichen Angriffs nicht versehenden Opfer \"diese Gelegenheit nutzend\" zunächst\nvier Stiche in den Rücken versetzte (UA S. 11),\nund daß er trotz Wut und spontanen Tötungsentschlusses sich die geschilderte hilfslose Lage des\n\nOpfers vergegenwärtigte, bevor er zustach (UA S. 18).\n\nDie Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers auszunutzen, heißt nicht, sie zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns zu machen. Hat der Täter\ndie Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und\ndie Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er\nsich dessen bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen, dann ist sein Verhalten auch\ndann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer\nSituation begangen haben würde, in der das Opfer\nnoch hätte versuchen können, sich zu wehren oder\ndem Angriff zu entgehen (BGH NStZ 1984, 506).\n\nIm vorliegenden Fall war die hilflose Lage des\nAngegriffenen derart ausgeprägt, daß es zusätzlicher\nErörterungen darüber, ob der Angeklagte trotz seiner\nAlkoholisierung sich bewußt war, einen völlig schutzund ahnungslosen Menschen anzugreifen, nicht bedurfte.\nDieses Bewußtsein hätte allein infolge der Spontanität und der Wut des Angeklagten fehlen können; dessen\nwar sich das Landgericht jedoch bewußt und hat diese\n\nMöglichkeit ausgeschlossen.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nDas Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten\ngewertet, daß er sein Opfer \"brutal niedergemetzelt\"\nund dabei mit \"erschreckender Brutalität\" gehandelt\nhat (UA S. 20, 21). Es hat sich hierbei nicht mit\nder Frage befaßt, inwieweit die diesen Wertungen zugrunde liegende besondere Gestaltung des Falles - der\nAngeklagte hatte seinem Opfer mehr als zwanzig Messerstiche versetzt - gerade auf die tiefgreifende Bewußtseinsstörung zurückzuführen ist, die in Anlehnung an\nS 21 StGB zur Milderung der Jugendstrafe führt; solche\nUmstände dürfen nicht ohne weiteres strafschärfend gewertet werden (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1982, 200;\nBGH, Beschlüsse vom 2. September 1985 - 3 StR 290/85\nund vom 30. Oktober 1985 - 3 StR 387/85).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-11/1-str-367-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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