{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-10-02_1_StR_238_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-10-02","aktenzeichen":"1 StR 238/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 238/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n35\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1986 einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hof vom\n12. November 1985, auch soweit es den\nfrüheren Mitangeklagten cu betrifft,\nin den Fällen II 1 - 6 mit den Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des\nAngeklagten RD auch im Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n>, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten RB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten - HD\nwegen versuchten Betruges in zwei Fällen, in einem\n\nFall in Tateinheit mit vollendetem Betrug, LE\nwegen Betrugs, Beihilfe zum versuchten Betrug und\n\nuneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, DD\n\nwegen Betrugs und Beihilfe zum versuchten Betrug sowie RED wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen -\nzu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand des\nSchuldvorwurfs waren nach den Feststellungen - ausgenommen der Fall II 7 - gestellte Kraftfahrzeugunfälle, für die Versicherungsleistungen in Anspruch\ngenommen wurden oder werden sollten, sowie falsche\nuneidliche Aussagen in Zivilverfahren dazu. Die Revisionen der Angeklagten führen - ausgenommen der\nFall II 7 - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nauf die Sachrüge.\n\n1. Das Landgericht hatte zur Klärung der Frage,\nob die von den Angeklagten - auch noch in der Hauptverhandlung - behaupteten Unfälle gestellt waren\noder sich wirklich so ereignet haben konnten, den\nSachverständigen Dipl.-Ing. ED geladen. Nachdem\nder Verteidiger des Angeklagten RE diesen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt hatte, bestellte das Landgericht durch außerhalb der Hauptverhandlung gefaßten\nBeschluß Prof. Dipl.-Ing. FEB 215 Sachverständigen zur Begutachtung der Entstehung der Schäden in\nden fünf angeklagten Fällen des Betrugs durch Geltendmachung angeblicher Unfallschäden. Der Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung vernommen;\ner kam zu dem Ergebnis, daß die Unfälle jeweils so\nstattgefunden haben konnten, wie es von den Angeklagten im einzelnen behauptet wurde; es sei jedoch\nin keinem Falle auszuschließen, daß jeweils ein gestellter Unfall vorgelegen habe (UA S. 4L). Das\nLandgericht hat in den Fällen II 1 - 4 die Angaben\nder Angeklagten für widerlegt erachtet. Mit den\n\nAusführungen des Sachverständigen setzt es sich nur\nim Falle II 3 auseinander. Es fokt auch in diesem\nFalle dem Sachverständigen nicht, weil auf mehrfache\nund detaillierte Vorhalte nicht eindeutig erkennbar\ngeworden sei, wie die Begutachtung \"letztendlich\naussehen sollte\"; statt bestimmte Umstände durch\ntechnische Erläuterungen nachvollziehbar zu machen,\nhabe der Sachverständige seine Ergebnisse allein mit\nseiner Sachkunde begründet (UA S. 43).\n\nDiese Beweisführung gibt Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist es Recht und Pflicht des\nTatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen\ndie Selbständigkeit des Urteils zu wahren (BGHSt 8,\n113, 117). Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will,\nmuß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen,\ndamit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich\nist (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 -\nbei Holtz MDR 1977, 637). Dieser Darlegungspflicht,\ndie hier ungeachtet des Umstandes besteht, daß der\nSachverständige letztlich auch gestellte Unfälle\nnicht ausgeschlossen hat, ist das Landgericht nicht\nin ausreichendem Maße nachgekommen. Zu den Fällen II\n1, 2, k werden die Darlegungen des Sachverständigen\nüberhaupt nicht mitgeteilt; das Landgericht selbst\nsetzt sich gleichfalls nicht damit auseinander, ob\ndie behaupteten Unfallabläufe mit den festgestellten\nSchäden an den beteiligten Fahrzeugen, den Straßen-\n\nverhältnissen und sonstigen Bevweisanzeichen vereinbar sind. Im Falle II 3 gibt die Strafkamner einzelne Argumente des Sachverständigen wieder und\nsetzt sich damit kritisch auseinander; eine geschlossene Darstellung, wie der Sachverständige\n\nden von den Angeklagten behaupteten Ablauf beurteilt\nhat, fehlt hier ebenso wie eine zusammenhängende\nBegründung der Gegenansicht.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß es insbesondere\nin niedrigeren Geschwindigkeitsbereichen möglich\nsein dürfte, Unfälle so zu stellen, daß sie auchdurch\nverkehrstechnische Analysen nicht von echten Unfällen zu unterscheiden sind. Hier waren jedoch\nin den Fällen II 1, 3 und 4 relativ hohe Geschwindigkeiten behauptet worden; bei den Fällen II 1\nund 4 sollte es sich um Gegenfahrunfälle gehandelt\nhaben. Die Beschädigungen der Fahrzeuge der Angeklagten\nwaren festgehalten worden; jedenfalls im Falle II 4\nsind Lichtbilder vorhanden, die die Lage des Fahrzeugs des Angeklagten HB nach dem Unfall festhalten (UA S. 32). Es liegt daher auf der Hand, daß\nhier verkehrsanalytischen Darstellungen erheblicher\nBeweiswert beigekommen wäre. Das Fehlen solcher Ausführungen zwingt zur Aufhebung des Urteils in den\nFällen II 1 bis 4 ungeachtet dessen, daß das Landgericht in allen Fällen durchaus gewichtige sonstige\nBeweisanzeichen gegen die Angeklagten angeführt hat.\nGleichfalls betroffen sind von der Aufhebung\n\ndie Fälle II 5, 6, die Aussagen betreffen, die der\nAngeklagte Li 215 Zeuge in Zivilverfahren\nzu Fall II 3 gemacht hatte. Die Aufhebung des Ur.-\nteils ist gemäß § 357 StPO auch auf den früheren\nMitangeklagten CD :u erstrecken, der im Falle\nII 3 verurteilt worden ist, aber selbst keine Revision eingelegt hatte.\n\n2, Da die Sachrüge insoweit durchgreift, bedarf es eines Eingehens auf die von den Angeklagten Hg, una DEE erhobenen Verfahrensrügen nicht. Für die neue Hauptverhandlung\nwird jedoch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Im Falle II 3 hat das Landgericht als wahr\nunterstellt, daß der Heckschaden des Jeep vom\n25. Juni 1981 am 26. Juli 1981 schon wieder beseitigt worden war. Insoweit erscheint eine Sachaufklärung anstelle der vom Landgericht vorgenommenen\nWahrunterstellung geboten, weil sonst eine Analyse\ndes behaupteten Unfalls an Hand der Schäden kaum\n\nmöglich ist.\n\nb) Im Falle II 4 meint das Landgericht, das\nStellen eines Unfalles habe sich für den Angeklagten HD deshalb gelohnt, weil seine Kaskoversicherung den Neuwert des Fahrzeugs gezahlt hätte,\nwenn die Reparaturkosten 80% des Neuwerts erreicht\nhätten. Tatsächlich wurde dieses Ziel verfehlt;\ndie Kaskoversicherung regulierte den - behaupteten\nSchaden auf Reparaturkostenbasis (UA S. 20). Das\n\nIS\n\nLandgericht teilt den Neuwert nicht mit; dazu erschei-\n\nnen Feststellungen geboten, weil sonst nicht beur-\n\nteilt werden kann, ob bei den am Fahrzeug angerich-\n\nteten Beschädigungen für den Angeklagten überhaupt\nAussicht bestehen konnte, den Neuwert erstattet zu\n\nerhalten,\n\n3. Ohne Rechtsfehler ist die Verurteilung des\nAngeklagten RB im Falle II 7 wegen versuchten\nBetrugs; auch die insoweit verhängte Einzelstrafe\nkann bestehen bleiben, weil sie durch die - aufgehobene - Strafe im Falle II 4 nicht beeinflußt ist.\nDie von diesem Angeklagten erhobenen Verfahrensrigen betreffen ausschließlich den - aufgehobenen -\nFall II 4 der Urteilsgründe.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-02/1-str-238-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-02/1-str-238-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.707888+00:00"}}