{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-30_1_StR_505_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-30","aktenzeichen":"1 StR 505/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_505/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Traugott T «EHER aus\nVin -FEBEB, dort geboren an iin\n§ 1355,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EB\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretäir >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.\nMai 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nVergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - beide Taten begangen gegenüber\nKarin GEB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nHF\n\nI. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nInsoweit gehen die von der Revision erhobenen\nAngriffe fehl. Die Beweiswürdigung ist allein Sache\ndes Tatrichters. Er ist nicht gehindert, an sich\nmögliche Schlußfolgerungen aus bestimmten Tatsachen\nzu ziehen, auch wenn jene nicht zwingend sind. Seine Überzeugungsbildung ist grundsätzlich für das\nRevisionsgericht bindend. Es hat auf die Sachrüge\nhin nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungsgrundsätze verstößt (vgl. BGHSt\n10, 208, 209; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1983, 277, 278;\nHanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 146,\n148). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf:\n\na) Zum ersten Vorfall hatte die Zeugin >\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, sie\nhabe sich nur ausgezogen, weil sie sich durch das\nMesser - das auf dem Wohnzimmertisch liegen geblieben war und das der Angeklagte an sich genommen\nhatte - bedroht gefühlt habe; der Angeklagte habe\nzwar keine Drohung ausgesprochen, doch sei sein\nVerhalten - als er mit dem Messer \"spielte\" - für\nsie eindeutig gewesen, Hingegen gab sie in der\nHauptverhandlung zunächst an, er habe das\nMesser erst genommen, nachdem sie sich ausgezogen gehabt habe, sie dann aber ausdrücklich damit bedroht,\n\"wenn sie nicht mit ihm schlafe\", Ferner erinnerte\n\nsich die Zeugin in der Hauptverhandlung, die eineinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen stattfand, nicht\nmehr an einige Einzelheiten (UA S. 15). Sie erklärte jedoch, ihre Aussage bei der Polizei sei richtig\ngewesen; auf entsprechende Vorhalte hat sie dann\n\n‘ die Ereignisse so geschildert, wie festgestellt\n(vgl. UA S. 6/7). Zuzugeben ist, daß die zunächst aufgetretenen Abweichungen in den Angaben der Zeugin\n(die Strafkammer spricht selbst von \"Ungereimtheiten\") einen wesentlichen Punkt des Geschehens betrafen. Gleichwohl kann nicht beanstandet werden,\ndaß die Strafkammer darauf abhebt, die Zeugin\n\n- die zwar unmittelbar nach dem Vorfall ihren getrennt lebenden Ehemann verständigt, jedoch keine\nStrafanzeige erstattet hatte (UA S. 7/8) - habe\nversucht, die unangenehmen Ereignisse möglichst zu\nverdrängen (vgl. UA S. 15/16, 18 unten). Entscheidend bleibt, daß die Geschädigte bei sämtlichen\nVernehmungen bekundet hat, sie habe nur unter\nDruck gehandelt, indem der Angeklagte sie gezwungen habe, sich zu entkleiden.\n\nb) Demgegenüber durfte die Strafkammer die\nEinlassung des Angeklagten, Frau GB habe, ohne daß dem Zärtlichkeiten vorausgegangen seien,\nfreiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrt, als\nunglaubwürdig ansehen. Aus den vom Angeklagten\ngeschilderten Tatumständen und daraus, daß er\ndie Geschädigte anschließend anrief und erklärte,\ntsie habe es doch im Grunde genommen auch gewollt\",\n\nund es habe ihr Spaß gemacht (UA S. 8), folgert die\nStrafkammer rechtsfehlerfrei, ihm sei durchaus bewußt gewesen, \"daß Frau BD nur wegen der unausgesprochenen Drohung mit dem Messer zum Geschlechtsverkehr bereit war\" (UA S. 20/21). Damit ist dargetan, dßer vorsätzlich handelte.\n\nc) Auch zum zweiten Vorfall - bei dem Frau 7)\nder Bitte des Angeklagten \"nach einer Aussprache\"\nnachgegeben hatte - 1äßt die Beweiswürdigung keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Vorgeschichte dieser Tat einschließlich der\nRolle des Zeugen IP - der später in die Wohnung\nder Geschädigten gelassen werden sollte und ebenfalls\nmit ihr geschlechtlich verkehren wollte (UA S. 9) -\nhat der Angeklagte selbst dargelegt. Weiter hat er\nbestätigt, daß in dieser Nacht die Geschädigte\n- nachdem sie sich zunächst an ihren Mann gewandt\nhatte, der aber den Sinn ihres Anrufs nicht verstand -\nmit einer Freundin, Frau WB, telefonierte und\nschon zuvor seine Jacke in den Flur geworfen hatte\nmit der Aufforderung zu verschwinden (UA S,. 14).\n\nDafür, daß die Zeugin WB bei ihrer Aussage\ndie Ereignisse insofern durcheinanderbrachte, als\nsie die beiden Taten, von denen die Geschädigte gesprochen hatte, zeitlich verschob, gibt das Urteil\neine ausreichende Erklärung (vgl. UA S. 17).\n\nFerner durfte ins Gewicht fallen, daß die Hauswirtin, die Zeugin K@@P, die Hilfeschreie der Geschädigten gehört hatte und ihr diese von dem neuerlichen Vorfall berichtete. Sie hatte auch keine Anhaltspunkte für ein ausschweifendes Leben der Geschädigten (UA S. 18 oben).