{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-09_1_StR_372_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"1 StR 372/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£f\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 372/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut S ED u: ne:\ngeboren am ED 19:0 :n „eg.\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\n2 27\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 2. Dezember 1985\nmit denjenigen Feststellungen, die seine Beteiligung an dem Tatgeschehen betreffen, aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung in 23 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet insoweit, als es sich um die Beteiligung des Angeklagten an\n\ndem Tatgeschehen handelt, durchgreifenden Bedenken:\n\nDie Jugendkammer folgt dem Zeugen Walter RB und\nder Zeugin Sigrid SD darin, daß es der Angeklagte war,\n\nder dem genannten Zeugen mit einer Spraydose aus kürzester\n\nEntfernung Tränengas ins Gesicht gesprüht hat (UA S. 46\nbis 49; vgl. UA S. 22). Zugleich hält sie die Aussage der\nZeugin Sabine BD) für glaubhaft, die bekundet hat,\nWalter ru habe auf einen der Rocker mit Worten einzuwirken versucht, da habe der Rocker blitzschnell mit Tränengas gesprüht, bei diesem Rocker habe es sich aber nicht\num den Angeklagten gehandelt (UA S. 47). Die Jugendkammer\nmeint, trotz - und gerade wegen - völlig unterschiedlicher\nSchilderungen der näheren Umstände seien diese Aussagen\ndeshalb miteinander zu vereinbaren, weil sie sich\nnicht auf denselben Vorgang bezogen\nhätten (UA. Ss. 48/49). Es trifft zwar zu, daß während des\nÜberfalls auch andere Teilnehmer des Grillfestes von anderen Mitgliedern der Rockervereinigung mit Tränengas besprüht worden sind (vgl. UA S. 13). Doch ergibt die im\nUrteil mitgeteilte Aussage der Zeugin Sabine zu (die\nselbst zum Kreis der Verletzten gehörte; UA S. 20 unten),\ndaß sie nur von einer in erster Linie gegen Walter >\ngerichteten Aktion gesprochen hat. Demgemäß wäre die von\nder Jugendkammer angestellte Erwägung dann tragfähig, wenn\ndie Urteilsgründe ergäben, daß Walter ra im Rahmen der\nfestgestellten Massenauseinandersetzung Opfer von zwei verschiedenen Angriffen mit Tränengas geworden wäre. Mit dieser Frage setzt sie sich indessen nicht in der gebotenen\nWeise auseinander. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen,\ndaß dem Zeugen Walter a) nur einmal Tränengas ins Gesicht gesprüht worden ist (vgl. UA S. 18/19).\nBei dieser Sachlage kann der Aussage der Zeugin Sabine\nBED. bei dem von ihr geschilderten Vorfall - bei dem\nWalter rg zugegen gewesen sei - sei nicht der Angeklagte der Täter gewesen, nicht mit der bisher gegebenen\nBegründung Bedeutung abgesprochen werden. Das angefochtene\n\nUrteil geht nicht auf die Frage ein, was der in der Haupt-\n\n-4- 77\n\nverhandlung zweimal vernommene Zeuge Walter RB hinsichtlich des von Sabine DO |) angesprochenen Vorfalls\nbekundet hat, ob er etwa angibt, bei dem Vorfall, bei dem\nSabine >> und andere Frauen verletzt wurden, sei er\nzwar in der Nähe gewesen, jedoch - anders als bei einem\nspäteren Vorfall, bei dem er seinem bereits am Boden liegenden Vater zu Hilfe gekommen sei - überhaupt nicht mit\n\nTränengas angesprüht worden.\n\nDer aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft - entsprechend den Einlassungen des Angeklagten - lediglich die\nFrage, ob er der sogenannten Verstärkung angehörte und\nsich an dem Überfall dadurch beteiligte, daß \"er mit einer\nKette um sich schlug und zumindest dem Zeugen Walter RB\nmit einer Spraydose aus kürzester Entfernung Tränengas ins\nGesicht sprühte\" (II 5; vgl. III E der Urteilsgründe). Dieser Rechtsfehler berührt indessen nicht die übrigen Feststellungen, die das Landgericht zum Hergang der von der\n\nRockergruppe begangenen Tat und zu den Verletzungsfolgen\n\ngetroffen hat (II 1, 2, 3 und 4; vgl. IIIA, B, C undD\n\nder Urteilsgründe). Sie bleiben deshalb aufrechterhalten\n\n(vgl. BGHSt 14, 30, 34 bis 38).\n\nMaul Kuhn\nFoth . Granderath\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/1-str-372-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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