{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-06_1_StR_440_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-06","aktenzeichen":"1 StR 440/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 4LO/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristina BED aus Dil, zeboren am\nEEE 1957 in SED.\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. November 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 13. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund die Strafhöhe wendet, ist sie unbegründet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 21 Abs. 2 JGG\nverlangt eine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von\nbesonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung\ntrotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der\nsich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist\nder das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 361). Eine\nderartige Gesamtwertung jäßt das angefochtene Urteil\nvermissen. Die Jugendkammer durfte sich nicht auf die\n\n- 3 -\n\nErwähnung des Verhältnisses der Angeklagten zum Mitangeklagten N beschränken, zumal auch hierbei unerörtert blieb, daß die Angeklagte nur die Reife eines\n\n15 Jahre alten Mädchens aufwies (UA S. 34). Dazu, ob\nund in welchem Umfang der Tatrichter den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat, läßt sich den Darlegungen\nzu § 21 Abs. 2 JGG nichts entnehmen. Das ist umso bedenklicher, als er schädliche Neigungen nicht festzustellen vermochte und die Angeklagte im beruflichen Bereich eine gute Beurteilung erfahren hat, Dadurch, daß\ndie Jugendkammer davon abgesehen hat, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG zu erörtern, hat sie sich ersichtlich selbst den Weg verstellt zur umfassenden Würdigung von Persönlichkeit und Tat der Angeklagten, wie\nsie § 21 Abs. 2 JGG gebietet.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-06/1-str-440-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-06/1-str-440-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.915456+00:00"}}