{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-23_1_StR_520_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-23","aktenzeichen":"1 StR 520/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 520/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Werner Josef K (iiEE>\naus NED, seboren am EB 1555\n\nin RB:\n\nwegen Totschlags\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 23. Oktober 1986 gemäß\n$S 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere als Schwurgericht zu”\nständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nI. Soweit die Revision den Schuldspruch\nund die ihm zugrunde liegenden Feststellungen\nangreift, bleibt sie ohne Erfolg, weil die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nBesonderer Erwähnung bedürfen nur die Rügen,\ndas Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt,\n\nein weiteres medizinisches und kriminaltechnisches Gutachten einzuholen, und es habe den\nAntrag, einen gerichtlichen Augenschein vom\nTatort einzunehmen, rechtsfehlerhaft zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie letztere Entscheidung entspricht\nS$S 244 Abs. 5 StPO. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß aufgrund der von\nDr. SB .nd Dr. Sch erstatteten\nGutachten, der Lichtbildaufnahmen und der\nSkizze des Tatorts ein Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich\n\nwar.\n\nAuch die Entscheidung, ein weiteres medizinisches und kriminaltechnisches Gutachten\nnicht einzuholen, entspricht dem Gesetz. Die\nZuziehung eines weiteren Sachverständigen\nkann nicht - wie die Revision anscheinend\nmeint - nur dann abgelehnt werden, wenn durch\ndas frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (S 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO), sondern - außer aus den\nin § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen - auch\ndann, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).\nWenn sich das Landgericht auch nicht ausdrücklich\nauf diese Vorschrift bezogen hat, besteht doch\n\nkein Zweifel daran, daß es der Auffassung war,\n\nes habe von Dr. sn ausreichende Sachkunde\nzur Beurteilung der Beweistatsachen vermittelt\nerhalten, und es für ausgeschlossen hielt, die\nvon einem weiteren Sachverständigen zu erwartende Sachkunde könne zu überlegenen Erkenntnissen\nführen. Gegen eine solche Beurteilung ist nichts\n\neinzuwenden.\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Das Landgericht hat, worauf\nder Generalbundesanwalt zu Recht hinweist,\nübersehen, daß die Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg vom 14. Juli 1978 (zwei Jahre\nsechs Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher\nKörperverletzung) gemäß S 51 BZRG nicht mehr\nverwertet werden durfte; das ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGHSt 25, 100; vgl.\nGranderath ZRP 1985, 321). Die Hälfte der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf\nder Bewährungszeit erlassen worden (§ 46 Abs. 1\nNr. l e BZRG). Das ergab eine Tilgungsfrist von\nsieben Jahren sechs Monaten (S 46 Abs. l in\nVerb. m. Abs. 3 BZRG), die mit dem 13. Januar\n1986 endete. Die Regelung des § 52 Abs. 1\nNr. 2 BZRG ändert nichts; sie gilt nur für die\nBegutachtung (BGH NJW 1973, 815).\n\nAuf der verbotenen Verwertung der Verurteilung beruht der Strafausspruch; das Landgericht\nhat sie sowohl für die Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB als auch für die\nschließliche Bemessung der Strafe herangezogen\n\n(UA S. 39, 40).\n\n50\n\nWeil aus diesem Grund der Strafausspruch\naufgehoben wird, kommt es auf die Rügen, die\nsich ausschließlich mit ihm befassen, nicht\nmehr an. Das neu entscheidende Gericht wird,\nwas die Berechnung der Blutalkoholkonzentration angeht, die neuere Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu beachten haben (BGHSt\n34, 29; BGH NStZ 1986, 114; BGH, Beschlüsse\nvom 7. Mai 1986 - 3 StR 147/86 - und vom\n20. August 1986 - 3 StR 369/86); hierauf\n\nweist der Generalbundesanwalt zu Recht hin.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/1-str-520-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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