{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-11-04_1_StR_498_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-11-04","aktenzeichen":"1 StR 498/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren\nmit der Folge, daß mehrere Beschuldigte förmlich zu\nMitbeschuldigten werden und den Angehörigen eines der\nMitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n\n§ 52 Abs. 1 StPo erwächst, kann nur durch eine aus-\n\ndrückliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 52 Abs, 1\n\nProzessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren\nmit der Folge, daß mehrere Beschuldigte förmlich zu\nMitbeschuldigten werden und den Angehörigen eines der\nMitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n\n§ 52 Abs. 1 StPo erwächst, kann nur durch eine aus-\n\ndrückliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden,\n\nBGH, Urt. v. 4. Novenber 1986 - 1 StR 498/86 -\n\nLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ni StR 498/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerda P mE ochorene SER aus\n\nWe - DO, zeboren ar EEE 1947 in\nStuttgart,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. November 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Ei aus EREEEEREn,\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär wm\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n10$\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 10. April 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: |\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die auf die Verletzung formellen Rechts | |\nund die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision |\nder Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. |\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Zeugen\nEu, Le und Sche in der Hauptverhandlung\ndahin belehrt wurden, ihnen stünde Jeweils ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO als Angehörigen\nfrüherer Mitbeschuldigter zu. Diese Belehrung war fehlerhaft. Zwar handelt es sich nach den Feststellungen bei\nden Zeugen Herbert EM, Sabine Lip, Wilhelm\n\nSch und Monika Sch eiiiikkmmumn um die Lieferanten\nund die Diebe der Scheckformulare und Scheckkarten, welche\n\ndie Angeklagte zusammen mit ihrem getrennt verfolgten\n\nEhemann aufgekauft, zum überwiegenden Teil mit den\ngefälschten Unterschriften der Kontoinhaber versehen\nund bei Banken oder Geschäften mit den eingesetzten\nBeträgen eingelöst hat. Auch sind der Zeuge Ei\n\nals der frühere, der Zeuge Wilhelm Sch nn, 215\n\nder jetzige Ehemann der Zeugin Monika Sch ums\n\nund die Zeugin [mp =1s deren Tochter jeweils\nAngehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StPO.\nDoch scheitert ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\ndieser Vorschrift daran, daß gegen die Angeklagte\n\nund die Zeugen getrennte Verfahren durchgeführt wurden,\ndie zu keiner Zeit förmlich miteinander verbunden waren.\n\nRichtet sich ein einheitliches Verfahren gegen\nmehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu\neinem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach\n§ 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses\nhinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern\nder Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen\nAngehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25, 29; BCH,\nUrt. vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; BGH NStZ 1985, 419; 1984,\n176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).\nNicht erforderlich ist, daß das einheitliche Verfahren\ngegen die mehreren Beschuldigten im Zeitpunkt der\nZeugenvernehmung vorliegt. Es genügt vielmehr, daß\nzwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu\ndessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken\nsoll, in irgeneinem Stadium des Verfahrens prozessuale\nGemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in\nBezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte\n\n169\n\ngewesen sind (BGH, Urt, vom 23. Juli 1986 - 3 StR\n164/86; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH\nMDR 1979, 952; BGH NW 1974, 758; BGH NStZ 1984,\n176; vgl. auch BGHSt 32, 25, 29 sowie Pelchen in\nKK § 52 Rdn. 6).\n\nEntscheidend für das Zeugnisverweigerungsrecht\ndes Angehörigen nach § 52 StPO ist nicht die Teilnahme\ndes Beschuldigten an derselben Tat im materiellrechtlichen Sinne oder gar die bloße tatsächliche Verstrickung\nin einen sachlich zusammengehörigen Geschehensablauf,\nsondern der prozessuale Gesichtspunkt des einheitlichen\nVerfahrens gegen die mehreren Beschuldigten (vgl.