{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-28_1_StR_507_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-28","aktenzeichen":"1 StR 507/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 507/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz EB aus FEB, geboren am\nEEE 1333 in ve,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nSL\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt IB aus Ten\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n52\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\nvom 25. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Jedoch\nbleiben die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Diebstahls in fünf Fällen,\nwegen Vortäuschens einer Straftat, wegen versuchten\nBetrugs und wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung\n£ormellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt\n\nzu einem Teilerfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen, mit denen absolute\nRevisionsgründe geltend gemacht werden, haben keinen\nErfolg.\n\n1. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe\nseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4\nStPO in Verb. mit § 6 a StPO und § 74 c GVG), weil die\nbesondere Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer\ngegeben gewesen sei, ist nicht richtig.\n\nDieser Beanstandung liegt folgendes zugrunde:\nDie Staatsanwaltschaft Freiburg hatte Anklage zum\nLandgericht Freiburg erhoben, und zwar wegen der eingangs erwähnten Taten und ferner wegen zweier Steuerstraftaten (fortgesetzte Steuerhinterziehung in zwei\nFällen: Einkommens- und Vermögenssteuerhinterziehung).\nDas Landgericht Freiburg legte die Sache dem Landgericht\nMannheim - Wirtschaftsstrafkammer - unter Hinweis auf die\nin der Anklageschrift angeführten zwei Katalogtaten\nnach § 74 c Abs. 1 Nr. 3 GVG vor. Das Landgericht\nMannheim stellte auf Antrag der Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren wegen Verkürzung der Vermögenssteuer\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Wegen der\nsonstigen Anklagepunkte ließ es die Anklage zu und\neröffnete das Verfahren vor der 2. Strafkammer des\nLandgerichts Freiburg. Dort fand dann die Hauptverhandlung statt. Die Verteidigung erhob vor dem Beginn\nder Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 6 a\nSatz 2 StPO den Einwand der Unzuständigkeit und wiederholte ihn im Verlaufe des Verfahrens nochmals. Das\nTatgericht wies den Einwand mit der Begründung des\nBeschlusses des Landgerichts Mannheim zurück: Das\n\nEr\n\nnoch anhängige Steuerdelikt lasse eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren nicht erwarten.\nDamit entfalle die \"Strafkammerqualität\" der\nKatalogtat, so daß die Wirtschaftsstrafkammer\nnicht zuständig sei, was sich aus einer Gesamtschau der §§ 24, 74, 74 a und 74 c GVG ergebe.\nSpäter wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft\n\ndas Verfahren auch insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte weiterhin die Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg\ngeltend. Sie wendet sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in NStZ\n1985, 517 gegen die Meinung, für die Zuständigkeit\nnach § 74 c Abs. 1 Nr. 3 GVG komme es auf die \"Strafkammerqualität\" der neben anderen Delikten angeklagten Steuerstraftat, nicht auf die Straferwartung\ninsgesamt an.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nEntscheidend ist, daß das Landgericht beim Erlaß\ndes angefochtenen Urteils zuständig war. Darauf, ob\ndie Strafsache wegen der angeklagten Steuerdelikte\nursprünglich vor eine Wirtschaftsstrafkammer gehört\nhätte, kommt es nicht an. Beschwert ist der Angeklagte\nnur durch das schließlich ergangene Urteil, das sich\nim Rahmen der Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer hält und das allein zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt worden ist. In den Entscheidungen\nBGHSt 1, 346, 347 und 10, 64, 65 hat der Bundesgerichtshof dies selbst für den Fall angenommen, daß der Tatrichter\n\nzugleich - verneinend - über das Vorliegen eines\nnicht in seine Zuständigkeit fallenden Delikts\nmitentschieden hat. Hier liegt es dagegen so, daß\nüber den Verdacht hinsichtlich der Steuerdelikte\nnach deren Ausscheidung aus dem Verfahrensstoff\nnicht mehr zu entscheiden war. Insofern weicht\n\nder Senat nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofes GA 1962, 149 ab, nach dem es für die Frage\nder Zuständigkeit allein auf den Verdacht in Bezug\nauf den abzuurteilenden Tatvorwurf ankommt (vgl.