{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-16_1_StR_525_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-16","aktenzeichen":"1 StR 525/86","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nLudwig Po aus vB, zeboren\nam EB 927 in ou,\n\nwegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.\n\nJS\n\n45°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 16. Oktober 1986 gemäß\n\n§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nwird die Verfolgung auf den Vorwurf des\nBeischlafs zwischen Verwandten (§ 173\nAbs. 1 StGB) beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 16. Mai 1986\nwird mit der Maßgabe, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung (§ 240,\n§ 52 StGB) entfällt, als unbegründet verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs\nzwischen Verwandten in Tateinheit mit Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat im wesentlichen\nkeinen Erfolg.\n\nI. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf einer tateinheitlich\nbegangenen Nötigung ausgeschieden.\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nZum Strafausspruch, bei dem der Vorwurf eines Vergehens der Nötigung außer Betracht geblieben ist (UA\nS. 31), bemerkt der Senat: Soweit das festgestellte\nGesamtverhalten des Angeklagten \"Drohungen!\" gegenüber\ndem Tatopfer enthielt, durften sie unabhängig davon,\nob sie den gesetzlichen Tatbestand der Nötigung erfüllten, zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-16/1-str-525-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-16/1-str-525-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.035413+00:00"}}