{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-11_1_StR_472_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-11","aktenzeichen":"1 StR 472/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 472/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBahri AGD >: run (u\ngeboren am «aD 1946 in Rn 5 EB (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nP/A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 1986\n\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n19. März 1986 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts\n\nStuttgart zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-\n\nrüge Erfolg. Verletzt sind 88 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO.\n\nDie Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung den\n\n“ Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung auszusetzen,\nda sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei, mit der Begründung abgelehnt, seine Verteidigung sei ausreichend\ngewährleistet. Diese formelhafte Wendung erlaubt dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung nicht, ob das Landgericht\nhier das ihm in § 265 Abs. 4 StPO eingeräumte Ermessen\nfehlerfrei ausgeübt hat. Die Jugendkammer hatte den neuen\n\nHauptverhandlungstermin lediglich mit dem im ersten Rechts-\n\nzug bestellten Pflichtverteidiger, nicht aber mit dem\n\nseit dem ersten Revisionsverfahren tätigen Wahlverteidiger\nabgestimmt. Obwohl der Wahlverteidiger rechtzeitig mitgeteilt hatte, daß er an der Teilnahme an dem vom Ge-\n\nricht mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten Termin\nverhindert sei, aber an dem von der Jugendkammer dem\nPflichtverteidiger genannten Alternativtermin teilnehmen\nkönne, hielt das Landgericht an dem mit dem Pflichtverteidiger vereinbartern Hauptverhandlungstermin fest.\n\nIn diesem erschien nur der Pflichtverteidiger, nicht aber\nder Wahlverteidiger. Der Angeklagte verweigerte An-\n\ngaben zur Person und zur Sache, solange sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei. Jedenfalls unter\n\nsolchen Umständen durfte sich die Jugendkammer nicht\n\nmit dem bloßen Hinweis begnügen, der Angeklagte sei -\n\ndurch den Pflichtverteidiger - ausreichend verteidigt.\nVielmehr hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft,\ndaß der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK\n\ndas Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger\nhat, eine Pflichtverteidigerbestellung - wenn nicht besondere\nGründe vorliegen (vgl. Laufhütte in KK § 143 Rdn. 3 und\n\n8 141 Rdn. 8) - gemäß § 143 StPO zurückzunehmen ist,\n\nsobald ein Wahlverteidiger tätig wird, daß sich der Angeklagte, wie seine Verweigerung der Angaben zur Person\n\nund zur Sache erweist, offenbar durch den im ersten Rechtszug bestellten Pflichtverteidiger nicht ausreichend verteidigt fühlte, und inwiefern gleichwohl die prozessuale\nFürsorgepflicht der Jugendkammer die sofortige Durchführung\nder Hauptverhandlung gestattete. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Schon deshalb kann das\n\nUrteil keinen Bestand haben. Daher bedarf es keiner Ent-\n\nBAG\n\nscheidung darüber, ob auch weitere Rügen des Beschwerdeführers hätten Erfolg haben können. Der Senat weist jedoch\ndarauf hin, daß die Frage, ob der vom Angeklagten aufgedeckte \"Hintermann\" ein nur am Rande beteiligter Vermittler\noder als Eigentümer eines Teils des transportierten Heroins\neiner der Geschäftsherren des Drogengeschäfts war, jedenfalls für die Strafzumessung innerhalb des nach § 31\n\nNr. 1 BtMG gemilderten Strafrahmens Bedeutung erlangen\n\nkonnte.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Richter am BGH Dr. Granderath\nist in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-11/1-str-472-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-11/1-str-472-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.878622+00:00"}}