{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-23_1_StR_559_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-23","aktenzeichen":"1 StR 559/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 559/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias LEE aus RE, geboren an\nREES 135° in Ca.\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n624\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 23. Oktober 1986 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 3. März 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit angeordnet worden ist,\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n>. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben\nVergehen des Bandendiebstahls und sechs Vergehen des\nDiebstahls unter Einbeziehung einer anderweitigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt.\nAuch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (§ 64 StGB), hält\nder Nachprüfung stand.\n\n2, Jedoch kann die auf § 67 Abs. 2 StGB a. F. gestützte Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist, nicht bestehen bleiben. Diese Vorschrift\nist durch das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene 23. SträndG\nvom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) geändert worden. Die\nNeuregelung, die nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO auch\nfür das anhängige Verfahren gilt, ermöglicht es nunmehr\nauch, schon im Urteil anzuordnen, einen Tei l der\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen, wenn die sachlichen\nVoraussetzungen für eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB\nbestimmten Reihenfolge der Vollstreckung gegeben sind (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1986 - 1 StR 226/86, vom 31. Juli\n1986 - 4 StR 418/86 - und vom 18. September 1986 -— Lk StR\n462/86 - sowie Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86; vgl.\nferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Mit ihr hat sich die\nJugendkammer noch nicht auseinandersetzen können. Der Senat\n\nBY\n\nkann hier nicht ausschließen, daß die auf Grund der\nneuen Gesetzeslage vorzunehmende Prüfung zu einer\nanderen Entscheidung führt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/1-str-559-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/1-str-559-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.344639+00:00"}}