{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-11_1_StR_207_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-11","aktenzeichen":"1 StR 207/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage, ob das Revisionsgericht, wenn die\nBerufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO verworfen worden ist, die ordnungsgemäße Ladung zur Berufungsverhandlung im Wege\ndes Freibeweises nachprüfen darf.","text_plain":"Veröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\n\nStPO 1975 § 329 Abs. 1 Satz 1\n\nZur Frage, ob das Revisionsgericht, wenn die\nBerufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO verworfen worden ist, die ordnungsgemäße Ladung zur Berufungsverhandlung im Wege\ndes Freibeweises nachprüfen darf.\n\nBGH, Beschl. vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86 -\n\nAG Ebersberg\nLG München II\nBayObLG\n\n37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 207/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton S gcEEEEEEED aus MORE, dort geboren\nem EBD 1950,\n\nwegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.\n\n57\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 11. November 1986\ndurch den Vorsitzenden. Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath beschlossen;\n\nDie Sache wird an das Bayerische Oberste\nLandesgericht zurückgegeben,\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht Ebersberg hat den Angeklagten\nam 9. August 1984 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs\nu.a. zu Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Nachdem\ner gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, bestimmte das Landgericht München II Termin zur Hauptverhandlung auf den 12, Dezember 1984. Hierzu wurde der\nAngeklagte am 15. November 1984 geladen. Die Ladung\n\nwar an die Anschrift 59 vgguuuD, \"GER\n\nStr. 3 gerichtet, die der Strafkammer als einzige Adresse\ndes Angeklagten bekannt war. Die Zustellung der Ladung\ngeschah durch Niederlegung beim zuständigen Postamt\nunter Abgabe einer schriftlichen Mitteilung hierüber\n\n(§ 37 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 181 und\n182 ZPO). Die niedergelegte Sendung wurde zunächst\n\nnicht abgeholt,\n\nDurch Urteil vom 12. Dezember 1984 hat die Strafkammer die Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte - der ordnungsgemäß geladen\nworden sei - nicht erschienen war und sein Ausbleiben\n\nnicht entschuldigt hatte; Entschuldigungsgründe\nseien auch anderweitig nicht zutage getreten. Im\nRubrum des Berufungsurteils ist die bereits erwähnte Anschrift wiedergegeben. Dieses Urteil wurde\ndem Angeklagten in derselben Weise zugestellt wie\ndie Ladung zur Berufungsverhandlung.\n\nAm 10. Januar 1985 beantragte der Angeklagte\nwegen der Versäumung der Berufungsverhandlung\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor,\nerst am 3. Januar 1985 von den Niederlegungen erfahren zu haben, Im Zeitpunkt der Ladung habe er\nnicht mehr unter der bisher angegebenen Anschrift\ngewohnt und deshalb von der Anberaumung der Berufungsverhandlung keine Kenntnis erlangt. Zugleich legte\ner Revision ein,\n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsamtrag\nals unzulässig verworfen. Die inzwischen angestellten\nErmittlungen hätten ergeben, daß der Angeklagte schon\nim Zeitpunkt der Ladung zur Berufungsverhandlung nicht\nmehr unter der früheren Adresse gewohnt habe, Für eine\nWiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 3 in Verbindung mit\n$$ hu und 45 StPO sei kein Raum, weil mangels ordnungsgemäßer Ladung die Voraussetzungen für eine Verwerfung\nder Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgelegen hätten. In einem solchen Fall sei nur das Rechtsmittel der Revision gegeben. Das Oberlandesgericht\nMünchen hat die sofortige Beschwerde des Angeklagten\nzurückgewiesen,\n\n27\n\nNach wirksamer Zustellung des Berufungsurteils\nlegte der Angeklagte erneut Revision ein, Mit der\nRüge der Verletzung formellen Rechts macht er geltend,\ndas Verwerfungsurteil hätte nicht ergehen dürfen,\nweil er zur Berufungsverhandlung nicht ordnungsgemäß\ngeladen worden sei; denn im Zeitpunkt der Ladung\nhabe er unter der Zustellungsanschrift nicht mehr\ngewohnt. Im übrigen rügt er allgemein die Verletzung\nmateriellen Rechts.