{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-09_1_StR_352_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"1 StR 352/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 352/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold Anton P aus OO ,\ndort geboren am 1957,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwıl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Ep EB ei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :.: ei\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt 9 aus iD\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Nebenklägers\nwird das Urteil des Landgerichts\nHeidelberg vom 7. März 1986 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\nDie Revision des Nebenklägers, der Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags anstrebt, hat nur zum Strafausspruch\n\nErfolg.\n\nWeil versuchter Totschlag der Nebenklage nicht zugänglich ist (ss 374, 395 StPO), kann der Nebenkläger sein\n\nRechtsmittel nicht damit begründen, das Landgericht habe zu\n\nUnrecht nicht wegen dieses Delikts verurteilt (BGH, Beschl.\nvom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76). Hiervon abzuweichen,\nbesteht kein Anlaß. Allerdings hat der Bundesgerichtshof\nschon entschieden, daß, wenn die Revision des Nebenklägers im\nHinblick auf ein nebenklagefähiges Delikt im Schuldspruch\nErfolg hat, das Gericht auch ein in Tateinheit dazu stehendes\nOffizialdelikt neu überprüfen und gegebenenfalls wegen dieses\nOffizialdelikts verurteilen kann (BGHSt 13, 143). Im\nvorliegenden Fall hat der Nebenkläger die Sachbeschwerde\nallgemein erhoben, doch liegt ein Rechtsfehler, was den\nSchuldspruch wegen eines der Nebenklage zugänglichen Delikts\nanlangt, nicht vor. Damit ist die Frage, ob der Angeklagte\ndes versuchten Totschlags schuldig sein könnte, der Nach-\n\nprüfung des Senats von vornherein entzogen.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Sowohl bei der Zumessung der Strafe als auch im\nRahmen der Prüfung, ob ihre Vollstreckung zur Bewährung\nauszusetzen sei, hält das Landgericht dem Angeklagten \"eine\nfortlaufende Entwicklungslinie sich intensivierender\nProvokationen seitens des Geschädigten und seines Vaters\"\nzugute (UA S. 48/49), eine \"stetige Aufeinanderfolge von\nReizungen durch den Vater und den Geschädigten selbst\" (UA\nS. 54). Diese zusammenfassende Würdigung wird den Feststellungen nicht gerecht. Unberücksichtigt bleibt, daß der\nerste Streit durch den Angeklagten hervorgerufen wurde, der\n- obwohl er wegen des gegen ihn verhängten Lokalverbots allen\nGrund gehabt hätte, sich ruhig zu verhalten - ohne jeden\nAnlaß dem Vater des Geschädigten dessen Platz an der Theke\nstreitig machte, und daß es - demgegenüber - der Nebenkläger\n\nwar, der durch sein Dazwischentreten eine weitere tätliche\n\n5 - 6\n\nAuseinandersetzung verhinderte (UA S. 14). Unberücksichtigt\nbleibt des weiteren, daß der Angeklagte auch Urheber des\nschließlich zur Verletzung des Nebenklägers führenden\nStreites war: Als der Nebenkläger seinen betrunkenen Vater\ndaran erinnerte, es sei Zeit, nach Hause zu gehen, forderte\nder Angeklagte den Nebenkläger auf, still zu sein und seinen\nVater nicht weiter zum Aufbruch zu drängen; der Angeklagte\ntat dies, weil ihm daran gelegen war, weiter von dem Whisky\ndes freigebigen Vaters zu trinken. Erst im Verlaufe des sich\ndaraus entwickelnden Zwists faßte der Nebenkläger den Angeklagten an der Jacke und sagte: \"Komm, wir gehen hinaus\" (UA\nSs. 17).\n\nDieser Ablauf der Dinge zeigt darüber hinaus, daß die\nStrafkammer das Verhalten des Vaters des Nebenklägers nicht\nohne weiteres diesem zurechnen durfte; der Nebenkläger\nstellte sich nicht bedingungslos auf die Seite seines Vaters,\nsondern war bestrebt, diesen aus Streitigkeiten herauszu-\n\nhalten und schließlich zum Verlassen des Lokals zu bewegen.\n\nDeshalb bedarf die Sache zur Straffrage neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/1-str-352-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/1-str-352-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.749226+00:00"}}