{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-29_1_StR_578_85_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-29","aktenzeichen":"1 StR 578/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 3 46\n\nZur Frage, ob strafschärfend (oder: zu Ungunsten, zum\nNachteil, erschwerend) gewertet werden kann, daß der\ndes Diebstahls schuldige Angeklagte \"nicht in Geldnot\"\nwar und es bei seinen Verdienstmöglichkeiten \"(absolut)\n\nnicht nötig hatte zu stehlen\".","text_plain":"54\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 3 46\n\nZur Frage, ob strafschärfend (oder: zu Ungunsten, zum\nNachteil, erschwerend) gewertet werden kann, daß der\ndes Diebstahls schuldige Angeklagte \"nicht in Geldnot\"\nwar und es bei seinen Verdienstmöglichkeiten \"(absolut)\n\nnicht nötig hatte zu stehlen\".\n\nBGH, Beschl. vom 29. Oktober 1986 - 1 StR 578/85 - LG Passau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 578/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzu 1. wegen Bandendiebstahls u.a.\nzu 2. und 3. wegen Bandendiebstahls\n\n7\n\ner ZU\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath und Schimansky\nals Beisitzer am 29. Oktober 1986 beschlossen:\n\nDem Großen Senat für Strafsachen wird\nfolgende Rechtsfrage zur Entscheidung\nvorgelegt:\n\nDarf der Umstand, daß der Angeklagte\n\"nicht in Geldnot\" war oder daß er es\n\"bei seinen Verdienstmöglichkeiten\n(absolut) nicht nötig hatte zu stehlen\", strafschärfend (oder: \"zu Ungunsten\", \"zum Nachteil\", \"erschwerend\")\ngewertet werden?\n\nDer 1. Strafsenat hat über folgendes zu entscheiden:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen\nmehrerer Taten des Bandendiebstahls, den Angeklagten FD außerdem wegen mehrerer Fälle der Hehlerei,\nzu Freiheitsstrafen verurteilt, CB» zu ürei\n\nJahren, I) zu zwei Jahren vier Monaten und\nFB» zu vier Jahren .\n\nZu erörtern ist nur die Zumessung der Strafen\n\ngegen die Angeklagten Cop, EB und\n\nFB; hinsichtlich dieser Angeklagten hat der Generalbundesanwalt Aufhebung der Strafaussprüche bean-\n\ntragt.\n\n- 3 -\n\nGegen den Angeklagten Fe nat die Strafkammer\nzehn Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei\nJahren (Summe acht Jahre sechs Monate) verhängt und\ndie Einsatzstrafe von zwei Jahren gemäß § 54 StGB\nauf vier Jahre erhöht. Bei Bildung der Gesamtstrafe\nhat das Landgericht unter anderem den \"spezialpräventiven Zweck der Ahndungsmaßnahme\" hervorgehoben\n\nund erwogen:\n\n\"Karl FD war nicht in Geldnot, dafür\naber durch mehrere Strafverfahren vorgewarnt. Er hat während des Laufs der Bewährungszeit die Straftaten begangen. Der\nAngeklagte war nur in eingeschränkten Umfang geständig. Man kann aufgrund des\nEindrucks in der Hauptverhandlung nicht\ndavon sprechen, daß Fe ernsthaft gewillt ist, sich aus dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen. Er hat von sich\ngewiesen, Hintermänner zu nennen, deren\nExistenz er einräumt. Unter diesen Unständen muß für den Angeklagten Fe eine\nfühlbare zeitliche Distanz zu seinen\nStraftaten geschaffen werden, damit er die\nZwischenzeit zur Reifung seines Charakters\nnützen kann\" (UA S. 54).\n\nDen Angeklagten GW hat das Landgericht\n\nmit 17 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe 14 Jahre neun Monate)\nbelegt und die Einsatzstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten gemäß § 54 StGB auf drei Jahre erhöht. Hierbei führt das Landgericht unter anderem aus:\n\n54\n\"Hierbei wurde berücksichtigt, daß gun\ngeständig war und bisher nicht vorbestraft.