\n\nII. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte\nder Revision des Angeklagten stattgeben. Auch nach\nseiner Auffassung ergibt die Würdigung der nach Erlaß\ndes Berufungsurteils durchgeführten Ermittlungen, daß\nder Angeklagte seit dem 7. November 1984 nicht mehr\nin der MED Str. 3 in MB wohnte und\ndeshalb nicht wirksam zur Berufungsverhandlung geladen\nwurde. Seine Berufung hätte daher nicht ohne Verhandlung\nzur Sache verworfen werden dürfen.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich\ndas vorlegende Gericht jedoch gehindert durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n22. Juni 1981 (StV 1982, 216 = JMBl. NW 1982, 68).\nDieses Gericht steht auf dem Standpunkt, bei Prüfung\nder Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwerfung\nder Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vorlagen,\nsei das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellung der Tatsachen, die dem Verwerfungsurteil\nzugrunde liegen, gebunden und nicht berechtigt, sie\nim Wege des Freibeweises zu überprüfen und durch\neigene Feststellungen zu ersetzen oder zu ergänzen.\n\nVielmehr sei es darauf beschränkt, auf entsprechende\nRüge zu prüfen, ob dem Berufungsgericht bei seinen\nTatsachenfeststellungen oder Bewertungen Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das sei für Feststellungen darüber,\ndaß der Angeklagte bei Beginn der Berufungsverhandlung\nnicht erschienen sei sowie ob und wie er sein Ausbleiben entschuldigt habe, durch die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs geklärt (BGHSt 28, 384, 387).\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Rechtssrundsätze -— wie es dem amtlichen Leitsatz der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsnreche -\nuneingeschränkt auf sämtliche Voraussetzungen tatsächlicher Art für die sofortige Verwerfung der\nBerufung an. Dazu zählen nach Meinung dieses Gerichts\nauch Erkenntnisse darüber, ob der Angeklagte zur\nBerufungsverhandlung ordnungsgemäß, insbesondere\nunter seiner Wohnanschrift, geladen worden ist,\n\nGegen die Richtigkeit dieser Feststellungen könne\nsich der Angeklagte nur mit der Aufklärungsrüge\nwenden; er müsse dann angeben, welche Aufklärung\nsich dem Landgericht aus welchem Grunde hätte aufdrängen müssen,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die\nSache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\ndarüber vorgelegt, ob das Revisionsgericht die Behauptung des Angeklagten, er habe unter der Anschrift,\nunter der er zur Berufungsverhandlung im Wege der\nErsatzzustellung geladen wurde, keine Wohnung gehabt,\nauch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen hat. Zu\ndieser Überprüfung sei das Revisionsgericht jedenfalls\n\n7\n\ndann berechtigt, wenn der Tatrichter hierzu keine\neigenen Feststellungen getroffen hat. Eine solche\nFeststellung liege nicht schon in der Angabe der\nWohnung im Urteilsrubrum.\n\nDer Generalbundesanwalt beantragt, die Sache\nan das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung\nzurückzugeben.\n\nIII. Die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVG)\nsind nicht gegeben.