{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-07_1_StR_373_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-07","aktenzeichen":"1 StR 373/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 373/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen B gm zus VB, sort\ngeboren am aus 1947,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Oktober 1986 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n18. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hat\nkeinen Bestand. Als Steuerhauptsekretär und Buchhalter bei\nder Finanzkasse hatte er die festgesetzten Steuerschulden\neinerseits, die erbrachten Zahlungen andererseits in Sollkarten einzutragen, hierbei zu überwachen, ob Rückstände\nauftraten, in diesem Fall den Steuerschuldner zu mahnen\nund, wenn dies nichts fruchtete, der Vollstreckungsabteilung\neine Rückstandsanzeige vorzulegen. Sein Handeln war in allen\nEinzelheiten vorgegeben, ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen, eine gewisse Selbständigkeit\nund Bewegungsfreiheit blieben dem Angeklagten bei dieser\nTätigkeit nicht. Nur wenn sie vorhanden sind, kann Jedoch\nUntreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH\nNJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14, Januar 1986 - 1 StR\n655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).\n\nFreisprechung kommt nicht in Betracht, weil das Handeln\ndes Angeklagten Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO sein\nkann. Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht\nSteuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 367; 32, 203, 207/\n208; BGH, Urt. vom 28. Mei 1986 - 3 StR 103/86).\n\nDer Senat sieht sich - entgesen dem frtrapg des Generalbundesanwalts - schon deshalb nicht in der Lage, darüber zu\nentscheiden, ob sich der Angeklagte nach § 370 AO strafbar\ngemacht hat, weil § 265 StPO entgegen steht. Untreue (§ 266 StGB)\nund Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unterscheiden sich wesentlich;\nder Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich geren\nden Vorwurf der Steuerhinterziehung anders verteidigt hätte,\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-373-86","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-07/1-str-373-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.763459+00:00"}}