{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-30_1_StR_497_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-30","aktenzeichen":"1 StR 497/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 497/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Horst 1 Ee zus Ne,\ndort geboren am We 1955,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n22\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24, April 1986 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die am\n\n5. November 1985 bei dem Angeklagten\nLE sichergestellten beiden Beutel\nmit je etwa 10 kg Haschisch eingezogen\nwerden.\n\nVon der Erhebung von Kosten für das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nwird abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten LED wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat - wie\nsich aus den Urteilsgründen (UA S. 25) ergibt - versehentlich unterlassen, das am 5. November 1985 bei\ndiesem Angeklagten und dem rechtskräftig verurteilten\nMitangeklagten RMD-REBEB sichergestellte Rauschgift einzuziehen. Der Mitangeklagte ree- REDE Hat\ninzwischen auf Rückgabe des Rauschgifts verzichtet.\n\nDer Nachholung der Binziehung bezüglich des Angeklagten IB dient die auf diesen Punkt beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 12/13) wurden am\n5. November 1985 drei Beutel mit jeweils rund 10 kg\n- insgesamt 29,2 kg - Haschisch sichergestellt, die\nder Angeklagte und RE- FED einem Scheinaufkäufer der Polizei übergeben wollten. Zwei der Beutel\n\nstammten aus Beständen des Angeklagten LED, der\ndritte aus einem Depot des Mitangeklagten RgB-\n\nDie versehentlich unterbliebene Entscheidung über\n\ndie Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes\nstellt einen Verstoß gegen § 33 BtMG dar; die sichergestellte große Menge Haschisch würde bei Rückgabe\n\nan den Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die\nAllgemeinheit bedeuten, Der Senat kann den Sachmangel auf Grund der getroffenen Urteilsfeststellungen\nselbst beheben.\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht einer Anordnung der unterbliebenen Einziehung durch das Revisionsgericht nicht generell entgegen, daß diese Maßnahme - wie hier - in das Ermessen\ndes Tatrichters gestellt ist; das Revisionsgericht\nkann vielmehr ausnahmsweise auch bei dieser Sachlage\nselbst entscheiden, wenn nach den Umständen des Falles eine Ausübung des Ermessens dahin, daß die beschlagnahmten Sachen wieder freigegeben werden, nicht\nohne Rechtsfehler möglich ist (vgl. BGHSt 26, 258, 266\nm.w.N.). Allerdings darf bei Anwendung dieser Grund-\n\nsätze nicht außer acht gelassen werden, daß die Einziehung, soweit sie Nebenstrafe ist, zur Strafzumessung gehört und der Tatrichter deshalb die Vermögenseinbuße bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen hat, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767;\n1984, 241; NStZ 1985, 362; StV 1986, 58). Insoweit\nergeben sich im vorliegenden Fall jedoch keine Bedenken, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Lu ausdrücklich den \"erheblichen wirtschaftlichen Schaden\", den\ndieser durch die Sicherstellung der von ihm beigesteuerten 20 kg Haschisch erlitten hat, strafmildernd\nins Gewicht fallen lassen (UA S. 23).\n\nDer Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin ergänzt, daß das bei dem Angeklagten L@B sichergestellte Rauschgift eingezogen wird. Einer Eifiziehung der aus dem Bestand des Mitangeklagten\nROEEB- REED stammenden weiteren 10 kg Haschisch\nbedurfte es nicht, da er bereits wirksam auf Rückgabe verzichtet hat.\n\nVon der Erhebung der Kosten für die Revision der\nStaatsanwaltschaft ist gemäß § 8 GKG abgesehen\n\nworden, weil sie durch ein offenbares Versehen\ndes Tatgerichts verursacht worden ist.\n\nSchauenburg Kuhn\n\nGranderath Schimansky\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-30/1-str-497-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-30/1-str-497-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.606581+00:00"}}