{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-07_1_StR_385_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-07","aktenzeichen":"1 StR 385/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 385/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz S MD zus vB, sort geboren am\nGEB 1350, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1.\n\n37\n\n- 2 -\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 7. Oktober 1986, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter 2m Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Schauenburg,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt IB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt «> > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :u:s vB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus MM]\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizhauptsekretär «>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n20. März 1986 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nan Dagmar FD» seiner Verlobten,zu vier Jahren drei\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Nebenkläger haben\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Äußerung von Frau F@,\nder Angeklagte sei gegenüber Bernhard ED \"ein Primitivling\" oder \"primitiv\", als schwere Beleidigung im Sinne\nvon § 213 erste Alternative StGB gewertet, ohne zu erwägen,\nworauf sich diese Charakterisierung bezogen haben könnte.\nEs liegt nicht fern, daß damit nichts weiter als die Ausdrucksweise des Angeklagten angesprochen war, der kurz\nzuvor auf die Frage, was er nun vorhabe, geantwortet hatte,\ndies gehe Frau 2 ] meinen Scheißdreck\" an, und der möglicherweise auch bei dem dann folgenden \"heftigen Streit\"\nbeleidigende Ausdrücke gebraucht hatte; hierfür spricht,\n\ndaß er kurz darauf Frau Fe als \"blöde Sau\" bezeichnete,\nwäre das so, so könnte die Bezeichnung als \"primitiv\"\n\noder \"Primitivling\" - auch im Vergleich zu einem anderen\nMann - kaum als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB\ngewertet werden. Das würde übrigens auch die Einlassung\n\ndes Angeklagten erklären, er habe an diese Äußerung während\ndes dann folgenden Gerangels gar nicht mehr gedacht; es\nwürde dafür sprechen, der Angeklagte habe diese Wertung\n\nnach dem Geschehenen selbst nicht als unangemessen empfunden,\n\nSollte die genannte Äußerung sich nicht auf die Ausdrucksweise des Angeklagten bezogen haben, so müßte das\nLandgericht sich darüber schlüssig werden, welcher sonstige.\nBezug ihr zukommen könnte. Für sich allein gesehen, hat die\nBezeichnung \"primitiv\" oder \"Primitivling\" zu wenig Aussagekraft, gerade auch im vergleichenden Gebrauch, als daß sie\nohne weiteres als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB\neingestuft werden könnte. Diese Einstufung wird von einem\nobjektiven Maßstab bestimmt (BGHSt 34, 37; BGH, Urteil von\n26. März 1986 - 3 StR 49/86).\n\nwürde die genannte Äußerung aus dem Bereich des\n§ 213 StGB herausfallen, so bliebe wenig Raum, die erste\nAlternative dieser Bestimmung dennoch anzuwenden; die\nanderen vom Landgericht hierfür herangezogenen Vorfälle\nwürden diese Wertung schwerlich rechtfertigen.\n\nDie Äußerung von Frau Fe am Abend des 16. Juni 1985,\nsie wisse nun (im Hinblick auf das Verhältnis zum Angeklagten)\ndoch nicht, was sie tun solle, wird-vom Landgericht im Hinblick auf ihr Verhalten gerade am Mittag des 16. Juni 1985\nzwar zu Recht als \"völlig überraschend und unverständlich\"\n\n5 7\n\nbezeichnet; das rechtfertigt es aber noch nicht, von\neiner schweren Beleidigung im Sinne von § 213 StGB zu\nsprechen. Gleiches gilt für die \"handgreiflichen Vertraulichkeiten\" des Bernhard En» am Morgen des 17. Juni 1986.\n\nDie Sache bedarf daher zur Straffrage neuer Verhandlung.\n\nSchauendurg kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-385-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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