{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-07_1_StR_519_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-07","aktenzeichen":"1 StR 519/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Rechtsanwalt dient auch dann pflichtwidrig beiden\nParteien, wenn er im Rahmen beider Mandate denselben\nRechtsstandpunkt zu dem ihm anvertrauten Sachverhalt\nvertritt, dies aber nunmehr den Interessen des ersten\n\nMandanten zuwiderläuft.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 356 Abs. 1\n\nEin Rechtsanwalt dient auch dann pflichtwidrig beiden\nParteien, wenn er im Rahmen beider Mandate denselben\nRechtsstandpunkt zu dem ihm anvertrauten Sachverhalt\nvertritt, dies aber nunmehr den Interessen des ersten\n\nMandanten zuwiderläuft.\n\nBGH, Urt. v. 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/85 - LG Ansbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 519/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Manfred FH emiiB aus\nEEE, zeboren am EEE 15:5 in De.\n\nwegen Parteiverrats\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt um (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte,\nRechtsanwalt B. BD zu: wii\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Ansbach\nvom 25. Juni 1985 aufgehoben, soweit der\n\nAngeklagte im Fall II 3 (Leguuuuuiie»)\n\nfreigesprochen worden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, der wegen drei sachlich zusammentrefiender Vergehen des Parteiverrats, in einem Fall in Tateinheit mit\nversuchter Strafvereitelung, angeklagt war, insgesamt\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngreift dieses Urteil hinsichtlich des Falles II 3\n(Lippenberger) mit der Sachrüge an; das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nEmil LOB war Eigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich eine Gaststätte und eine Diskothek\nbefanden. Seine Ehefrau, die sich scheiden lassen wollte,\nsuchte am 9. März 1983 den Angeklagten auf und ließ sich\nvon ihm über die güterrechtlichen Folgen einer Scheidung\nberaten. Sie unterrichtete ihn u.a, darüber, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann ein Pachtvertrag über Gaststätte und Diskothek bestand, datiert auf den 27. Oktober 1979; doch sei der Vertrag nachträglich fingiert\nund nicht ernstlich gewollt. Ihre Frage, ob ihr Ehemann\ntrotzdem Ansprüche aus dem Vertrag herleiten könne,\n\n- u -\n\nverneinte der Angeklagte, Am 10. März 1933 schrieb der\n\nAngeklagte in dieser Sache an Emil Lim, an\n11. März 1983 endete das Mandat.\n\nAm 15. Juni 1983 erhielten die Gebrüder Kin\nee] im Zwangsversteigerungsverfahren gegen Enil Lg»\nEB sen Zuschlag über das genannte Grundstück. Nunmehr berief sich Frau RE >: den Pachtvertrag\nvom 27. Oktober 1979 und beanspruchte den Besitz an\nGaststätte und Diskothek. Bei der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung vertrat der Angeklagte die\nGebrüder KB :ezen Frau CB und machte\ngeltend, der Pachtvertrag vom 27, Oktober 1979 sei nachträglich fingiert, nicht ernstlich gewollt und deshalb\nunwirksam; er berief sich hierbei auf die ihm von Frau\n\nLOB :ezebenen Auskünfte.\n\nDamit hat der Angeklagte in derselben Rechtssache\nbeiden Parteien gedient. \"Dieselbe Rechtssache\" ist\nnicht nur gegeben, wenn es sich um dasselbe Verfahren\nund dieselben Parteien handelt; maßgebend ist vielmehr\ndie Identität des Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung\nvon Bedeutung sein (BGHSt 5, 301, 304; 9, 341, 345; 18,\n392). Der dem Angeklagten von Frau Lip anvertraute Sachverhalt, der bei beiden Auftragsverhältnissen\nrechtliche Bedeutung hatte, war der Pachtvertrag vom\n27. Oktober 1979. Der Sachverhalt war dem Angeklagten\ndadurch anvertraut, daß Frau IB ihn im Rahmen\neines Beratungsverhältnisses davon Mitteilung gemacht\nhatte (vgl. BGH, Urt. vom 18, November 1955\n- 1 StR 39/55 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 356 Rdn. 3)\nDas Anvertrautsein endet nicht mit dem Ende des Mandats.,\nwas dem Rechtsanwalt einmal anvertraut ist, bleibt dies\nfür die Zukunft. Sobald der anvertraute Verfahrensstoff\nbei einem anderen Auftragsverhältnis wieder rechtliche\n\nBedeutung erlangen kann, darf der Rechtsanwalt nicht in\neben dieser - in \"derselben\" - Rechtssache dem nunnehrigen Gegner seines früheren Auftraggebers seinen Rat oder\nBeistand gewähren (BGHSt 18, 192, 193/194),\n\nGerade dies hat der Angeklagte getan, als er das\nMandat der Gebrüder KEEEB übernahm und für sie\ntätig wurde,\n\nDer Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die\n\nInteressen von Frau LED, die er im Rahmen des\nBeratungsverhältnisses vom März 1983 wahrzunehmen gehabt\n\nhatte, und die Interessen der Gebrüder KEEP „aren\nentgegengesetzt. Bei der Beauftragung im März 1983 ging es\num die Abwehr etwaiger gegen Frau [EB ;erichteter,\naus dem Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 hergeleiteter\nAnsprüche, bei der Vertretung der Gebrüder Kg»\ndagegen um die Abwehr von Ansprüchen, die von Frau DE]\nGEB zuf Grund des Pachtvertrags erhoben wurden.