\n\nDer frühere Ehemann der Geschädigten vermochte\nallerdings nicht auszuschließen, daß es bei einzelnen Bekanntschaften seiner Frau zu freiwilligen\nsexuellen Kontakten kam, wenn auch keinesfalls zu\nwahllosen (UA S. 16 unten). Das Urteil unterstellt\ndies zugunsten des Angeklagten (UA S. 5 oben). Zwar\nlegt es nicht dar, ob die Zeugin GB solche Kontakte bestritten hat. Doch läßt es erkennen, daß ihr\nzu diesem Punkt eine falsche Aussage nicht nachzuweisen ist. Ein Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit,\ndas die Strafkammer hätte erörtern müssen, ergab\nsich insoweit nicht,\n\nad) Zu den Verletzungsfolgen in diesem Fall\näußerte sich der sachverständige Zeuge Dr. FB.\nAus der Aussage dieses Arztes, die Verletzungen\nkönnt en so entstanden sein, wie von der Zeugin geschildert (UA S. 18), ihre Darstellung sei also\nvereinbar mit dem medizinischen Befund, durfte die\nStrafkammer ein Argument für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gewinnen. Allerdings kommt hinzu: Der Angeklagte hatte in Übereinstimmung mit der Zeugin GW\nangegeben, diese habe im Laufe eines Handgemenges in\ndie Klinge des Messers gegriffen. Sein weiteres Vorbringen, anschließend habe sie es an sich genommen\nund \"vor Wut die Klinge verbogen\" (UA S. 14), hält\ndie Strafkammer für widerlegt. Soweit das Urteil ausführt, Dr. FD habe ausgeschlossen, \"daß die Verletzungen an der Hand der Zeugin davon herrühren\nkönnten, daß sie, wie vom Angeklagten behauptet, das\nMesser verbog\" (UA S. 18), mag dies mißverständlich\nsein. Dem Urteilszusammenhang ist jedenfalls zu entnehmen, daß die Strafkammer an dieser Stelle lediglich die vom Angeklagten aufgestellte Behauptung im\n\nAuge hat, die Geschädigte habe vor Wut das Messer\nverbogen, und nicht, was mit der früheren Wiedergabe seiner Einlassung unvereinbar wäre, annimmt,\ner habe darüber hinaus angegeben, durch dieses Tun habe sie sich die festgestellten Verletzungen zugezogen. Einen Widerspruch zu den Feststellungen über die Einlassung des Angeklagten\nenthält die Beweiswürdigung daher nicht.\n\ne) Die Revision und der Generalbundesanwalt\nheben zutreffend hervor, daß die Zeugin Ge bei\nbeiden Vorfällen, vor allem beim ersten, angetrunken - wenn auch keineswegs betrunken - war (vgl. UA\nSs. 5/6, 8). Indessen ergeben die Feststellungen hinreichend deutlich, daß die Zeugin trotz dieser Alkoholeinwirkung in der Lage war, die Vorgänge - die\nsie sehr beeindruckten - richtig wahrzunehmen und\nzu deuten. Für einen Alkoholrausch, der zu einer\nstarken Bewußtseinstrübung oder gar zu Wahnvorstellungen geführt hätte (vgl. Langelüddeke/Bresser,\nGerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 151, 155 sowie\nArbab-Zadeh/Prokop/Reimann, Rechtsmedizin 1977\nS. 329/330), liegen keine Anhaltspunkte vor. Die\nvon der Zeugin eingeräumten Alokoholprobleme berührten ihre Aussagetüchtigkeit nicht.\n\nIm übrigen übersieht die Revision, daß die\nÜberzeugungsbildung der Strafkammer nicht allein\nvon der Glaubwürdigkeit der Geschädigten abhing,\nsondern gestützt wurde durch weitere Beweisanzeichen, denen das Urteil wesentliche Bedeutung\n\nbeimessen durfte,\n\nII. Der Strafausspruch kann nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte vor beiden Taten\n\"in nicht unerheblichem Maß\" Alkohol getrunken\nhatte (UA S, 23). Die Begründung, mit der es\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, ist aber\nunzulänglich.\n\na) Im ersten Fall hatte der Angeklagte im\nVerlauf des Abends im Sängerheim \"sechs bis\nacht Glas Bier\" und dann im Laufe von zwei\nStunden in der Wohnung der Geschädigten\nnochmals \"zwei bis drei Bier\" getrunken\n(UA S. 5/6). Diese Feststellungen hätten der\nStrafkammer trotz Fehlens einer Blutprobe Anlaß\ngeben müssen, zu untersuchen und anzugeben, von\nwelcher höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration\nsie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter\nBeachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 506; BGH\nNJW 1986, 1623). Von dieser Verpflichtung entband sie nicht der Umstand, daß sich der Angeklagte nach seiner eigenen Darstellung \"nur\nleicht beschwingt\" fühlte (UA S. 6, 23). Bei\nder Berechnung auf Grund der genossenen Alkaholmenge - es ging hier um elf Bier, wobei das\nUrteil nicht mitteilt, wie groß die Gläser waren und ob es sich um 0,5 1 - Flaschen handelte -\nhätte sie 10% Resorptionsdefizit (BGH VRS 71, 177,\n178) sowie einen stündlichen Abbau von 0,1%o\n(BGH NStZ 1986, 311) zugrunde legen müssen. Es\nliegt nahe, daß dann eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens - ihr stünden zielgerichtetes Vorgehen und äußerlich geordnetes\n\n- 10 -\n\nVerhalten nicht ohne weiteres entgegen (BGH NStZ\n1983, 19 m.w.Nachw.) - anzunehmen gewesen wäre.\n\nb) Gleiche Bedenken bestehen auch im zweiten Fall, obwohl hier die Trinkmenge (\"sechs bis\nsieben Bier\", UA S. 8) geringer war.\n\nIn beiden Fällen hält der Senat die Möglichkeit, daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), für ausgeschlossen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-30/1-str-505-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-30/1-str-505-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.624741+00:00"}}