{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-21_1_StR_557_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-21","aktenzeichen":"1 StR 557/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_ 557/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Alfons O0 «il aus N ,\ngeboren an EB 1935 in CHEND,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung u.a.\n\n49\n\nDer 1.\n\n2 - 47\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführer am 21. Oktober 1986 gemäß\n§ 319 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\n\nvom 3. Juni 1986 mit den zugehörigen\nFeststellungen insoweit aufgehoben,\n\nals die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwurde. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird dahin berichtisgt,\ndaß der Angeklagte der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels ZU\nbefinden.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, soweit\n\nes um den Schuldspruch und um die Bemessung der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre geht. Dagegen bedarf die\nFrage der Strafaussetzung neuer Verhandlung. Der\nGeneralbundesanwalt schreibt hierzu:\n\nDas Landgericht hat eine günstige Prognose im Sinne\ndes § 56 Abs. 1 StGB allein deshalb verneint, weil\nes im Familienkreis des Angeklagten oftmals zu\nStreitigkeiten mit diesem gekommen sei, insbesondere,\nwenn dieser dem Alkohol zugesprochen habe (UA S. 22).\n\nAus diesem Umstand hat es eine größere Wahrscheinlichkeit für die Annahme abgeleitet, daß der Angeklagte\n\"in angetrunkenem Zustand erneut massiv strafrechtlich in Erscheinung treten wird\" (UA S. 22/23). Abgesehen davon, daß das Urteil keine zureichenden\nFeststellungen über Anlaß, Art und Ausmaß der angedeuteten Familienstreitigkeiten sowie zum Verhalten\ndes Angeklagten hierbei enthält, durfte das Landgericht sich unter den gegebenen Umständen mit dieser\nBegründung nicht begnügen. Für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine Würdigung\naller wesentlichen Umstände erforderlich (vgl. BGH,\nStV 1983, 364 und 1986, 69). In diesem Zusammenhang\nhätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit\nfolgenden weiteren Gesichtspunkten bedurft:\n\nSo hat der Angeklagte sich nach seiner Verurteilung\nim September 1974 über 11 Jahre hinweg straffrei\ngeführt, obwohl er in schwierigen sozialen Verhältnissen lebt (UA S. 4, 20). Ferner war das Verhalten\ndes Angeklagten kurz nach der Tat ebenso von Reue\ngeprägt wie sein Auftreten in der Hauptverhandlung\n\n47\n\n(UA S. 9, 11). Vor allem aber hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte sich nicht bereits durch die bei Verkündung\ndes Urteils 6 Monate andauernde Untersuchungshaft\ndermaßen hat beeindrucken lassen, daß schon die\nVerurteilung - in Verbindung mit geeigneten Bewährungsauflagen - künftiges Wohlverhalten erwarten\nläßt.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei\nBerücksichtigung dieser Umstände zu einer für den\nAngeklagten günstigen Prognose gelangt wäre. Da das\nRevisionsgericht auch die weiterhin erforderliche\nGesamtwürdigung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, die die\nStrafkammer - aus ihrer Sicht folgerichtig - unterlassen hat, nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache\nzum erneuten Befinden über die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung zurückzuverweisen.\n\nDem stimmt der Senat zu.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-557-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-557-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.177445+00:00"}}