\nPelchen aa0), also die prozessuale Gemeinsamkeit\nder mehreren Verfahren, Der Bundesgerichtshof hat\nbisher noch nicht entschieden, welcher Akt die\nprozessuale Gemeinsamkeit zweier Verfahren begründet,\ndie Voraussetzung dafür ist, daß mehrere Beschuldigte\nförmlich als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind; es\nblieb offen, ob nur eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder auch der Polizei\ngenüge oder ob die von der Rechtsprechung verlangte\nförmliche Verbindung der Verfahren gegen mehrere ZBeschuldigte bereits dadurch hergestellt werde, daß\ndie Ermittlungen bei der Polizei faktisch in einen\nVorgang zusammen geführt werden (BGH NStZ 1985, 419,\n420). Der Senat ist der Auffassung, daß die prozessuale\nGemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren mit der\nFolge, daß mehrere Beschuldigte förmlich zu Mitbeschuldigten werden und deshalb den Angehörigen eines\nder Mitbeschuldigten ein. Zeugnisverweigerungsrecht\nnach § 52 StPO erwächst, nur durch eine förmliche\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden\n\nkann. Nach der Konzeption der Strafprozeßordnung\n\nhat die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde den\nrechtlich einwandfreien Ablauf der Ermittlungen\n\nzu garantieren und die ständige rechtliche Kontrolle\nüber die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuüben\n(vgl. Gerhard Schmidt in LAR 8/480); ihr obliegt im\nErmittlungsverfahren die Leitungs- und Kontrollfunktion\n(Kaiser in LäR 8/1410), die umfassende Sachleitungskompetenz (Zrüger in LdR 8/1140; vgl. auch BVerfG NW\n1976, 231; Bleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 163\n\nRdn. 3 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch die Entscheidung\nüber Verbindung oder Trennung zusammenhängender Strafsachen (Kleinlkmecht/Meyer aaO Rdn. 5); bei ihr handelt\nes sich um eine vrozessuale zntscheidung, die Aus=-\nwirkungen für das gerichtliche Verfahren hat. Eine\nförmliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft bewirkt\ndie erforderliche Rechtsklarheit. Der erkennende Richter\nmuß in der Hauptverhandlung in der Lage sein, ohne\nzeitraubendes Studium umfangreicher Ermittlungsakten\nsofort zu entscheiden, ob zu irgend einem Zeitpunkt\neine prozessuale Gemeinsamkeit zwischen mehreren Ermittlungsverfahren bestanden hat und deswegen einem zu\nvernehmenden Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 52 StPO zusteht oder nicht. Das wäre nicht gewährleistet, wenn es schon genügen könnte, daß die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei\nfaktisch in einen Vorgang zusammen geführt werden,\n\nIm vorliegenden Falle bestand zu keinem Zeitpunkt\neine prozessuale Gemeinsamkeit im dargelegten Sinne.\nDie Staatsanwaltschaft hat vielmehr die Ermittlungsverfahren gegen die Diebe, den Ehemann der Angeklagten und\n\nFE,\n\ngegen diese selbst unter getrennten Aktenzeichen\ngeführt und später lediglich die Verfahren gegen\nden Ehemann der Angeklagten ünd gegen diese miteinander verbunden. Eine förmliche Verbindung’ dieses\nVerfahrens mit den gegen die Diebe geführten Ermittlungsverfahren ist nicht angeordnet worden,\n\nDa die Zeugen nach der Belehrung das Zeugnis\nverweigerten, kann das angefochtene Urteil auf der\nrechtsfehlerhaften Belehrung beruhen, Der Senat\nvermag nicht auszuschließen, daß die Zeugen, wären\nsie ordnungsgemäß zur Sache vernommen worden, Umstände hätten bekunden können, die zur Entlastung\nder Angeklagten geeignet gewesen wären. Der Hinweis\ndes Generalbundesanwalts auf die polizeiliche Vernehmungsprotokolle geht fehl. Es handelt sich um\nProtokolle über die Vernehmung der Zeugen als Beschuldigte innerhalb der gegen sie durchgeführten\nErmittlungsverfahren. Als Zeugen im Verfahren gegen\ndie Angeklagte sind sie zu keinem Zeitpunkt vernommen\nworden. Die Strafverfahren gegen die Zeugen sind inzwischen abgeschlossen. Die Revision hat zutreffend\n\ndargelegt, daß jedenfalls im Hinblick auf die Zahl\nder der Angeklagten zur Last gelegten Einzelfälle\nund auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tatbe-Teiligung entlastende Angaben nicht ausgeschlossen\n\nwerden können,\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-04/1-str-498-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-04/1-str-498-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.762700+00:00"}}