{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-16_1_StR_545_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-16","aktenzeichen":"1 StR 545/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 545/86 BESCHLUSS\n10%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert FB , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nom GEBE 1357 ir Saum.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n46\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1986 gemäß § 154 Abs. 2 StPO,\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n41. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs\nder versuchten Vergewaltigung vorläufig eingestellt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n30. Mai 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse, soweit das Verfahren\nvorläufig eingestellt worden ist. Im übrigen\nhat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründes\n\nDie Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des\nVorwurfs der versuchten Vergewaltigung (UA S. 13, 14)\nführt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe\nund damit auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die wegen\n\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuelier Nötigung\nverhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren wird davon\n\nnicht berührt und bleibt als selbständige Strafe bestehen,\n\nDie Nachprüfung des so geänderten Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-16/1-str-545-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-16/1-str-545-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.052227+00:00"}}