{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-21_1_StR_433_86_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-21","aktenzeichen":"1 StR 433/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 433/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Francesco Paolo P (>\n\naus PM (Italien), dort geboren am\n\nEEE :>5:,\n\nwegen Geldfälschung\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. Oktober 1986 be-\n\nschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom\n\n31. Oktober 1985 wirksam zurückgenommen\nist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNachdem die Revision eingelegt und durch den\nVerteidiger in rechter Form und Frist begründet\nworden war, richtete der Angeklagte ein in italienischer Sprache abgefaßtes Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer, das diesem spätestens\nam 9. Juni 1986 vorlag. Die an diesem Tag richterlich angeordnete Übersetzung des Schreibens ging\nbei Gericht am 13. Juni 1986 ein. Das Schreiben\nbeginnt mit dem Satz \"Mit diesem Brief möchte ich\nden Antrag auf Wiederaufnahme-Verfahren zurücknehmen\" und enthält im weiteren eine Begründung für\n\ndiese Erklärung.\n\n47\n\nAm 27. Juni 1986 schrieb der Verteidiger an\ndas Gericht, der Angeklagte habe ihm mitteilen\nlassen, die Revision solle nicht zurückgenommen\nwerden; letzteres teilte der Angeklagte selbst\ndem Gericht am 2. Juli 1986 mit.\n\nDie Revision ist wirksam zurückgenommen.\nEs unterliegt keinem Zweifel, daß die Rücknahmeerklärung sich auf das Rechtsmittel bezog, welches\nzuvor eingelegt worden war, also die Revision.\nVollends klar wird das durch die Bekundung der vom\nLandgericht zusätzlich herangezogenen Öffentlich\nbestellten Übersetzerin, wonach das vom Angeklagten benutzte Wort \"revisione\" (im italienischen\nRecht \"Wiederaufnahme des Verfahrens\") allgemein\nvon Italienern als Bezeichnung für das deutsche\nRechtsmittel der Revision gebraucht wird, während\ndie an sich korrekte Benennung \"ricorso per cassazione\"\n\nweithin unbekannt ist.\n\nDaß der Angeklagte die Erklärung in italienischer Sprache abgab, ändert an der Wirksamkeit nichts.\nDie von der Verteidigung herangezogene Entscheidung\nBGHSt 30, 182 betrifft einen anderen Fall. Damals hat\nder Senat einer fremdsprachigen, ohne Übersetzung bei\nGericht eingegangenen Rechtsmittelerklärung die\nfristwahrende Wirkung abgesprochen. Die vom Gericht\nveranlaßte Übersetzung war erst nach Ablauf der\n\nRechtsmittelfrist eingegangen.\n\nIm vorliegenden Fall war keine Frist zu\nwahren. Die Frage der Fremdsprachigkeit wäre\nnur dann bedeutsam geworden, wenn die vom Verteidiger abgegebene Erklärung, das Rechtsmittel\nsolle nicht zurückgenommen werden, vor der Übersetzung der Revisionsrücknahme bei Gericht ein-\n\ngekommen wäre. Das ist nicht der Fall.\n\nDafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der\nRücknahmeerklärung nicht verhandlungsfähig ge-\n\nwesen wäre, fehlt jeder Anhalt.\n\nSchauenburg Kuhn\n\nFoth Granderath\n\nUlsamer\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-433-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/1-str-433-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.141179+00:00"}}