\n\nDas Ziel des Auftrags war dabei zwar jeweils am\nbesten dadurch zu erreichen, daß die Unwirksamkeit des\nPachtvertrags geltend gemacht und bewiesen wurde, doch\nändert diese Übereinstimmung des bestgeeigneten rechtlichen Vorgehens nichts an der Gegenläufigkeit der Interessen. Der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag\ngeht dahin, den ihm anvertrauten Verfahrensstoff so auszuwerten, wie es dem Mandanten bei der Geltendmachung\nseiner Interessen oder der Abwehr fremder Ansprüche dienlich ist (BGHSt 18, 193). Im Rahmen des Mandats vom\nMärz 1983 diente es den Interessen von Frau >\nam besten, sich auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrags\nzu berufen. Dagegen hätte es den Interessen von Frau 8»\nGEB in Rahmen des von ihr gegen die Gebrüder Kg\nGEB :efünrten Rechtsstreits - wäre der Angeklagte jetzt\nnoch für sie tätig gewesen - am besten entsprochen, den\nPachtvertrag als wirksam und damit als geeignete Grundlage\n\n-6 -\n\nfür das von ihr geltend gemachte Besitzrecht zu behandeln, aus demselben dem Angeklagten anvertrauten Sachverhalt also gegenteilige Rechtsfolgen anzustreben, Daß\nder Angeklagte statt dessen eben diesen Prozeßstoff benutzte, Ansprüche von Frau (GEHE gegen die Gebrüder K gm abzuwehren, macht den Widerstreit der\ndenselben Sachverhalt betreffenden Interessen von Frau\nLCD und der Gebrüder Kl seutlich. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S. von § 356 StGB\n\nist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von\nder weiteren Partei beauftragt wird; darauf, ob eine\nsolche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere\nAuftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten dennoch freigesprochen, weil sein Handeln durch Nothilfe (§ 32 Abs. 2\nStGB) geboten gewesen sei; der Angeklagte habe die Gebrüder xD gegen einen rechtswidrigen Angriff von\nFrau Lu verteidigen wollen, indem er in seinen\nSchriftsätzen, mit denen er gegen die ergangenen einstweiligen Verfügungen jeweils Widerspruch einlegte, offenbarte, daß der Pachtvertrag vom 27. Oktober 1979 fingiert\nwar. Daneben habe auch ein rechtfertigender Notstand\n(§ 34 StGB) vorgelegen; der Angeklagte habe Parteiverrat\nbegangen, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare\nGefahr für das Eigentum von den Gebrüdern Kun\nabzuwenden,\n\nDiese Erwägungen reichen nicht aus, die Freisprechung des Angeklagten zu begründen. Soweit das Landgericht\nNothilfe bejaht, sind deren Voraussetzungen nicht dargetan. Spätestens durch das Schreiben des Rechtsanwalts.\nSCEEBEEB on 28. Juni 1983 konnte für den Angeklagten\nkein Zweifel mehr bestehen, daß zwischen den Belangen\n\n- 7 -\n\nseiner früheren Mandantin und den Belangen seiner jetzigen Mandanten ein Interessengegensatz bestand. Damit\ndurfte er das spätere Mandat selbst dann nicht fortführen,\nwenn er wußte, daß seine frühere Mandantin sich bei der\nWahrnehmung ihrer Rechte auf einen fingierten Pachtvertrag berief. Denn da der Tatbestand des § 356 StGB den\nWiderstreit von Rechtsinteressen verschiedener Parteien\nvoraussetzt, schließt jener Begriff mit dem Recht der einen Seite zugleich das Unrecht der anderen Seite ein, Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß der Rechtsbeistand\neiner unredlichen Partei nicht deren Sache fallen lassen\nund sich auf die Gegenseite schlagen darf (Hübner in LK\n10. Aufl. § 356 Ran. 74). Ob es von diesem Grundsatz unter dem Gesichtspunkt der Nothilfe im Einzelfall Ausnahmen geben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre dafür Voraussetzung, daß eine Vertretung des\nspäteren Mandanten gerade durch diesen Rechtsbeistand\nfür die Abwehr der Gefahr erforderlich wäre. Das Landgericht hat sich damit nicht auseinandergesetzt; aus dem\nfestgestellten Sachverhalt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Nicht zu entscheiden braucht der Senat auch\ndie Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten unbefugt ein Geheimnis verletzt hat (§ 203 StGB). Mangels\nStrafantrag ist ein solcher Schuldvorwurf nicht Gegenstand\n\ndes Verfahrens.\n\nDie gleichen Einwände gelten, soweit das Landgericht die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) bejaht hat. Auch diese Vorschrift kann\nden Wechsel des Rechtsbeistandes auf die Gegenseite jedenfalls hier nicht rechtfertigen, weil die den Gebrüdern\nKitzsteiner drohenden Beeinträchtigungen das durch\n§ 356 StGB geschützte Rechtsgut des Vertrauens in die\nZuverlässigkeit der Anwaltschaft (BGHSt 15, 332, 336)\nnicht wesentlich überwogen und die Feststellungen nicht\nergeben, daß die drohende Gefahr nicht anders als\n\n[es)\n\ndurch Vertretung der Gebrüder Klum zerade durch\nden Angeklagten abwendbar (vgl. BGHSt 5, 371, 375; 18,\n311) gewesen wäre.\n\nDie Sache .bedarf nach alledem neuer Verhandlung\nund Entscheidung, Dabei wird die Frage eines Verbots-\n\nirrtums wegen der Besonderheiten des Falles sorgfältiger Prüfung bedürfen,\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-519-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-519-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.818420+00:00"}}