\nGleichwohl war aber strafschärfend zu berücksichtigen, daß es CB bei seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte, zu\nstehlen und daß er relativ kaltblütig zu Werke gegangen ist ... und daß er doch mit einer\nnicht unerheblichen Anzahl von ernstzunehmenden Straftaten hervorgetreten ist\" (UA S. 55).\n\nBei dem Angeklagten Kein, gegen den wegen\nzehn Taten Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe acht Jahre drei Monate)\nfestgesetzt und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren vier\nMonaten verhängt wurde, nimmt die Strafkammer auf die\nbeim Angeklagten Geil» vorgenommene Zumessung Bezug und erwägt:\n\n\"Die Strafzumessungserwägungen bei Ku»\nentsprechen denen bei Josef GEBE. Auch\n\nKB hatte es bei seinen Lebens- und\n\nEinkommensverhältnissen absolut nicht nötig zu\nstehlen. Seine Vergehen entsprangen der 'Lust\nund Laune', so insbesondere, wenn er die späteren\nDiebstähle ... damit motiviert, daß er eben\n\nzu diesem Zeitpunkt zu Hause im Krankenstand\nwar\" (UA S. 56).\n\nDie Revision des Angeklagten FD meint - in\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt -, das\nLandgericht habe zu Lasten des Angeklagten gewertet,\ndaß er sich nicht in Geldnot befand, nur in eingeschränktem Umfang geständig war und es von sich gewiesen hat, Hintermänner zu nennen. Diese Wertung sei\n\n-5_-\n\nunzulässig, weil es sich hier um das Fehlen von Milderungsgründen, nicht um Strafschärfungsgründe handele.\n\nAuch bei den Angeklagten GEB uns I )\n\n000) beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung im\nStrafausspruch, weil die Strafkamnmer Jeweils das Fehlen eines mildernden Umstandes zu Unrecht strafschärfend gewertet habe.\n\nII. Der Senat will die Rechtsmittel verwerfen; er\nhält die Zumessung der Strafen für rechtsfehlerfrei.\nDoch sieht er sich durch die Rechtsprechung des 2, Strafsenats daran gehindert.\n\nSoweit das Landgericht die Zumessung der Strafe\nbeim Angeklagten FD auch auf dessen eingeschränkte\nGeständnisbereitschaft und seine Weigerung, Hintermänner zu benennen, stützt, geschieht das im Zusammenhang\nmit der Prüfung, ob Fe weiterhin Straftaten begehen\nwerde. Die genannten Umstände überzeugten das Landgericht, Fr» habe diese Absicht oder wolle sich diese\nMöglichkeit jedenfalls offenhalten. Wenn das Landgericht hieraus folgert, aus spezialpräventiven Gründen\nsei eine fühlbare Freiheitsstrafe vonnöten, ist dagegen\nvon Rechts wegen nichts einzuwenden. Der Senat sieht\nsich insoweit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung\neines anderen Senats. Grund der Vorlegung ist allein\ndie Erörterung und Berücksichtigung der wirtschaftlichen/\nfinanziellen Verhältnisse der Angeklagten.\n\nIn zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist ausgesprochen, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht strafschärfend, das Fehlen eines Schärfungsgrundes nicht mildernd berücksichtigt\nwerden. Hiervon ausgehend, wird in vielen Entscheidungen\n\n-6- 54\n\ndie Auffassung vertreten, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse dürften zwar als strafmildemd eingestuft werden, Strafschärfung sei aber allenfalls bei besonders\nguter wirtschaftlicher Lage zulässig. Dagegen dürften\nnormale, ordentliche, auch noch gute wirtschaftliche\nVerhältnisse nicht straferschwerend wirken; sie bleiben\n- das ist die Konsequenz dieser Auffassung - zumessungsunerheblich.\n\nOb der erwähnte Grundsatz, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes dürfe nicht strafschärfend gewertet\nwerden, in dieser allgemeinen Form richtig ist - der\nSenat bezweifelt es -, kann dahinstehen; auch unabhängig davon kann es eine allgemeine Regel, ordentliche\nwirtschaftliche Verhältnisse dürften nicht strafschärfend wirken, nicht geben.