{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-02_1_StR_358_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-02","aktenzeichen":"1 StR 358/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 25\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 358/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Frauke R aus /Wüirt:.,\ngeboren am 1946 in Fu.\n= Sachbezeichnung: Dieter S GEREEEEEREEEEEEn u.a. -\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nWII\n\nPA\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. September 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Angeklagte,\n\nRechtsanwalt «BD aus “>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom\n\n3. Februar 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die der Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug, begangen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten - ihrem Lebensgefährten -, zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Mit ihrer wirksam beschränkten Revision\nerstrebt die Staatsanwaltschaft den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung, weil die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe gebiete ($S 56\nAbs. 3 StGB). