{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-06_1_StR_327_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-06","aktenzeichen":"1 StR 327/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Der Geschäftsführer, der im Einverständnis mit dem\nKomplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft\nbeiseiteschafft, ist auch dann nach § 283 Abs. 1\nNr. 1 StGB strafbar, wenn er eigennützig handelt.\n\nb) Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, der\n\nzugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt, ist nach § 283 Abs. 1\nNr. 1, nicht nach § 283 c StGB zu bestrafen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 5,\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 c\n\na) Der Geschäftsführer, der im Einverständnis mit dem\nKomplementär Vermögen der Kommanditgesellschaft\nbeiseiteschafft, ist auch dann nach § 283 Abs. 1\nNr. 1 StGB strafbar, wenn er eigennützig handelt.\n\nb) Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, der\n\nzugleich deren Gläubiger ist und sich selbst inkongruente Befriedigung gewährt, ist nach § 283 Abs. 1\nNr. 1, nicht nach § 283 c StGB zu bestrafen.\n\nBGH, Urt. vom 6. November 1986 - 1 StR 327/86 - LG Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 327/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagskaufmann Hermann K eu\naus MED, geboren am EB 1929\nin Lg@P/Kreis Dim,\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n57\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EP aus Kg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n57\n\n9 57\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n20. Dezember 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n4. soweit der Angeklagte wegen Bankrotts\nverurteilt wurde,\n\n>. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nBankrotts, Verstrickungsbruchs und Betrugs unter\nEinbeziehung früherer Strafen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision wendet sich\ngegen den Schuldspruch wegen Bankrotts und den gesamten Strafausspruch. Sie hat im wesentlichen Erfolg; allerdings bleiben die wegen Verstrickungsbruchs und Betrugs verhängten Einzelstrafen bestehen.\n\n-uL-\n\nII. Der Angeklagte war Kommanditist einer\nKommanditgesellschaft, die außer ihm noch zwei\nGesellschafter hatte, seinen Bruder Helmut als\nKomplementär, Frau M@BP als Kommanditistin.\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n'Bankrotts im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nbestraft, weil er als faktischer Geschäftsführer\nnach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft eine Anzahl dieser gehörender Verlags- .\nrechte verkauft und den Erlös weitgehend für sich\nverwendet hatte. i\n\nDaß das Landgericht den Angeklagten als (faktischen) Geschäftsführer ansieht, ist nach Art und\n\n\"Umfang seiner Tätigkeit sowie seiner Stellung als\n\nGeneralbevollmächtigter nicht zu beanstanden. Daß\nein Kommanditist entgegen § 164 HGB (Mit-)Geschäfts-\n\"führer sein kann - unter Umständen durch schlüssige\nBestellung - ist anerkannt (vgl. Martens bei Schlegelberger, HGB 5 Aufl. § 164 Ran. 27 ff., 35).\n\n\"Jedoch nötigen Unklarheiten in den tatsächlichen\nFeststellungen zur Aufhebung der Verurteilung. ‚wegen\nBankrotts.\n\nDie Verlagsrechte an den Zeitschriften \"Eisen-\n‚wärenbörse\" und \"Elektrobörse\" waren am 5. Februar\n4977 von der Kommanditgesellschaft sicherungshalber\nan den Angeklagten abgetreten worden; Gegenstand der,\nSicherung waren Ansprüche aus Darlehen, die vom Angeklagten der Gesellschaft sukzessive gewährt wurden.\nIm‘ Oktober/Dezember 1980 trat der Angeklagte die i\n\nVerlagsrechte weiter. an die Vi» eo m\n\nSEE» ab; damit sollten deren. Darlehensansprüiche\n\n5 s7\n\ngegen die Gesellschaft abgesichert werden, allerdings\n- wie vertraglich vereinbart wurde - nur bis zur Höhe\nvon DM 196.800.\n\nDas Landgericht geht davon aus, der diesen Betrag\nübersteigende Wert des Sicherungsrechts habe der Gesellschaft zugestanden, ohne zu erörtern, ob insoweit\nmöglicherweise der Angeklagte gegen die Ve»\n\nCe SEE einen Anspruch auf Rückübertragung\n\nzur Sicherung seiner Darlehensforderungen nach dem Vertrag vom 5. Februar 1977 hatte. Daß diese Sicherungsrechte durch die weitere Abtretung vom Oktober/Dezember\n1980 gänzlich aufgehoben werden sollten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang meint, es könne \"nicht davon ausgegangen werden, daß die Ve (diEEED Sen\nihre Sicherheiten freigeben wollten, bevor die gesicherte\nForderung befriedigt war\" (UA S. 109), übersieht es, daß\ndie Sparkassen durch ihre Zustimmung zum Verkauf der\nVerlagsrechte tatsächlich auf diese Sicherheiten verzich-\n\nteten.\n\nÄhnlich verhält es sich mit den Verlagsrechten an\nden anderen Zeitschriften, mit Ausnahme von \"Sammlerdienst\", wobei die (ursprünglichen) Sicherungsnehmer\ndie Brüder des Angeklagten Helmut und Dieter waren. Die\nStrafkammer beschränkt sich hier auf die Feststellung,\ndaß die Rechte nicht dem Angeklagten zustanden,\n\nDas Landgericht erwägt zwar - im Zusammenhang mit\nden Ausführungen zur Zeitschrift \"Eisenwarenbörse\" -\nbeiläufig, daß der Inhaber eines nur zur Sicherung übertragenen Rechts im Konkurs kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat,\n\n.6-\n\nso daß das Sicherungsrecht Bestandteil der Konkurs-\n\nmasse bleibt und im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nbeiseite geschafft werden kann (UA S. 107; vgl. BGHSt\n5, 119). Indes enthebt das nicht von der Pflicht zur\nFeststellung, wem das Sicherungsrecht tatsächlich zustand, weil jedenfalls der Schuldumfang berührt wird.\n\nSollte dem Angeklagten oder den mit seinem Vorgehen einverstandenen Brüdern KB ein Anspruch\nauf abgesonderte Befriedigung zugestanden haben, so\nhätte dargetan werden müssen, warum gleichwohl die\nKonkursmasse durch die Verwertung der Verlagsrechte\nund den Einbehalt des Erlöses geschmälert worden ist.\nDie Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 119)\nsteht dem nicht entgegen; dort ist der Fall der Übergabe des Sicherungsgutes zur Verwertung an den Sicherungsnehmer nicht entschieden worden.\n\nIII. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung\nzu prüfen haben, ob - gegebenenfalls allein oder in Tateinheit mit § 2§ 3 StGB - Untreue nach § 266 StPO vorliegt. Hierbei wird zu beachten sein, daß die Kommanditgesellschaft, anders als die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt\nund die Schädigung des Gesamthandsvermögens der Komnanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam ist, als sie\ngleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt\n(BGH wistra 1984, 71). Das könnte sich nach den bisherigen Feststellungen nur auf den Kommanditanteil von Frau\nMOB beziehen; hierzu ist dem Urteil nichts Näheres\n\nzu entnehmen,\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nzum Nachteil des Komplementärs Helmut Kg scheidet im Hinblick auf dessen Einwilligung zu dem Vorgehen\n\n- 7 -\n\ndes Angeklagten aus, nicht jedoch ein Schuldspruch\nwegen Bankrotts (§ 2§ 3 StGB). Zwar fällt nach ständiger Rechtsprechung der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft nur dann unter § 283 Abs. 1 Nr. 1\nStGB, wenn er wenigstens auch im Interesse der Gesellschaft tätig wird; handelt er nur aus Eigennutz,\nso greift diese Vorschrift nicht ein (BGHSt 30,\n\n127 m.w.Nachw. ; BGH, Beschl. vom 10. Juli 1979\n\n- 4 StR 270/79). Diese Einschränkung gilt jedoch\nnicht für den vorliegenden Fall, in dem der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft einerseits, deren faktischer Geschäftsführer\nandererseits einverständlich zusammenwirken.\n\nGesetzliche Grundlage zur Abgrenzung der Tatbestände des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und\nder Untreue (§ 266 StGB) in den Fällen, in denen der\nGeschäftsführer einer Handelsgesellschaft im Konkurs\nVermögensgegenstände der Gesellschaft beiseite schafft,\nist § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB. Diese\nBestimmungen setzen voraus, daß der Täter als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder\nals mit der Leitung des Betriebes oder eines Teils des\nBetriebes Beauftragter \"aufgrund des ihm erteilten Auftrages\" gehandelt hat. Bei einem - aus wirtschaftlicher\nSicht zu wertenden (BGHSt 30, 127 f.) - vollständigen\nWiderstreit der Interessen der Gesellschaft bzw. der\nGesellschafter und des organschaftlichen Vertreters\nbzw. des Beauftragten ist dieses Merkmal nicht erfüllt.\nHandelt jedoch der Geschäftsführer - wie hier - im Einverständnis mit dem Komplementär, also dem Gemeinschuldner, so fehlt es an einem Interessenwiderstreit;\nvielmehr bewegt sich das Handeln des Geschäftsführers\nim (durch das Einverständnis erweiterten) Auftrag des\nGemeinschuldners. Dessen Einverständnis macht das Han-\n\n57\n\n-8-\n\ndeln des Geschäftsführers insofern stets zu einem Handeln im Schuldnerinteresse, selbst wenn der Geschäftsführer dabei eigennützige Zwecke verfolgt. Der Senat hält\nes aus Gründen des Schutzes der Konkursgläubiger vor\nnachteiligen Vermögensverschiebungen und deshalb in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung\nfür geboten, den mit dem Komplementär zum Schaden der\nKonkursmasse zusammenwirkenden Geschäftsführer insoweit\nnicht anders zu behandeln als den Inhaber einer Einzelfirma, der unter den Voraussetzungen des § 283 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB Bestandteile seines Vermögens beiseiteschafft,\nAuch bei diesem sind die Motive seines Tuns ohne Belang.\nHier wie dort kommt es allein darauf an, daß das in Rede\nstehende Handeln dem Gläubigerinteresse zuwiderläuft.,\n\nIV. Weil die Verurteilung nach § 2§ 3 StGB aufgehoben\nwird, ist über die Anwendbarkeit von § 283 c StGB nicht\nabschließend zu entscheiden. Das Landgericht geht davon\naus, der Angeklagte habe von 1977 bis 1980 DM 862.000,\n\nim Jahre 1981 DM 894.000 als Darlehen in die Gesellschaft\neingebracht. Der rechtlichen Würdigung ist zu entnehnen,\ndaß der Angeklagte - was sich aus der Schildung seiner\nEinlassung (UA S. 61) nicht ohne weiteres ergibt - sich\ndarauf berufen hat, die ihm zugeflossenen Gelder hätten\ndazu gedient, jene (allerdings noch nicht fälligen) Darlehen zurückzuzahlen. Nach Auffassung der Strafkammer\nrechtfertigt das aber nicht, insoweit anstelle von\n\n§ 2§ 3 StGB den privilegierenden Tatbestand des § 283 c\nStGB anzuwenden. Die Strafkammer stützt sich hierbei\n\nauf die Rechtsprechung, wonach § 283 c StGB dann nicht\neingreift, wenn der Täter sich selbst begünstigt, also\nzugleich Schuldner und Gläubiger ist (vgl. RGSt 68, 368;\nBGH NJW 1969, 1494; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 c\n\nRdn. 9).\n\nel\n\n-9- 57\n\nDie Revision beanstandet das; sie ist der Meinung,\nder Angeklagte sei als Kommanditist, auch als faktischer\nGeschäftsführer, \"Gläubiger\" im Sinne von 8 283 c StGB\ngewesen, jedenfalls insoweit, als es sich um Darlehen\nhandele, die vor der Krise gegeben worden seien.\n\nDer Senat neigt dazu, im Einklang mit der bisherigen\nRechtsprechung § 283 c StGB dann nicht für anwendbar zu\nhalten, wenn der (an sich) unter § 2§ 3 StGB fallende\nTäter sich selbst im Sinne von § 283 c StGB inkongruente\nSicherheit oder Befriedigung gewährt.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des\nReichsgerichts (RGSt 68, 368, 370), die privilegierende\nVorschrift der Gläubigerbegünstigung (damals § 241 KO)\ngreife in solchen Fällen nicht ein, weil sonst \"eine besonders gefährliche Form der Beeinträchtigung der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger der Bestrafung\naus § 239 Nr. 1 KO (heute § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entzogen\" würde, nicht voll befriedigen kann, und daß auch\ndie diese Rechtsprechung übernehmende Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (BGH NJW 1969, 4494,) sich darauf beschränkt, § 241 aF KO als eine auf geringeres Täterver-\n\nsan „ug;\n\n. schulden rücksichtnehmende Vorschrift zu bezeichnen, die\n\nin solchem Fall deshalb nicht gelte, weil bei einem Angeklagten, der \"sich selbst auf Kosten der Masse einen\nVorteil verschaffen will, ... eine solche Schuldminde-\n\nrung nicht gegeben\" sei.\n\nRenkl (JuS 1973, 611, 613) meint demgegenüber,\n§ 241 aF KO erfasse jeden Gläubiger und erstrecke sich\ndemgemäß auch auf die Fälle, in denen Täter und Begünstigter identisch sind; hätte man die Eigenbegünstigung ausschließen wollen, SO hätte das einer Sonder-\n\n- 10 -\n\nregelung bedurft. Auch Hendel (NJW 1977, 1943, 1945)\nist der Auffassung, § 283 c StGB gebe keinen Anhalt\ndafür, daß zwischen Täter und Gläubiger Personenidentität nicht bestehen dürfe.\n\nSieht man den Zusammenhang der Vorschriften § 283\nAbs. 1 Nr. 1, § 283 c StGB ausschließlich als Spiegelbild der darin geregelten konkursrechtlichen Situation,\nso mag die Kritik einleuchten. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nschützt die Gesamtheit der Gläubiger gegen die Schmälerung der Masse insgesamt, § 283 c StGB erfaßt die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter\ndie Gläubiger. Hat die als Täter der Konkursstraftat zu\nbehandelnde Person eine Forderung gegen die Masse, ist\nsie also zugleich Konkursgläubiger, so verlassen Leistungen, die diese Person sich selbst gewährt, nicht den\nKreis der Konkursgläubiger, sondern führen nur zur ungleichmäßigen Verteilung.\n\nIndes übersieht diese Auffassung die Eigenständigkeit strafrechtlicher Regelung und Auslegung. Die Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs begründen eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Gemeinschuldners oder der für ihn tätigen Personen.\nAnlaß der Regelung ist einerseits der besondere Anreiz\nund die besondere Versuchung, zum eigenen Vorteil zu\nwirtschaften, der solche Täter ausgesetzt sind, andererseits die besondere Möglichkeit, diesem Anreiz praktische\nWirksamkeit zu verschaffen, die solchen Personen zu Gebote steht. Von daher besteht eine scharfe Trennung zwischen dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger.\n\nIn bezug auf die Vermögenswerte, die den Konkursgläubigern zustehen, ist dem Konkursstraftäter - abgesehen von\nVermögensverfügungen im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft -\n\nn- 52\n\njedes eigennützige Handeln, Jedes Geschäft mit sich\nselbst zu Lasten des konkursbehafteten Vermögens un-\n\ntersagt.\n\nDieser Grundsatz wäre durchbrochen, würde man den\nKonkursstraftäter, der zugleich eine Forderung gegen\ndie Masse hat, als Gläubiger im Sinne von 8 283 c StGB\nbehandeln. Der Konkursstraftäter würde dann für ein\nHandeln privilegiert, das ihm die Vorschriften des\n>2,, Abschnitts sonst strikt untersagen, nämlich ein\nHandeln aus eigennützigen Gründen. Der Anreiz, von den\ndem Konkursstraftäter zur Verfügung stehenden vielfältigen Möglichkeiten zum eigenen Nutzen Gebrauch zu machen, würde verstärkt, bis hin zu der von Außenstehenden\nnur schwer zu widerlegenden Fiktion früher gegebener\nDarlehen, die jetzt privilegiert befriedigt würden.\n\nDaher gebieten die dem Konkursstrafrecht zugrundeliegenden Prinzipien eine Auslegung des in 8 283 c\nStGB verwendeten Begriffs \"Gläubiger\" dahin, daß hier\nnur solche Gläubiger gemeint sind, die nicht zugleich\nGemeinschuldner sind oder im Sinne des Konkursstrafrechts an dessen Stelle handeln. Es geht hier, wie Tiedemann (LK 10. Aufl. § 285 c Rdn. 9) richtig sieht, um die\nAuslegung (und Einschränkung) des Begriffs \"Gläubiger\"\nentsprechend dem Schutzzweck des Tatbestands. Die Gesamtregelung des 24. Abschnitts verbietet es, auch den\nKonkursstraftäter nach § 283 c StGB zu privilegieren.\n\nV. Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und\nBetrugs weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die insoweit verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.\n\n- 12 -\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und\n\ndes Revisionsführers bietet das Urteil keinen Anhalt\n\nfür die Annahme, diese Strafen seien von der jetzt\naufgehobenen Verurteilung und der insoweit verhängten Einzelstrafe beeinflußt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-06/1-str-327-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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