{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-07_1_StR_523_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-07","aktenzeichen":"1 StR 523/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 523/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hmmm , SCDOLEerc ERSEU,\naus EEE. , Seboren am UEEEEEEEEREEEEE ,\n\nUT OD\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1986 gemäß S$S 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPEf.\nvom 10. Oktober 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n1) in den Fällen 5 und 7 der Urteilsgründe;\n\n2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Fall 5 der Urteilsgründe wird die Ange-\n\nklagte freigesprochen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung (außer Fall 5)\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nV. Im Fall 5 der Urteilsgründe fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nGründe\n\nzu Fall 5 führt der Generalbundesanwalt aus:\n\n\"Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger\nBrandstiftung im Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 7)\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte am\n25. September 1984 in der Waschküche des Wohnhauses der Gaststätte \"Dip\" in FR\neine von ihr gerauchte Zigarette auf einem Tisch\nabgelegt und sodann beim Verlassen des Raumes\nvergessen. Anschließend waren durch die weiterhin brennende Zigarette eine Plastiktischdecke\nsowie verschiedene Kleidungsstücke in Brand geraten, so daß insgesamt ein Sachschaden von\n\nca. 300.- DM entstand.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten\nwegen fahrlässiger Brandstiftung nicht. Tatbestandsmäßiger Erfolg des $S 309 StGB ist das Inbrandsetzen der in § 306 und § 308 StGB genannten\nRäumlichkeiten oder Sachen. Die Feststellungen\nergeben jedoch nicht, daß das Verhalten der Angeklagten einen solchen Brand verursachte. Lediglich das Brennen der Plastiktischdecke und verschiedener Kleidungsstücke reicht nicht aus,\nselbst wenn dies geeignet gewesen sein sollte,\ndas Feuer auf die Räumlichkeit übergreifen zu\nlassen. Erforderlich ist im Falle der Brandstiftung in der Alternative, die die Strafkammer\nangenommen hat, nämlich an einem zur Wohnung von\nMenschen dienenden Gebäude (UA S. 14), vielmehr,\ndaß für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. § 306 Rdn. 6 m.w.N.).\n\nDas ergeben die Feststellungen indessen nicht.\nDas festgestellte Verhalten stellt sich daher\nallein als nicht strafbare fahrlässige Sachbeschädigung dar.\n\nVon einer erneuten Hauptverhandlung sind weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten, zumal\n\nda auch Anklage und Eröffnungsbeschluß keinen\nAnhalt dafür bieten, daß wenigstens ein Teil des\nGebäudes in Brand gesetzt worden sein könnte\n\n(Bl. 22, 39 d. SA. KLs 5 Js 7 430/84). Die Angeklagte ist somit vom Vorwurf der fahrlässigen\nBrandstiftung freizusprechen (8 354 Abs. 1 StPO) .\"\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\nAuch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brand-\n\nstiftung im Fall 7 kann nicht bestehen bleiben. Dort hatte\n\ndie Angeklagte nach einem Streit aus Verärgerung 1/4 Liter\n\nHeizöl auf den Fußabstreifer im Hausflur geschüttet und\nangezündet. Das Feuer war alsbald gelöscht worden, am Fuß-\n\nabstreifer war ein Schaden von DM 15 entstanden.\n\nHierzu schreibt der Generalbundesanwalt zutreffend:\n\n\"Auch der Schuldspruch im Fall 7 der Urteilsgründe\n(UA S. 8) wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDas Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur\nsubjektiven Tatseite. Die Strafkammer stellt\n\nnicht ausdrücklich fest, daß die Angeklagte durch\ndas Anzünden des Fußabstreifers ein Übergreifen\ndes Feuers auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch\ndes Gebäudes wesentliche Teile erreichen wollte\noder den Brand des Gebäudes zumindest billigend\n\nin Kauf nahm. Ein auf die Erfüllung des objektiven\nTatbestandes des § 306 Nr. 2 StGB gerichteter Vorsatz der Angeklagten ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Nach dem\nobjektiven Tathergang. versteht es sich nicht von\nselbst, daß die Angeklagte in ihre Vorstellungen\nauch die Möglichkeit des Übergreifens des Feuers\nauf das Gebäude selbst aufgenommen und zumindest\ngebilligt hat. Der Tat war ein Streit mit der Vermieterin (vgl. UA S. 5) vorausgegangen. Die\n\n- infolge des zuvor genossenen Alkohols zur Tatzeit vermindert schuldfähige - Angeklagte war darüber verärgert. Angesichts dessen liegt die Annahme nicht fern, daß die Angeklagte in ihrem Zustand lediglich eine Sachbeschädigung am Fußabstreifer begehen wollte (Strafantrag ist gestellt -\nBl. 12 d. SA 5 Js 438/85) und die möglichen Folgen\nihres Tuns nicht bedachte.\"\n\nWeil die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 7 entfallen,\nkann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dagegen\nsind die sonstigen Einzelstrafen ohne Rechtsfehler zugemessen. Daß in den Fällen 2, 3, 4 und 6 die Höchststrafe irrtümlich mit 12 Jahren (anstatt 11 Jahren 3 Monaten) ange-\n\ngeben wird, hat sich nicht ausgewirkt.\n\nAuch die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt wird von den Rechtsfehlern nicht berührt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-523-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-523-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.841002+00:00"}}