\n\n§ 46 Abs. 2 StGB nennt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unter den \"namentlich in Betracht\"\nzu ziehenden Strafzumessungsgründen, wobei hiervon die\nVerhältnisse sowohl zur Zeit der Tat als auch zur Zeit\nder Verurteilung erfaßt werden (vgl. Stree bei Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. § 46 Rdn. 38; Hirsch in LK\n10. Aufl. § 46 Rdn. 87). Demgemäß besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die Zumessung der\nStrafe eingehende Befassung mit den persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen des Täters voraussetzt,\nzumal bei Straftaten, die sich gegen Eigentum und Vermögen richten (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1985\n_- 2 StR 51/85; Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 237/82).\n\nEine solche eingehende Befassung hat nur Sinn,\nwenn der Tatrichter das gewonnene Ergebnis bei der Zumessung sinnvoll verwerten darf. Die vom Senat in Frage\ngestellte Rechtsprechung verhindert das.\n\n- 7 -\n\nWelche Umstände des Tatgeschehens der Tatrichter\nals strafschärfend und strafmilderrd bewertet, ist\nseine Sache; er hat hierbei einen weiten Beurteilungsspielraum. Gleiches muß für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse gelten. Das Revisionsgericht\nkann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt.\nWorin dieser Rechtsfehler bestehen soll, wenn der Tatrichter \"ordentliche\" wirtschaftliche Verhältnisse\nstrafschärfend verwertet, wird in der Rechtsprechung\nbisher nicht deutlich.\n\nDer Grundsatz, das Fehlen eines Milderungsgrundes\ndürfe nicht strafschärfend verwertet werden, setzt den\n\"Normalfall\" eines zumessungsrelevanten Umstands voraus,\nan dem Schärfung und Milderung zu messen sind (vgl.\n\nHorn StV 1986, 168). Mitunter wird hier vom regelmäßigen\nErscheinungsbild eines Delikts gesprochen und stillschweigend oder auch ausdrücklich auf § 46 Abs. 3 StGB\nBezug genommen (BGH NStZ 1985, 215; BGH, Urt. vom\n\n2. Juli 1986 - 2 StR 97/86 - und Beschl. vom 6. Septenber 1985 - 2 StR 444/85). Der Senat läßt dahinstehen,\n\nob diese Auffassung der Bestimmung und Bedeutung von\n\n§ 46 Abs. 3 StGB gerecht wird; denn schwerlich kann bezweifelt werden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Täters nicht \"Merkmale des gesetzlichen Tatbestands\"\nsind. Die Verwertung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Täters für die Strafzumessung kann also nicht an\n\n§ 46 Abs. 3 StGB gemessen werden; § 46 Abs. 2 StCB\nzeigt das zusätzlich.\n\nDer Rechtsfehler müßte also aus anderer Wurzel\nhergeleitet werden. Er könnte - etwa - in einer Wertung bestehen, die so sehr aus dem Rahmen des Üblichen\nfällt, daß sie aus Rechtsgründen nicht mehr hingenonmen werden kann; so, wenn das Einkommen eines Hilfs-\n\ns- 5\n\narbeiters als außergewöhnlich gut bezeichnet und zum\nAnlaß genommen würde, die Strafe besonders hoch anzusetzen. Solche Wertungsfehler können bei jedem Zumessungsgrund auftreten.\n\nUnterhalb dieser Grenze ist nicht ersichtlich,\nwas den Tatrichter aus Rechtsgründen hindern könnte,\nin einem bestimmten Fall ein Einkommen von bestimmter Höhe (die Bezeichnungen \"normal\", \"ordentlich\"\nusw. sind ja nur vergröbernde Arbeitsbegriffe, hinter\ndenen, jedenfalls theoretisch, ein bestimmter Betrag\nsteht) als Straferschwerungsgrund zu nehmen.\n\nDas wäre zum einen allenfalls dann möglich, wenn\nes ein allgemein gültiges \"Normaleinkommen\" oder ebensolche \"normale wirtschaftliche Verhältnisse\" gäbe, an\ndenen die tatrichterliche Beurteilung zu messen wäre.\nEs liegt auf der Hand, daß davon nicht gesprochen werden kann.