{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-04_1_StR_546_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-04","aktenzeichen":"1 StR 546/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 5 Abs. 1;\nGes. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\n8 5 Abs. 2\n\nDer Begriff des Werbens, unter dem die in § 5 Abs. 2 GjS\nbezeichneten Handlungsalternativen zusammenzufassen sind,\nsetzt voraus, daß das wohlwollende Interesse des Publikums\nam Gegenstand der Werbung geweckt oder gefördert werden\nsoll. Ein kritischer Pressebericht über einen von § 1 GjS\nindizierten Videofilm stellt deshalb auch dann kein Ankündigen i.S. des § 5 Abs. 2 GjS dar, wenn er mit\nneutralen Texten versehene Bilder enthält und Vertriebsunternehmen erwähnt.","text_plain":"56\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt:; Ja\n\nGG Art. 5 Abs. 1;\nGes. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\n8 5 Abs. 2\n\nDer Begriff des Werbens, unter dem die in § 5 Abs. 2 GjS\nbezeichneten Handlungsalternativen zusammenzufassen sind,\nsetzt voraus, daß das wohlwollende Interesse des Publikums\nam Gegenstand der Werbung geweckt oder gefördert werden\nsoll. Ein kritischer Pressebericht über einen von § 1 GjS\nindizierten Videofilm stellt deshalb auch dann kein Ankündigen i.S. des § 5 Abs. 2 GjS dar, wenn er mit\nneutralen Texten versehene Bilder enthält und Vertriebsunternehmen erwähnt.\n\nBGH, Urt. v. 4. November 1986 - 1 StR 546/86 -— LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF ”e\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 5u6/js6 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Journalisten Rudolf H gm aus Sm ,\ngeboren am GusEREEn 1950 in GB»\n\n2, die Journalistin Cornelia D «aa AD — 7\ngeboren am EEE 1952 in rem\n\nwegen Ankündigung indizierter Schriften\n\nsb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. November 1986, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m -EiED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: vi\n\nals Verteidiger der Angeklagten am,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n674\n\n- 3-\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 16. Mai 1986 aufgehoben.\n\n2. Die Angeklagten werden freigesprochen.\n3, Die Kosten des Verfahrens und die den\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten -— Redakteure\nder Illustrierten \"Quick\" — wegen Ankündigung eines\nnach § 1 GjS indizierten Videofilms zu Geldstrafen\nverurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zu dem indizierten Videofilm \"Gesichter des\nTodes\" einen kritischen Beitrag erstellt, der in der\nAusgabe Nr. 35 vom 22. August 1985 der Illustrierten\n\"Quick\" veröffentlicht wurde. Die das Urteil mit der\nSachrüge angreifenden Revisionen der Angeklagten haben\n\nErf olg .\n\nDas Landgericht meint, der Begriff des *Ankündigens\"\nim Sinne von § 5 Abs. 2 GjS umfasse nicht die Absicht,\nden Umsatz des angekündigten Gegenstandes zu steigern.\nDurch das 4. StRG (vom 23. November 1973 - BGBl I 1725)\nseien die Worte \"eine geschäftliche Werbung\" aus der\n\nVorschrift gestrichen worden. Diese Gesetzesänderung\nhabe klargestellt, daß auch nicht zu geschäftlicher\nWerbung erfolgtes Ankündigen den Tatbestand des\n\n§ 5 Abs. 2 GjS erfülle, Ankündigen sei daher jede\nKundgebung, durch die auf die Gelegenheit zum Bezug\nindizierter Schriften aufmerksam gemacht werde. In\ndiesem Sinne hätten die Angeklagten den indizierten\n\nFilm angekündigt.\n\nDieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\nWie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1986\n(BGHSt 34, 94) näher dargelegt hat, enthält die Regelung\ndes § 5 Abs. 2 GjS ein Werbeverbot; die Vorschrift soll\nverhindern, daß Personen unter 18 Jahren für indiziertes\nMaterial interessiert und auf mögliche Bezugsquellen\naufmerksam gemacht werden (vgl. Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. § 184 Rdn. 31). Dabei bedarf\nhier keiner abschließenden Entscheidung, ob nur Werbung\nin geschäftlichem Interesse gemeint ist; Sinn, Zweck\nund Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung\nsprechen freilich eher dafür, daß auch von geschäftlichen\nInteresse freie Werbung dem Verbot unterliegt, so wenn\netwa eine radikale Gruppe für den Besuch eines gewaltverherrlichenden Films wirbt,\n\nJedoch setzt der Begriff der Werbung, durch den\ndie Tatbestandsmerkmale des Anbietens, Ankündigens\nund Anpreisens zusammengefaßt werden, zumindest voraus,\ndaß der angesprochene Gegenstand nicht in einer Weise\ndargestellt und erörtert wird, die gegenläufige Ziele\nerkennen läßt. Für diese Auslegung spricht schon der\n\nWortsinn. Wer Kritik übt, wer meint, es sei \"unfaßbar,\ndaß ein solcher Film verkauft und verliehen werden\ndarf\" (UA S. 7), will nicht werben. Werben enthält\n\nein finales Element insofern als das wohlwollende\nInteresse des Publikums am Gegenstand der Werbung\ngeweckt oder gefördert werden