{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-16_1_StR_283_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-16","aktenzeichen":"1 StR 283/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugten\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs.","text_plain":"zo\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\n\nStGB 1975 § 242, § 248 b\n\nZur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugten\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs.\n\nBGH, Urt. v. 16. September 1986 - 1 StR 283/86 — LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 283/86 URTEIL\n\nl.\n\n2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo EB aus MB, geboren am\nGEEEEEEEEED 1951 ir ce \"gu,\n\nWolfgang H I] aus M ‚ dort\ngeboren am (EB 1°61,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 16. September 1986, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus nv :;:5\nVerteidiger des Angeklagten EB,\n\nRechtsanwalt aus MB als\nVerteidiger des Angeklagten HB.\n\nJustizsekretär 000)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 22. November 1985\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hg wegen Diebstahls in acht Fällen je in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie den\nAngeklagten ED wegen Diebstahls in zwei Fällen\nje in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu\neiner Gesanittfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDie Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da\nin beiden Fällen die Sachbeschwerde durchdringt.\n\nNach den Feststellungen entwendete der Angeklagte HB in der Zeit vom 20. Dezember 1984\nbis 13. März 1985 jedesmal, wenn er wieder Lust\nzum Fahren verspürte, ein Kraftfahrzeug und fuhr\ndamit auf Öffentlichen Straßen, obwohl er nicht\nim Besitz einer Fahrerlaubnis war; das geschah\nin acht Fällen. In zwei Fällen davon handelte\ner gemeinsam mit dem Angeklagten EB: der jeweils ebenfalls ein Kraftfahrzeug entwendete und\ndamit auf öffentlichen Straßen fuhr, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Die aus Tiefgaragen im Stadtgebiet von N) entwendeten\nPersonenkraftwagen wurden \"meistens in der Nähe\nder Tatorte am Straßenrand unversperrt\" wieder\nabgestellt, \"so daß sie dem Zugriff Dritter\npreisgegeben waren, was den Angeklagten bewußt\n\nwar und sie auch wollten\"\n\nDiese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht. Sie lassen vielmehr\ndie Möglichkeit offen, daß lediglich unbefugter\nGebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) vorlag.\n\nDie Frage, ob die Benutzung eines fremden\nKraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten\nals Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach,\nob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß\ndes Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck\n\nvon vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten\n\ndes eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder\nob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden\neigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs und deshalb,\nsoweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung\ndes fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach\nBeendigung des Gebrauchs wiederherstellen will\n(unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden\nsich beide Straftatbestände u.a. durch den für die\nunbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur\nRückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich\ndes bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muß, soll\nlediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille\ndes Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen,\nden Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen,\ndaß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über\ndas Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann\n(BGHSt 22, 45, 46; BGH NStZ 1982, 420; ständige\nRechtsprechung).\n\nMit diesen Kriterien setzt sich die Strafkammer\nim angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinander.\nZwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB\ndaraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch\nan einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260;\nBGHSt 5, 205, 206; 13, 43, 44; vgl. ferner BGH GA\n1960, 82/83 sowie BGH VRS 22, 206, 207). Doch handelt\nes sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie\n\ndie Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um\n\nBeweisanzeichen, die im Einzelfall eine. umfassende\nPrüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl.\nauch BGH NStZ 1981, 63).\n\nIm vorliegenden Fall bestand dazu um SO mehr\nAnlaß, als der Angeklagte Huber die Fahrzeuge jeweils aus Fahrleidenschaft entwendete und sie meistens in der Nähe der Entwendungsorte wieder abstellte, wo sie dann von den Geschädigten selbst\noder der Polizei aufgefunden wurden. Gerade bei\nWegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Täter es nur unbefugt in Gebrauch\nnehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 -\n\n3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).\n\nBei dem Angeklagten Ernst, der in beiden\nFällen das entwendete Fahrzeug so lange fuhr,\nbis er durch die Polizei gestellt wurde, liegt\ndie Annahme eines Rückführungswillens nach den\nFeststellungen zwar ferner. Da das Landgericht\ndiesem Gesichtspunkt bisher jedoch keine Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, daß es bei Arlegung des richtigen\n\nMaßstabs zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky\n\nZo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/1-str-283-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/1-str-283-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.958652+00:00"}}