\n\nEs würde zum anderen - zusätzlich - voraussetzen,\ndaß die wirtschaftlichen Verhältnisse isoliert von den\nsonstigen Zumessungsgesichtspunkten betrachtet und gewertet werden könnten. Auch das ist nicht möglich; die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die sonstigen Zumessungsgründe (etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers) werden häufig in Wechselbeziehung\nstehen. So mag der Tatrichter unterscheiden, ob der Täter, sei er auch selbst finanziell nur mäßig ausgestattet, einen noch Ärmeren bestiehlt, oder ob er - bei\ngleicher finanzieller Lage - vom Überfluß eines Reichen\nnimmt; ebenso, ob der Täter, gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, Überflüssiges oder Notwendiges an sich bringt.\n\n-9 -\n\nDer Tatrichter ist gehalten, bei der Strafzumessung eine \"Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und\nTäterpersönlichkeit, eine Gesamtschau der Tatumstände\nim weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters\"\nanzustellen (BGH, Beschluß vom 5. Januar 1984 - 4 StR\n873/83). Prüft er in diesem Zusammenhang die wirtschaft.\nlichen Verhältnisse des Täters, setzt er sie zu den\nsonstigen Zumessungsgründen in Beziehung und gewinnt\ner hierbei die Auffassung, unter den gegebenen Unständen werfe es ein ungünstiges Licht auf den Täter, daß\ner bei seiner wirtschaftlichen Situation die in Frage\nstehende Tat begangen habe, so hat er diese Wertung\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei es\nvon nachrangiger Bedeutung ist, ob er diese Berücksichtigung als \"strafschärfend\", \"zu Lasten\" oder wie sonst\nbezeichnet; maßgebend ist der Vorgang, nicht die Bezeichnung. In gleicher Weise kann der Richter seine Meinung, die gegebene wirtschaftliche Situation lasse die\nkonkrete Tat eher verständlich erscheinen, \"strafmildernd\"\nnennen, ohne daß es hierbei entscheidend auf die absoluten\nWerte der wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.\n\nDie Bezeichnungen \"strafschärfend\" oder \"strafmildernd\" sind daher, für sich gesehen, für die rechtliche\nÜberprüfung nicht ausschlaggebend; maßgebend ist vielmehr,\nob Bedeutung und Einfluß des davon erfaßten Umstands im\nRahmen der Strafzumessung in rechtlich vertretbarer Weise\ngesehen, abgewogen, gewertet werden. Hierbei ist der in\n§ 46 Abs. 2 StGB verwendete Begriff des Abwägens für und\ngegen den Täter nicht dahin auszulegen, daß jeder zumessungserhebliche Umstand zunächst für sich beurteilt und\nmit den Prädikaten \"schärfend\" oder \"mildernd\" zu versehen\nwäre. Geboten ist vielmehr, die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Gesamtschau mit anderen Umständen zu sehen,\n\n- 10 - S4\n\nauf diese Weise in ihrer Bedeutung für die Tat zu erkennen und so für die Zumessung sinnvoll zu verwerten.\n\nDie Praxis zeigt, daß der Gebrauch der Worte\n\"strafschärfend\" oder \"strafmilderm' und ihrer Synonyna,\nfür sich gesehen, wenig sachlichen Gehalt hat. Es mehren sich die Urteile, in denen Strafschärfungsgründe\nkaum mehr zu finden sind, ohne daß sich indes die Zumessung geändert hätte. Die betreffenden Tatrichter haben erkannt, daß keine Aufhebung zu befürchten ist,\nwenn sie dieselben Gründe, die sie vorher als \"strafschärfend\" werteten, nun als \"nicht strafmilderm\" anführen. Auch im Schrifttum ist das bemerkt worden (Bruns\nJR 1980, 338; Horn StV 1986, 168; vgl. die Fußnote).\n\nOb hieraus möglicherweise die Folgerung gezogen\nwerden könnte, die Einstufung der wirtschaftlichen Verhältnisse im konkreten Fall als strafschärfend oder\nstrafmildernd betreffe \"bloße Formulierungsfragen\"\n(vgl. Bruns aa0), ist für die Vorlegungsentscheidung\n\nBruns_JR 1980, 338: \"Hängt die Würdigung solcher Tatsachen, die ja doch offensichtlich für das Strafmaß\nnicht völlig irrelevant bleiben können, dann nicht von\nbloßen Formulierungsfragen ab?