{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-21_1_StR_501_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-21","aktenzeichen":"1 StR 501/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 501/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Hans-Dieter H dB\naus FB geboren an GEH 1964 in -\n\nDen.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nGR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Oktober 1986, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,'\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt nn\naus NEED .1s Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nLandshut vom 23. April 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\n\nmit Freiheitsberaubung schuldig ist.\n\n2. Die Liste der angewandten Strafvorschriften wird ergänzt durch die S$S§ 239, 52\nStGB.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nund wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das Rechtsmittel hat nur zum geringen\nTeil im Schuldausspruch Erfolg; die weitergehende\n\nRevision ist unbegründet.\n\nLE\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, ohne dies näher auszuführen, das ganze Tatgeschehen, beginnend mit dem\nVersuch des Angeklagten, das Tatopfer, den Rentner\nco. in das Führerhaus des Lastkraftwagens\nzu drängen (UA S. 7), um es \"doch noch nach Hause\nzu fahren\", als natürliche Handlungseinheit betrachtet hat. Dieses Verhalten ging unmittelbar\nüber in die Schläge auf das sich wehrende Tatopfer,\nsein Hineinschieben in das Führerhaus, die kurze\nFahrt bis zu dem Sturz aus dem- Führerhaus, das erneute Hineinschieben und alsdann die Fahrt zu der\nspäteren Aussetzungsstelle, während der der Angeklagte mit Hammer und Ringschlüssel auf den Rentner einschlug, \"um einen weiteren Fluchtversuch zu\nvereiteln\" (UA S. 8). Die Einzelakte des Tatge-.\nschehens stehen in einem derart engen zeitlichen\nund räumlichen Zusammenhang, daß das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengefaßtes Tun erkennbar ist\n(vgl. BGH, Beschl. vom 19. Februar 1981 - 1 StR 683/80 -\nbei Holtz MDR 1983, 452; BGH, Urt. vom 15. Oktober 1985\n- 1 StR 385/85). Der zeitliche Abstand von mehr als\n20 Minuten zwischen den Verletzungshandlungen auf dem\nParkplatz und den weiteren Gewalttätigkeiten im Lkw,\nauf den die Beschwerdeführerin hinweist, steht der\nBewertung des gesamten Tatgeschehens als einheitlicher Vorgang nicht entgegen. Der Angeklagte benötigte nach den Feststellungen schon \"die Zeit von\nca. 23.26 Uhr bis 23.47 Uhr\", um das Opfer wieder in\nden Lkw hineinzuziehen (UA S. 18). Er war also ununterbrochen damit befaßt, seinen Entschluß, den\n\nRentner wegzubringen, in die Tat umzusetzen. Von\n\neiner Zäsur im äußeren und inneren Tatgeschehen\nkann daher nicht gesprochen werden, wenn auch\ndas vom Angeklagten in Aussicht genommene ziel\n\nder Fahrt sich geändert hatte.\n\n3. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht die Frage, ob der An-\n'geklagte nicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, ausreichend geprüft und verneint (UA S. 21 bis 24). Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz erheblicher Verdachtsmomente dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz mit zur\nVerurteilung ausreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann (UA S. 21). Dies ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat erkannt, daß bei äußerst gefährlichen\nGewalthandlungen - Schläge mit dem Zimmermannshammer und dem Ringschlüssel - die Annahme nahe\nliegt, der Täter rechne mit der Möglichkeit,\nsein Opfer könne dadurch zu Tode kommen, und daß\ner einen solchen Erfolg billigend in Kauf\nnimmt (UA S. 21). Es hat in diesem Zusammenhang\ndie Verletzungen des Opfers und das Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. rn\nberücksichtigt: Die Verletzungen seien in Anbetracht der Gefährlichkeit der verwendeten\nWerkzeuge \"relativ leicht\" gewesen; bei gezieltem Einsatz von Zimmermannshammer und Ring-\n\nschlüssel hätten schwerere Verletzungen hervor-\n\ngerufen werden müssen (UA S. 21, 23). Die Beschwerdeführerin übersieht auch, daß der Angeklagte nach\nden Feststellungen mit den Schlägen im Lkw nicht,\neinen aktuellen Fluchtversuch des Rentners unterbinden, sondern einen derartigen Versuch von vorneherein verhindern wollte (UA S. 8). Aus dem Umstand,\ndaß das Tatopfer die Schläge in halbkauernder Stellung erhielt (UA S. 23), folgt keineswegs, daß es\nwährend der ganzen Fahrt kauernd saß und daß des-\n\nhalb ein neuer Fluchtversuch nicht möglich gewesen\n\nwäre.\n\nDas Landgericht hat einen Tötungsvorsatz auch\nbeim Aussetzen des verletzten Opfers nicht fest-_\nstellen können. Dabei hat es die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände gesehen und ge-\n\nwürdigt.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts im Rahmen\nder Strafzumessung zur Frage der Fahrlässigkeit\nin Bezug auf den Tod des Rentners (UA S. 27, 33)\nwidersprechen nicht dem Ergebnis, daß kein bedingter Tötungsvorsatz festgestellt werden kann. Es\nhandelt sich lediglich um eine ungeschickte Wortwahl, wenn dort (UA S. 33) offenbar im Gegensatz\nzu den Feststellungen von \"bewußter\" Fahrlässig-\n\nkeit die Rede ist.\n\nDie Ergebnisse, zu denen das Landgericht\nhinsichtlich der subjektiven Tatseite gekommen\nist, sind vom Revisionsgericht hinzunehmen. Es\n\nkann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden,\n\nzu welchen Folgerungen und Ergebnissen er bei der\nWürdigung der Beweise hätte kommen müssen, sofern,\nwie hier der Fall, die Urteilsgründe frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen\ngegen die Gesetze der Logik, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze des\n\ntäglichen Lebens sind (BGHSt 29, 18, 20).\n\n4. Da das Tatgericht keinen Tötungsvorsatz\nfeststellen konnte, kommt es auf die Frage, ob\ndie Ausführungen des Landgerichts zu den Merkmalen des § 211 Abs. 2 StGB zu beanstanden sind,\n\nnicht an.\n\n5. In Tateinheit mit dem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge hat der Angeklagte\nsich eines Vergehens der Freiheitsberaubung nach\n$S 239 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte schob sein sich wehrendes und protestierendes\nOpfer mit Gewalt in das Führerhaus des Lkw (UA S. 7,\n26) und schaffte es alsdann nach einem Fluchtversuch erneut in das Führerhaus. Während der Fahrt\nschlug er auf den Rentner ein, \"um einen weiteren\nFluchtversuch zu vereiteln\" (UA S. 8, 26). Dadurch\nberaubte er sein Opfer des Gebrauchs der persön-\n\nlichen Freiheit.\n\n48\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Vorwurf\nder Freiheitsberaubung bereits in der Angeklageschrift enthalten war. Der Senat schließt aus, daß\nsich die irrig unterbliebene Verurteilung wegen\nFreiheitsberaubung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat: Das Landgericht hat bei einer Obergrenze des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens von elf Jahren und drei Monaten eine Frei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren verhängt.\n\nDie Entscheidung des Senats entspricht dem\n\nAntrag des Generalbundesanwaltes.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-501-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-501-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.157473+00:00"}}