\n\n1. Dem Vorlegungsbeschluß liegt die in Rechtsprechung und Literatur unstrittene Frage zugrunde,\nin welchem Umfang tatsächliche Feststellungen, auf\ndie sich ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes\nBerufungsurteil stützt, auf entsprechende Rüge (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) vom Revisionsgericht überprüft\nwerden können. Solche Feststellungen, an die das\nRevisionsgericht gebunden sein könnte, enthielt\naber das landgerichtliche Verwerfungsurteil nur in\ndem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen\nFall, nicht jedoch in vorliegender Sache.\n\na) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat \"aus\ndem Zusammenhang der Gründe\" des Berufungsurteils\n\"tin Verbindung mit der Angabe\" einer bestimmten\nWohnanschrift im Urteilsrubrum hergeleitet, das\nLandgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte\nzur Zeit der Zustellung der Ladung dort gewohnt\nhabe. An diese Annahme knüpfen seine Erwägungen,\nmit denen es die revisionsgerichtliche Nachprüfung\neinschränkt, an.\n\nDas vorlegende Gericht ist hingegen der Auffassung, eine solche Feststellung sei hier nicht\ngetroffen worden. Diese Beurteilung trifft zu:\n\nWie das Bayerische Oberste Landesgericht darlegt, hat das Rubrum nur die Aufgabe, die Person\ndes Angeklagten zu identifizieren und damit klarzustellen, gegen wen sich das Urteil richtet. Dagegen dient es nicht einer Ergänzung der Urteilsgründe und hat auch nicht etwa die für die Entscheldung maßgebenden Verfahrenstatsachen aufzuführen. Die Angabe der Anschrift des Angeklagten\nist nicht gesetzlich (sondern nur nach Nr. 141\nAbs. 1 Satz 1, Nr. 110 Abs. 2 Buchst. a RiStBV)\nvorgeschrieben. Demgemäß beruhen Angaben im\nUrteilskopf über die Wohnanschrift des Angeklagten\ngewöhnlich nicht auf einer eigenständigen Prüfung\ndes Gerichts, wie auch diesbezügliche \"Feststellungen\"\nin der Sitzungsniederschrift nicht solche \"des Gerichts\",\nsondern lediglich solche des Vorsitzenden und des\nProtokollführers sind,\n\nZudem soll eine Angabe im Rubrum, worauf bereits\ndas Kammergericht hingewiesen hat (JR 1984, 78, 79),\ndie Anschrift im Zeitpunkt der Urteilsverkündung wiedergeben. Diese kann, muß aber nicht identisch sein mit\nderjenigen, unter der die Ladung erfolgte.\n\nIm vorliegenden Fall heben die Urteilsgründe\ndarauf ab, daß der Angeklagte \"ordnungsgemäß\" zur\nBerufungsverhandlung geladen worden sei. Mit dieser\n\n57\n\nWendung kommt lediglich zum Ausdruck, das Landgericht\nhabe keinen Anlaß gesehen, daran zu zweifeln, daß\ndie Ladung den gesetzlichen Vorschriften entsprach.\nEine konkrete Feststellung des Gerichts, der Angeklagte habe zur Zeit der Zustellung unter der im\nRubrum aufgeführten Anschrift (weiterhin) gewohnt,\nliegt darin nicht,\n\nRegelmäßig sieht sich das Gericht im Verhandlungstermin auch weder veranlaßt noch ist es in der Lage,\neine solche Feststellung auf Grund einer Würdigung\nder in Betracht kommenden Umstände zu treffen (zum\nBegriff der Wohnung vgl. BGH NJW 1978, 1858 sowie\nVersR 1984, 945). Fälle der vorliegenden Art sind\ngerade dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte\nim Laufe des Verfahrens die Wohnung gewechselt hat,\nohne dies dem Gericht anzuzeigen.\n\nAnders mag es sich bei Feststellungen darüber\nverhalten, ob der (ordnungsgemäß geladene) Angeklagte bei Beginn der Berufungsverhandlung und\ngegebenenfalls wann er erschienen ist, weiter,\nob und wie er sein Ausbleiben entschuldigt hat\n(so BGHSt 28, 384, 387).\n\nAus dem hier angefochtenen Berufungsurteil vermag\ndas vorlegende Gericht also nicht zu schließen, jenes\nenthalte die tatsächliche Feststellung, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Ladung unter der im Rubrunm\nangegebenen Anschrift wohnte, In diesem Ausgangspunkt\nliegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt,\n\nden das Oberlandesgericht Düsseldorf seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Deshalb ist das\nvorlegende Gericht durch dieses Urteil an der von\nihm beabsichtigten Entscheidung nicht gehindert\n(vgl. BGHSt 28, 165; 34, 71). So verhielt es sich\nauch in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall\n(JR 1984, 78).