{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-16_1_StR_380_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-16","aktenzeichen":"1 StR 380/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 380/86\n\nH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Eva E geborene BED aus vB. seboren\nam 1954 in cm,\n\nMartin PB aus ro. dort geboren am\n\n1963,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. September 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En a in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin @8B aus ’aEnD\n\nals Verteidigerin für die Angeklagte Er,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagten EB segen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1986\n\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagte EB trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel den Angeklagten EB und\nMartin P@ß@ erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags\nverurteilt: Eva ED zur Freiheitsstrafe von neun Jahren\nund Martin P@@® unter Einbeziehung anderweit verhängter\n\nStrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß die Angeklagten EBD und Martin PB nur wegen\nTotschlags, nicht wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen\n\nverurteilt worden sind. Die Angeklagte EB wendet sich mit\nihrer Revision gegen ihre Verurteilung. Die jeweils auf die\nSachbeschwerde gestützten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Schuldspruch der Angeklagten EB und Martin PD\nwegen - gemeinschaftlich mit der früheren Mitangeklagten Yvonne\n2 ) begangenen - Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weist\ndie Nichtannahme des Mordmerkmals \"sonst aus niedrigen Be-\n\nweggründen\" keinen Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat dargelegt, daß es ein eindeutig\nbeherrschendes Motiv, das allein für die Tötung des Kindes\nausschlaggebend gewesen wäre, nicht gab; maßgebend waren\nverschiedene Beweggründe und Umstände, ein Motivbündel.\nAufgrund einer Gesamtabwägung, welche die Umstände der Tat,\ndie Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit der Angeklagten einschloß (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 1382; NStZ 1984,\n261), kam die Jugendkammer zu dem Ergebnis, daß keines der\nin Frage kommenden Motive in der Situation der Angeklagten\nnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe,\ndurch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb\n\nbesonders verwerflich, ja verächtlich sei.\n\nDie mit der Revision vorgebrachte Behauptung, ausschlaggebendes Motiv für die Tötung des Kindes sei die\nFurcht der Angeklagten vor Strafverfolgung in Deutschland\ngewesen und deswegen hätte das Mordmerkmal \"sonst aus niedrigen Beweggründen\" bejaht werden müssen, findet in den\nFeststellungen keine Stütze. Es trifft zwar zu, daß die Angeklagten, als sie \"um die Weihnachtszeit\" die Tötung des\nKindes erwogen, um vor seinem ständigen Schreien Ruhe zu\nfinden und die nervliche Belastung zu beenden, auch verschiedene andere Möglichkeiten erörterten und verwarfen:\nEine Rückkehr nach Deutschland kam für sie nicht in Betracht, da sie dort ihre Verhaftung befürchteten; auch rechneten sie mit der Aufdeckung ihrer Identität und infolgedessen mit ihrer Festnahme, wenn sie das Kind in Spanien in\nein Krankenhaus brächten oder aussetzten. Indes lebten die Angeklagten schon seit Wochen in einem Klima von Reibereien,\n\n-5- WLG\n\nÄrger und Streitigkeiten, bedingt durch die Enge des Wohnmobils, das ständige Umherfahren, das Aufeinander-Angewiesensein in einem fremden Land mit einer von keinem beherrschten\nSprache, die Erfolglosigkeit und Ernüchterung über den Fehlschlag ihrer Arbeitssuche bei stets zunehmender Geldknappheit,\nnervlich überreizt durch das häufige Schreien des Kindes. Entscheidend war, daß das Kind von Tag zu Tag häufiger und länger\nschrie und die Angeklagten zuletzt nicht mehr wußten, wie sie\nes beruhigen könnten, so daß sie sowohl untereinander als auch\ngegenüber dem Kind immer aggressiver wurden. Unmittelbaren\nAnlaß für Tatentschluß und Tatausführung am 2. Januar 1985\n\ngab schließlich der Umstand, daß das Kind an diesem Tag auch\nin der Öffentlichkeit derartig schrie, daß Dritte aufmerksam\nwurden und der Angeklagte Pr» erklärte, er halte es nicht mehr\nlänger aus, das Kind müsse jetzt weg. Zu diesem - allein maßgeblichen - Zeitpunkt \"lag eine Zuspitzung der Situation und\neine klassische Konstellation für eine Kindesmißhandlung vor,\nohne daß diese Zuspitzung zu einer derartigen affektiven\nSpannung geführt hätte, daß eine affektive Ausnahmesituation\"\nim Ausmaß der Voraussetzungen der S$S§ 20, 21 StGB vorgelegen\nhätte (UA S. 27). Diese Wertung kann aus Rechtsgründen nicht\n\nbeanstandet werden.\n\nAuch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler\n\nzu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten auf.\n\nII. Revision der Angeklagten rg\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nAllerdings enthalten die Feststellungen einen Wider-\n\nspruch zu der Frage, wer nach der Tötung des Kindes die\n\nLeiche in ein Tuch eingewickelt hat. Einerseits stellt\n\ndas Landgericht fest, es habe nicht geklärt werden können,\nob die Mitangeklagte >r® oder die Angeklagte ED die\nLeiche eingewickelt hat (UA S. 18), während es an anderer\nStelle des Urteils heißt, die Angeklagte ED habe das\ntote Kind eingewickelt (UA S. 28). Dieser Widerspruch betrifft nur einen Teil des Nachtatverhaltens; auf ihm beruht das Urteil nicht. Maßgeblicher, für die Tatbestandsverwirklichung entscheidender und die Annahme von Mittäterschaft mittragender Beitrag der Angeklagten ED zur Tötung ihres Kindes war, daß sie es auszog und sodann festhielt,\nwährend die Angeklagte P@@® ihm den mit Äther getränkten\nLappen aufs Gesicht drückte.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die beanstandete Formulierung, \"auch\" die Angeklagte\nEBD habe \"ihre besondere Lage selbst verursacht und verschuldet\", wiederholt - wenn auch verkürzt - die bereits\nbei dem Angeklagten Do) angestellte Erwägung, daß die besondere Situation zur Tatzeit zu Gunsten der Angeklagten ins\nGewicht falle, aber nicht außer Betracht bleiben könne, \"daß\ndiese Situation, auch wenn es von den Angeklagten nicht vorhergesehen wurde, von ihnen allen selbst verschuldet wurde,\nund sie sich allein in diese Lage gebracht hatten\" (UA S, 32).\nSie ist ebenso wie die Wendung, die Angeklagte habe \"mitentscheidend zum Antritt der Fahrt beigetragen\", durch die\nFeststellungen belegt, wonach sich die beiden Ehepaare aufgrund gemeinsamer Gespräche entschlossen, Deutschland zu verlassen (UA S. 10), und sich die Angeklagte vor Antritt der\nFahrt dem dringenden ärztlichen Rat, das schwer kranke Kind\nnicht mit auf eine Reise zu nehmen, widersetzte (UA S. 11).\n\n- 7 - Id\n\nDaß die Angeklagte \"als Mutter ihr eigenes Kind\ntötete, wobei keinerlei Muttergefühle während der Tat sichtbar wurden\", durfte die Jugendstrafkammer straferschwerend\nberücksichtigen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, daß\ndie Angeklagte - anders als die Mitangeklagten - als Mutter\nihrem Kind gegenüber besondere Fürsorgepflichten hatte und\n\ndaß ihre Tat deswegen besonders verwerflich ist.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/1-str-380-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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