{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-09_1_StR_445_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-09","aktenzeichen":"1 StR 445/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zu\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 445/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef G EEE aus TB: zevoren an a 155.\nin RB (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nY\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n4, in den Fällen II > und 8 der Gründe\nmit Ausnahme der Feststellungen zu\nden Rauschtaten;\n\n>, in den Fällen II 4 und 7 der Gründe\nim jeweiligen Strafausspruch;\n\n3, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten\nzwar keine körperliche, wohl aber eine ausgeprägte psychische\nAlkoholabhängigkeit, die durch die sechsmonatige Entwöhnungsbehandlung nur für kurze Zeit unterbrochen werden konnte\nund bald danach wieder voll zum Ausbruch kam (UA S. 20).\n\nBei diesem psychischen Zustand des Angeklagten hätte\ndas Landgericht hinsichtlich der Verurteilungen wegen\nVollrausches (Fälle II 2 und 8 der Gründe) prüfen und\nerörtern müssen, ob der Angeklagte auf Grund seiner\nAlkoholsucht von einem derart starken Drang zum Genuß\nalkoholischer Getränke beherrscht war, daß seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu\nunterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert war\n(vgl. BGH StV 1984, 154 und 419; BGH, Beschluß vom\n\n29. Januar 1986 - 3 StR 581/85 - und Beschluß vom\n\n3, Dezember 1985 - 1 StR 568/85 - bei Holtz MDR 1986,\n441), Derartige Erörterungen fehlen. Die Schuldsprüche\nin den Fällen II 2 und 8 waren daher aufzuheben; aufrechterhalten bleiben konnten insoweit die ohne Rechtsfehler\ngetroffenen Feststellungen zu den Rauschtaten.\n\nGrundsätzlich die gleichen Einwände gelten gegen\ndie in den Fällen II 1 und 7 verhängten Einzelstrafen.\nIm Falle II 7 hat das Landgericht dem Angeklagten zwar\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt,\nihm jedoch in diesem Zusammenhang angelastet, daß er den\nZustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt habe, und letztlich die Annahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 2 StGB\nabgelehnt (UA S. 30). Im Falle II 1 wurde dem Angeklagten\ntrotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die\nAnwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens versagt, weil er sich\"häufig betrank, obwohl ihm\nseine Neigung zu Gewalttätigkeiten besonders in alkoholisiertem Zustand klar sein mußte\" (UA S. 26). Auch in diesen\nFällen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten seine Neigung zum Alkohol überhaupt oder jedenfalls\nnur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann.\n\nHl\n\nDas Urteil war deshalb im beschriebenen Umfang\naufzuheben. Das machte auch die Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe erforderlich.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer ist\nin Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben\n\nSchauenburg\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-09/1-str-445-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-09/1-str-445-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.931278+00:00"}}