soll; die bloße Erwähnung der Existenz des Gegenstands aber auch die\nnähere Darlegung von Einzelheiten, genügt jedenfalls\ndann nicht, wenn dies im Rahmen einer kritischen\nAuseinandersetzung geschieht. Dabei ist zwar zu beachten, daß das Ziel der Werbung auch unter dem\nDeckmantel der Ablehnung verfolgt werden kann; hier\nergeben sich aber keine Anhaltspunkte in dieser\nRichtung. Das Landgericht mißt in diesem Zusammenhang der Nennung der Vertriebsfirma und - einer -\nBezugsquelle Bedeutung bei, Diese Hinweise ergeben\nsich aber nur daraus, daß Mitarbeiter der Vertriebsunternehmen sich zum Interesse des Publikums an dem\nFilm äußern; mögen diese Äußerungen im Rahmen einer\nkritischen Auseinandersetzung auch nicht erforderlich gewesen sein, so kann darin im Sinnzusammenhang\ndes Beitrags doch kein gezielter Hinweis auf die Gelegenheit zum Bezug indizierter Schriften gesehen werden.\nInsgesamt war der Beitrag der Angeklagten daher zwar\nobjektiv geeignet, Interesse an dem indizierten Film\nzu wecken; er enthielt jedoch keine werbende Kundgebung,\ndurch die auf die Gelegenheit zum Bezug aufmerksam gemacht werden sollte.\n\nFür die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 5\nAbs. 2 GjS spricht auch die Erwägung, daß es grundsätzlich statthaft sein muß, auch indizierte Publikationen\n\nzum Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen\n\nzu machen. Das Recht zu kritischen Äußerungen\n\nin Presseerzeugnissen ist ein besonders wichtiger\nBestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit (vgl.\nBVerfGE 10, 118, 121; 12, 114, 125; 30, 336, 353).\n\n§ 5 Abs. 2 GjS ist danach im Lichte der Bedeutung\n\ndes Grundrechts des Artikels 5 Abs. 1 GG zu sehen\nund so auzulegen, daß der besondere Wertgehalt\n\ndieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie\nzu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit\ndes Wortes in allen Bereichen, namentlich aber im\nöffentlichen Leben führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, 208). Das hat\n\ndas Landgericht an sich auch nicht verkannt. Es\n\nmeint dazu jedoch, eine kritische Auseinandersetzung mit dem indizierten Film wäre den Angeklagten auch ohne Nennung des Titels, der Vertriebsfirma, der Bezugsquelle und ohne mehrfache Inhaltsangaben möglich gewesen; es wäre auch nicht erforderlich gewesen, einzelne Szenen aus dem Film abzubilden.\nAber auch die Erörterung von Einzelheiten macht eine\nKritik grundsätzlich noch nicht zur Werbung in dem\noben dargelegten Sinne. Im Übrigen setzt die Erwägung\nder Strafkammer der Pressefreiheit in Anbetracht der\nBedeutung des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 GG zu\nenge Grenzen. Denn eine sachgerechte Kritik setzt\ndie Wiedergabe von Einzelheiten vielfach voraus, wenn\nsie verständlich und überzeugend sein will. Es kann\nnicht Aufgabe des Strafrechts sein, den zulässigen\nInhalt kritischer Berichterstattung näher zu bestimmen, wenn diese sich grundsätzlich im Rahmen ihrer\n\n56\n\nvon der Verfassung geschützten Aufgaben hält, also\nim hier erörterten Bereich die Grenze zur Werbung\nnicht überschreitet.\n\nDer Senat kann die Angeklagten selbst freisprechen, weil sie sich danach nicht nach § 21\nAbs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 2 GjS strafbar gemacht\nhaben und auch sonst ein strafbares Verhalten\nnicht vorliegt. Wie das Landgericht feststellt,\nist die Nr. 35/85 der Illustrierten \"Quick\" zwar\nihrerseits durch Entscheidung der Bundesprüfstelle\nvom 17. Oktober 1985 - ersichtlich wegen des von\nden Angeklagten verfaßten Beitrags - in die Liste\nder jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden.\nDafür, daß die Angeklagten nach dieser Indizierung\nan nach §§ 3 bis 5 GjS verbotenen Vertriebs- oder\nWerbemaßnahmen mitgewirkt hätten, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Die Angeklagten haben sich\ndurch ihre Mitwirkung bei der Herstellung der genannten\nAusgabe der Illustrierten \"Quick\" auch nicht nach\n§ 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht; in ihrem\n\nBeitrag werden grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten nicht in einer Weise geschildert, die\n\neine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder\nUnmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde\nverletzenden Weise darstellen, Das gilt auch für die\nabgedruckten Bilder. Insoweit ist darauf hinzuweisen,\ndaß hier nicht der Film zu beurteilen ist, für den\n\ndie Merkmale des § 131 Abs. 1 StGB zutreffen mögen,\nsondern Text und Bilder in der Illustrierten; es stellt\n\neinen wesentlichen Unterschied dar, ob grausame\nund unmenschliche Vorgänge filmisch oder in mit\neiner kritischen Anmerkung versehenen Standbildern\ndargestellt werden.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-04/1-str-546-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-04/1-str-546-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.783247+00:00"}}