\ndazu Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 6 Rdn. 35).\n\nDie Meinung des Beschwerdeführers, es gehe nicht\nan, daß das Tatgericht einem in zulässiger Form erhobenen Einwand nach § 6 a Satz 2 StPO dadurch den\nBoden entziehe, daß Teile des Verfahrens nach § 154 StPO\nausgeschieden werden, übersieht, daß durch diesen Einwand keine unangreifbare Rechtsposition entsteht und\ndaß die prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten des\nGerichts durch ihn nicht eingeschränkt werden. Dies\ngilt jedenfalls dann, wenn das Tatgericht von dem\nihm eingeräumten Ermessen ohne Rechtsfehler Gebrauch\ngemacht hat. Für einen Ermessensfehlgebrauch oder gar\nwillkür liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb auch\nein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO nicht in Betracht\nkommt. Auch der Revisionsführer macht nicht geltend,\ndie Einstellung des Verfahrens bezüglich des Steuerdelikts, die von ihm selbst angeregt wurde, sei sachlich verfehlt.\n\nIL\n\n2. Die Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO)\nist ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte hatte\nvor Verlesung der Anklage den beisitzenden Richter\nSpiegelhalter abgelehnt. Zur Begründung führte die\nVerteidigung an, der Richter habe an einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Haftbefehl\nmitgewirkt. In dieser Entscheidung sei eine Formulierung enthalten, die keinen Zweifel daran lasse,\ndaß der abgelehnte Richter bereits vor der Anklageerhebung von der Schuld des Angeklagten überzeugt\ngewesen Sei.\n\nDas Landgericht hat den Ablehnungsamtrag im\nErgebnis zu Recht zurückgewiesen. Es handelte sich\nbei der Beschwerdeentscheidung um eine vorläufige\nMeinungsäußerung über die Schuld des Angeklagten.\nEin verständiger Angeklagter geht davon aus, daß die\nvorläufige Meinungsäußerung den Richter nicht hindern\nwird, sich seine endgültige Meinung erst aufgrund der\nHauptverhandlung zu bilden. Auch die in der Beschwerdeentscheidung gewählte sprachliche Formulierung gibt bei\nverständiger Wertung keinen Anlaß für die Annahme, der\nRichter habe eine Haltung eingenommen, die Zweifel\nan der Unparteilichkeit hätten entstehen lassen können.\n\nII. Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit\nder Aufklärungsrüge dagegen. wendet, daß das Landgericht\ndie Verwertung des Gutachtens des italienischen Sachverständigen Prof. Be von 31. Dezember 1983 unterbunden\nhat. Der Fehler betrifft die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der ihm zur Last gelegten Straftaten\nund läßt die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nunberührt.\n\nIm einzelnen ist zu bemerken:\n\nZur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten ließ sich das Tatgericht vom Sachverständigen\nDr. KG beraten. In der Hauptverhandlung stellte\ndie Verteidigung den Antrag, Dr. KB als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, daß dieser dem Verteidiger erklärt\nhabe, es wäre sehr von Vorteil, wenn ihm das Sachverständigengutachten des Prof. BB von 31. Dezember 1983\nzugänglich gemacht werden könnte, um auf diese Weise\nweitere Erkenntnisse für die eigene Begutachtung des\nAngeklagten zu erhalten. Zugleich beantragte die Verteidigung, das in Übersetzung zu den Akten gegebene\nGutachten von Prof. BB dem Sachverständigen\nDr. KB zusängslich zu machen, damit dieser es\nin seine Begutachtung einbeziehen könne.\n\nDiesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß\nals unzulässig zurückgewiesen: Die Einführung des\nschriftlichen Gutachtens des Prof. BD in die\nHauptverhandlung und seine Verwertung seien unzulässig. Das Verlesen des Gutachtens verstieße gegen\nden Grundsatz der Unmittelbarkeit. Eine Einführung\nseines Inhaltes auf dem Wege, daß es dem Sachverständigen zugänglich gemacht werde, verstieße ebenfalls gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und\nauch gegen den der Öffentlichkeit des Verfahrens.