\n\nb) Dem der veröffentlichten Entscheidung vorangestellten Leitsatz könnte allerdings entnommen werden,\ndaß das Oberlandesgericht Düsseldorf die bindende Feststellung einer bestimmten Anschrift des Angeklagten\nschon in deren Wiedergabe im Rubrum des Berufungsurteils erblicken will. Der Umstand, daß das vorlegende Gericht einer solchen Auffassung entgegentritt, zwingt es jedoch nicht zur Vorlegung, weil\ndiese Auffassung nicht in den Gründen jener Entscheidung vertreten worden ist: Diese folgern \"aus\ndem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils\nin Verbindung mit der Angabe\" der Wohnanschrift in\nUrteilsrubrum, das Landgericht habe die Feststellung\ngetroffen, daß der Angeklagte zur Zeit der Ladung\ndort wohnte. Somit stützt sich die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Düsseldorf nicht allein auf die\nWiedergabe im Rubrum des Berufungsurteils, sondern\nauch auf sonstige Umstände, die freilich nicht näher\ndargelegt werden. Ein verallgemeinernd über die Entscheidung hinausgehender Leitsatz bindet aber auch\ndann nicht, wenn er vom erkennenden Gericht selbst\nder Entscheidung vorangestellt sein sollte (BayObLG\n\nNIW 1972, 302).\n\n37\n\n- 10 -\n\n2. Wie das vorlegende Gericht erkannt hat, würde\nes auch nicht von einer die Entscheidung BGHSt 28, 384\ntragenden Rechtsansicht abweichen.\n\na) In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden\nFall handelte es sich um eine vom Berufungsgericht\nvorgenommene Würdigung der Frage, ob der - ordnungsgemäß geladene - Angeklagte nach dem Inhalt einer\närztlichen Bescheinigung, die sein Verteidiger in\nder Berufungsverhandlung vorgelegt hatte, verhandlungsunfähig und daher sein Ausbleiben genügend entschuldigt\nwar. In Fällen der vorliegenden Art geht es um einen\nanderen Sachverhalt, nämlich um die Frage, ob der\nAngeklagte unter der Anschrift, unter der er tatsächlich wohnte, zur Berufungsverhandlung geladen\nwurde, mithin Gelegenheit erhielt, seine Rechte in\nder Hauptverhandlung wahrzunehmen.\n\nb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält zwar den Leitsatz: \"Hat der Tatrichter die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO\nverworfen, so ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden. Es kann diese Feststellungen nicht im Wege\ndes Freibeweises nachprüfen oder ergänzen,\" Aus\ndiesem Beschluß geht indessen nicht hervor, daß er,\nwie das Oberlandesgericht Düsseldorf meint, Iuneingeschränkt\" Geltung beansprucht für \"sämtliche Voraussetzungen tatsächlicher Art\", deren Feststellung\n\"zur Begründung des Verwerfungsurteils geboten und\nerfolgt ist\". Soweit er Rechtsausführungen enthält,\n\n- 11 -\n\ndie über die Fragestellung des zu entscheidenden\nFalles hinausgreifen, binden sie jedenfalls nicht\nin einer Weise, daß sie eine Vorlagepflicht im\nSinne des § 121 Abs. 2 GVG auslösen könnten (vgl,\nBGHSt 18, 324).\n\nIV, Zu dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nangesprochenen Fragenkreis bemerkt der Senat im übrigen:\n\n1. Es bestehen Bedenken, die in BGHSt 28, 384\nentwickelten Rechtsgrundsätze auf Fälle der vorliegenden\nArt zu übertragen, wie dies das Oberlandesgericht\nDüsseldorf getan hat. Das gilt unabhängig davon,\nob das Landgericht in der Berufungsverhandlung -\netwa durch Vernehmung des Hauswirts oder von Angehörigen des Angeklagten - nähere Feststellungen\ndarüber getroffen hat, unter welcher Anschrift er\nim Zeitpunkt der Ladung wohnte,\n\n§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ermöglicht es, die\nBerufung eines Angeklagten, der nicht erschienen\nist und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt\nhat, ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Diese\nRegelung