\"\n\nHorn StV_1986, 168: \"Hängt der Bestand eines Urteils\nvorzugsweise davon ab, wie gut der Richter mit der\ndeutschen Sprache umzugehen versteht, dann kann etwas\n\nnicht stimmen.\"\n\n- 11 -\n\nohne Belang, weil der 2. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, die im vorliegenden Fall beabsichtigte Entscheidung des 1. Strafsenats berühre \"Rechtsfragen,\ndie der 2. Strafsenat abweichend entschieden hat\".\nZwar hat der 2. Strafsenat keine Entscheidung benannt,\ndoch bezieht er sich offensichtlich auf Entscheidungen\nwie\n\nBeschl. vom 23. November 1983 - 2 StR 722/83\n\nBeschl. vom 11. November 1983 - 2 StR 631/83\nBeschl. vom 4. November 1983 - 2 StR 667/83\nBeschl. vom 5. August 1983 - 2 StR 439/83\n\nBeschl. vom 13. Mai 1983 - 2 StR 187/83.\n\nDer 3. Strafsenat hat in dem Beschluß vom 29. September 1982 - 3 StR 263/82 - das angefochtene Urteil im\nStrafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hatte, daß die - wegen Untreue\nund Urkundenfälschung verurteilten - Angeklagten sich weder\nin wirtschaftlicher Notlage noch in finanzieller Zwangslage befanden, hat die Verwendung solcher Formulierungen\naber in relativierender, auf den Einzelfall bezogener\nBetrachtung als \"nicht stets rechtsfehlerhaft\" bezeichnet. Auf Anfrage hat er jetzt erklärt, er sei der Auffassung, \"daß die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit\nder Entscheidung im einzelnen Fall nicht von der gewählten Formulierung abhängen kann, vielmehr die tatsächlichen Umstände zur Ausfüllung herangezogen werden müssen\".\n\nDer 4, Strafsenat hat in dem Beschluß vom\n12. Januar 1984 - 4 StR 765/83 - die Erwägung des Landgerichts, \"zu Lasten\" des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er die Tat (Handel mit Betäubungsmitteln) ausgeführt habe, \"ohne sich in einer finanziellen Notlage zu\n\n- 12 - 4\n\nbefinden\", als rechtlich fehlerhaft bezeichnet, Handeln\naus Not könne ein Strafmilderungsgrund sein, dessen Fehlen nicht strafschärfend gewertet werden könne. Auf Anfrage hat er jetzt erklärt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe den Rechtssatz aufgestellt, daß\n\ndas Fehlen von Milderungsgründen nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Ob diesem Rechtssatz auch die\nErwägung unterfalle, daß ein Täter im Hinblick auf seine\nEinkommensverhältnisse es nicht nötig hatte, die Straftat zu begehen, werde von den Senaten unterschiedlich\nbehandelt; der 4. Strafsenat neige dazu, die Frage zu\nverneinen.\n\nDer 5, Strafsenat hat in dem Urteil vom 23. Juni\n1981 - 5 StR 268/81 - unter Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht beanstandet, daß das Landgericht\n\"zu Lasten\" des Angeklagten verwertete, er habe \"nicht\naus wirtschaftlicher Not\" gehandelt; allerdings wäre\ndiese Wendung - so der Senat - \"besser vermieden worden\". Auf Anfrage hat er jetzt erklärt, er habe die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse als\ntstrafschärfend\" oder \"strafmildernd\" letztlich als\nterminologische Frage angesehen. Wendungen der Art, wie\n\n- 13 -\n\nsie in dem der Vorlegung zugrunde liegenden Urteil benutzt worden sind, seien bisher vom 5. Strafsenat aus\n\nRechtsgründen nicht beanstandet worden.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-29/1-str-578-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-29/1-str-578-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.495435+00:00"}}