{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-07_1_StR_434_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-07","aktenzeichen":"1 StR 434/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 434/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Dieter 6 ED ::: TED ,\ngeboren am EB 353 in Po.\n\nwegen sexueller Nötigung U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1986 gemäß 5 346\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des\nLandgerichts Schweinfurt vom 25. Juni 1986\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 8. April 1986\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung ZU einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Seine Revision ist durch Beschluß vom 25. Juni 1986 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten\nFrist begründet worden sei. Gegen diesen Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte \"Beschwerde\" eingelegt und geltend gemacht, sein Verteidiger habe \"es nicht für nötig\n\ngefunden\", mit ihm \"über das Urteil überhaupt zu sprechen\".\n\nAls Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach § 346 Abs. 2 StPO bleibt der Rechtsbehelf erfolglos.\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht\nals unzulässig verworfen, weil innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 14. Mai 1986 beginnenden Monatsfrist die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift\nangebracht worden sind (8 345 Abs. 1 StPO). Ob durch das\n\nerst am 27. Juni 1986 bei Gericht eingegangene Schreiben\n\ndes Verteidigers die Revision wirksam zurückgenommen\nworden ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Sollte\nder Angeklagte mit seiner \"Beschwerde\" außerdem die\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt haben, so müßte dieser Antrag schon daran scheitern, daß die versäumte Hand-\n\nlung bisher nicht nachgeholt ist (8 45 Abs. 2 StPO).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-434-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-434-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.799680+00:00"}}