\n\nDas erwähnte Gutachten von Prof. BegWB war in\neinem in Italien gegen den Angeklagten anhängig gewesenen Strafverfahren erstattet worden, das unter\nanderem den Vorwurf zweier Diebstähle zum Nachteil\n\nSr\n\nder Zeugin HB und des Werner OB zum Gegenstand hatte. Durch das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil hatte das Landgericht Verbania/Italien\nentschieden, wegen psychischer Krankheit sei die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich ausgeschlossen gewesen, was sich aus zwei psychiatrischen\nGutachten, bezogen auf die zwei verschiedenen \"Epochen\",\nin denen die Taten vom Angeklagten begangen worden\nseien, ergebe. Die Taten zum Nachteil Ci (Tatzeit\nzwischen dem 13. und 15. Oktober 1980) und zum Nachteil\nHE (Tatzeit zwischen dem 10. Oktober und dem 6. Novenmber 1983) sind auch Gegenstand des angefochtenen\nUrteils (Fälle II Nr. 3 und Nr. 9 der Urteilsgründe).\n\nDer Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen,\nwie der Antrag des Verteidigers rechtlich einzuordnen\nist. Jedenfalls lenkte er die Aufmerksamkeit des Gerichts\nauf einen gewichtigen Umstand, der die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten betraf. Diesem Hinweis konnte sich die\nStrafkammer nicht entziehen, ohne gegen ihre Amtspflicht\nzu verstoßen, die Beweisaufnahme zur Erforschung der\nWahrheit auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung ‚von Bedeutung sind\n(§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war die\nÜberlassung des Gutachtens an den Sachverständigen ebensowenig unzulässig wie etwa die Überlassung früherer\nUrteile oder Einstellungsverfügungen oder die Überlassung\nvon beigezogenen Akten, in denen möglicherweise früher\nerstattete Gutachten enthalten sind. Die vom Landgericht\n\n- 10 -\n\nzur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere\nFälle,\n\nNach dem Hinweis des Verteidigers hätte sich dem\nLandgericht aufdrängen müssen, den Sachverständigenbeweis besser auszuschöpfen, indem es dem Sachverständigen Dr. Kilb das Gutachten von Prof, —gn\nzur Verfügung stellte. Es wäre auch in Betracht gekommen, Prof. BB als Sachverständigen zuzuziehen.\nWie bereits erwähnt, ergab sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Landgerichts Verbania/\nItalien, daß zwei der angeklagten Tatkomplexe identisch\nwaren mit zwei in Italien strafrechtlich anhängig gewesenen Sachverhalten. Hinzu kommt, daß die unter II 4\nbis 8 des angefochtenen Urteils festgestellten Taten\nin dem Zeitraum liegen, der durch die Taten II 3 und\nII 9 umgrenzt wird. Wenn in dem in Italien anhängig\ngewesenen Verfahren das Landgericht Verbania aufgrund\nzweier psychiatrischer Gutachten zu dem Ergebnis kam,\nbei dem Angeklagten handele es sich um eine Person, die\nwegen völliger Unzurechnungsfähigkeit nicht bestraft\nwerden könne, so war es zwingend geboten, dem Sachverständigen Dr. KM zunindest das bei den Akten\nbefindliche Gutachten des Prof. BB, auf dem jenes\nUrteil beruhte, zu überlassen, damit er sich kritisch\nwertend mit ihm auseinandersetzen konnte,\n\nDas Landgericht hat die Frage zwar geprüft, welche\nBedeutung die \"Annahme der möglichen Schuldunfähigkeit\nbeim Angeklagten durch andere Gutachten und Institutionen\"\n(UA S. 71) hat. Es kommt - auch insoweit sachverständig\nberaten - zu dem Ergebnis, daß diese Annahme der möglichen\n\n- 11 -\n\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten seiner Überzeugung\nvon der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht\nentgegenstehe. Diese pauschale Wertung reicht hier\njedoch nicht aus. Sie hätte durch Heranziehung des\nohne weiteres greifbaren Gutachtens des Prof. Bes\nabgesichert werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß es den vom Landgericht gehörten Gutachter\nund das Landgericht selbst zu einer anderen Beurteilung\nder Schuldfrage veranlaßt hätte.\n\nIII. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet.\nDer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Aussage\ndes Zeugen Dr. Fe habe wegen einer Verletzung des\n§ 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht verwertet werden dürfen.\n\nDr. FD hatte als zuständiger Beamter der Bezirksanwaltschaft Horgen/Schweiz die Zeugin Hoi -\nGW :: 5. und 9. Juli 1984 im Wege der Rechtshilfe\nrichterlich vernommen. Vom Vernehmungstermin waren weder\nder Angeklagte noch die Verteidigung benachrichtigt worden.\nDr. FEB sagte am 18. September 1985 vor dem Landgericht\nüber die Vernehmung der Zeugin Hin -CeB aus. Am\n7. Oktober 1985 teilte das Landgericht mit, daß beabsichtigt sei, die Niederschrift der richterlichen Vernehmung der Zeugin HiiD-CeEEB von 5. und 9. Juli 1984\nzu verlesen. Der Verteidiger widersprach sogleich, weil\nnach der Züricher Prozeßordnung dem Verteidiger bei\nZeugenvernehmungen die Anwesenheit gestattet sei; ein\nVerstoß hiergegen führe zu einem Verwertungsverbot. Das\nGericht sah daraufhin von der Verlesung ab.\n\n- 12 -\n\nDie Vernehmungsniederschrift wurde richtigerweise\nnicht verlesen. Es ist anerkannt, daß die Verletzung\nder bei richterlichen Vernehmungsterminen bestehenden\nBenachrichtigungspflichten die Verwertung der Vernehmungsergebnisse zumindest dann hindert, wenn der\nBetroffene - wie hier geschehen — der Verlesung in der\nHauptverhandlung widerspricht (vgl. BGH, Urt. vom\n15. Dezember 1976 - 3 StR 380/76; BGHSt 26, 332, 333;\n9, 24, 28, 29). Dies gilt grundsätzlich auch für Vernehmungen im Ausland, sofern die Verfahrensordnung des\nVernehmungsortes die Anwesenheit des Angeklagten und\nseines Verteidigers zuläßt. Nach Art, III des Vertrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung\ndes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe\nin Strafsachen vom 20. April 1969 und die Erleichterung\nseiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II\nS. 1171) ist den Prozeßbeteiligten bei der Vornahme\nvon Rechtshilfehandlungen die Anwesenheit gestattet.\n\nNicht widersprochen hat der Angeklagte aber der\nVernehmung des Zeugen Dr. F@ am 18. September 1984.\nEs ist zwar richtig, daß eine nicht statthafte Verlesung (§ 251 Abs. 1 StPO) nicht durch ein Verlesungssurrogat - hier: Vernehmung des ersuchten Richters -\nersetzt werden darf (BGHSt 26, 332, 333). Um eine solche\nUmgehung eines durch Widerspruch entstandenen Verwertungsverbots handelt es sich hier aber nicht. Die Vernehmung\nder Zeugin durch Dr. FB sollte - insbesondere im Hinblick auf das Aussageverhalten der Zeugin - erstmals im\nWege der Einvernahme des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Schon jetzt hätte der\n\nid\n\n- 13 -\n\nVerteidiger Anlaß und Gelegenheit zum Widerspruch\ngehabt, wenn er der Meinung war, seine und des Angeklagten Abwesenheit bei der Vernehmung der Zeugin\nkönnten deren Aussage zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben. Da er das nicht tat, durfte das\nGericht Dr. Mg vernehmen und das Ergebnis dieses\nTeils der Beweisaufnahme verwerten. Der spätere\nWiderspruch gegen die Verlesung der Vernehmungsniederschrift ändert daran nichts. Es konnte die\nzulässige Vernehmung Dr. FB nicht nachträglich\nungeschehen oder unzulässig machen. Die Entstehung\neines Verwertungsverbots darf nicht davon abhängig\ngemacht werden, wie der Verteidiger im Laufe der\nHauptverhandlung die Bedeutung einer Beweiserhebung,\ndie er zunächst ohne Widerspruch hingenommen hat,\nschließlich beurteilt. Macht erst der Widerspruch\ndie Beweiserhebung unverwertbar, SO muß er sofort\nerhoben werden. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden umso mehr zu fordern, als die Vernehmung\nin der Schweiz auch bei ordnungsgemäßer Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers ohnehin\nnicht etwa deren Anwesenheit erfordert hätte.\n\n- 1b -\n\nIV. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils\nauf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts hat ebenfalls keinen Rechtsfehler\naufgedeckt.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-28/1-str-507-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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