{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-14_1_StR_583_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-14","aktenzeichen":"1 StR 583/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 583/86 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJosef r > ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am «EEE 1936 in KB (cSsR),\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1986\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 8. Juli 1986 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGr ünde :\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten, der nach den Feststellungen im Zustand\nder Schuldunfähigkeit eine schwere räuberische Erpressung versucht hat, in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldig-\n\nten dringt mit der Sachrüge durch.\n\nZur Begründung seines Aufhebunasamtrags hat\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n44\n\n\"Die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen\nUrteil reichen nicht aus, um die Annahme einer\nGefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB zu begrün-\n\nden, weil sie die für die Prognose erforderliche\nGesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner bisherigen Straftaten vermissen lassen (vgl. BGHSt\n\n27, 246, 248; BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGH StV\n1983, 106). Die Strafkammer hat die Gefährlichkeitsprognose für den Beschuldigten allein auf die\n\nim krankheitsbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Anlaßtat der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung und das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Dabei hat sie im wesentlichen\nausgeführt, daß insbesondere in finanziellen Notlagen, die in der Lebenssituation des Beschuldigten\nimmer wieder auftreten könnten, ein erneuter Gesetzesverstoß zu befürchten sei (UA S. 11). Als\nkonkreten Hinweis dafür, daß von dem Beschuldigten\ninfolge seiner chronischen Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und daß\ndeshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe,\n\nhat sie außer der Anlaßtat selbst angeführt, der\nBeschuldigte halte sich aufgrund seiner größenwahnsinnigen Vorstellungen für befugt, \"seine Forderungen notfalls mit Gewalt durchzusstzen\" (UA S. 11).\nDiese Annahme wird jedoch - wie die Revision zu\nRecht rügt - von den sonstigen Feststellungen insbesondere zum Tatgeschehen nicht gestützt. Der Beschuldigte hatte in seinen Tatplan zwar die Vorstellung aufgenommen, das von ihm in die Geldschublade des Kassenschalters gegossene Benzinge-\n\nmisch (nur) dann zu entzünden, wenn sich ihm ein\n\nBankangestellter oder eine sonstige Person genähert\nhätte (UA S. 6). Diesen Plan hat er jedoch ersichtlich nicht verwirklicht, obwohl ihm die Benachrichtigung der Polizei durch den Zweigstellenleiter\nnicht entgangen war. Auch nach dem von ihm abgewarteten Eintreffen der Polizei hatte er nicht versucht, das Benzingemisch mit Hilfe des bei sich geführten Feuerzeugs zu entzünden (UA S. 6). Bei dieser\nSachlage ist ein Ausnahmefall, in dem bei nur einer\nTat bereits deren besonderes Gewicht dafür spricht,\ndaß vom Beschuldigten aufgrund seines krankhaften\nZustandes weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280), noch\nnicht gegeben. Vielmehr hätte das Landgericht sich\nim Hinblick darauf, daß der Beschuldigte bereits\nseit dem Ende der 60er Jahre an paranoider Schizophrenie erkrankt war, auch mit den sich aus dem\nBundeszentralregisterauszug ergebenden Verfahren\n(UA S. 3) im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung\nnäher auseinandersetzen müssen; mit der bloßen\nMitteilung, daß diese Verfahren von der zuständigen\nStaatsanwaltschaft wegen der Schuldunfähigkeit des\nBeschuldigten eingestellt worden waren, durfte es sich\n\nnicht begnügen ..\"\n\nSollte das Landgericht erneut die Unterbringung des Beschuldigten anordnen, wird bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung\nausgesetzt werden kann, eingehender als geschehen\nzu untersuchen sein, ob weniger einschneidende\n\nMaßnahmen ausreichen (vgl. dazu Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 67 b Rän. 5). Soweit\ndas Landgericht auf die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Beschuldigten abhebt, käme die Anordnung einer Pflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-14/1-str-583-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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