birgt die Gefahr in sich, daß dem Angeklagten\ndas ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG zustehende rechtliche\nGehör entzogen wird. Ist er - was bei einer Ersatzzustellung leicht vorkommen kann - nicht ordnungsgemäß\ngeladen worden und deshalb in Unkenntnis von dem Verhandlungstermin geblieben, so ist er außerstande, sich\nim Berufungsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen,\nAn dem Verfassungsgebot, vor Gericht rechtliches Gehör\neinzuräumen, muß sich aber jede Auslegung und Anwendung\n\n57\n\n- 12 -\n\ndes Verfahrensrechts ausrichten; das trägt zugleich\ndem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Rechnung (vgl. BVerfGE 42, 243 zur Tragweite des § 33 a StPO; zur Zulässigkeit, Wiedereinsetzungsgründe auch noch in der Beschwerdeinstanz glaubhaft zu machen, vgl. BVerfGE 41, 332).\nSoweit die strafprozessualen Vorschriften ausnahnsweise eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\nzulassen, setzen sie voraus, daß er an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen und sich verteidigen können.\nWar ihm diese Möglichkeit genommen, weil er nicht\nordnungsgemäß geladen war, so spricht dies dafür,\n\nihm zu gestatten, mit seinem Rechtsmittel auch\nsolche Ladungsmängel geltend zu machen, die dem\nLandgericht nicht bekannt waren und auch nicht\nbekannt sein mußten.\n\nGeht es also um die Frage, ob der Angeklagte\nüberhaupt die Möglichkeit (und die Pflicht) hatte,\nin der Berufungsverhandlung anwesend zu sein, So\nbietet sich daher an, daß das Revisionsgericht auf\nentsprechende Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nselbständig prüft, ob diese Voraussetzung\nerfüllt war; das unfaßt - wie dies auch sonst bei\nprozessual erheblichen Tatsachen grundsätzlich der\nFall ist (vgl. Willms in Ehrengabe für Heusinger\nS. 394/395 sowie Herdegen in KK § 244 Ran. 10 m.w.Nachw.) -\nErmittlungen (und eine Würdigung) im Wege des Freibeweises. Das ist - ebenfalls mit Rücksicht auf die\nelementare Bedeutung des Rechts auf Anwesenheit - in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt\n\n- 13 -\n\nfür Fälle, in denen der Angeklagte mit der Revision\nbeanstandet, die Hauptverhandlung hätte nicht in\nseiner Abwesenheit zu Ende geführt werden dürfen\n(§ 231 Abs. 2 StPO), weil er ihr nicht eigenmächtig ferngeblieben sei; auch dabei überprüft\ndas Revisionsgericht, ob der Grund für die Verwirkung des rechtlichen Gehörs tatsächlich vorlag\n(vgl. BGHSt 10, 304 sowie 16, 178; BGH, Urt. vom\n7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR\n1979, 281; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1982 -\n3 StR 33/82 - und vom 19. August 1983 - 1 StR\n368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355\n\nund 1984, 209).\n\n2. Dieser revisionsgerichtlichen Nachprüfung\nsteht die Möglichkeit nicht entgegen, dem Angeklagten\n- der mangels ordnungsgemäßer Ladung im Rechtssinne\nnicht ausgeblieben ist - in entsprechender Anwendung\ndes § 329 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 44 und 45 StPO\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nein Weg, den die herrschende Meinung beschreitet,\nweil derjenige, der zu Unrecht als säumig behandelt\nworden ist, einem Säumigen gleichgestellt werden\nmüsse (so schon OLG München HRR 1938 Nr. 427 und\nvor allem OLG Bremen MDR 1960, 244; OLG Stuttgart\n- NIW 1970, 2224; OLG Celle JR 1979, 121; OLG Frankfurt\n\n57\n\n- 1b -\n\nMDR 1980, 513; OLG Düsseldorf StV 1982, 216, 217;\nOLG Hamm NStZ 1982, 521; ebenso Wendisch JR 1976,\n426 sowie 1981, 131; a. A. KG JR 1976, 425; 1984,\n78, 79 und K. Meyer JR 1979, 122 sowie NStZ 1982,\n523).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-11/1-str-207-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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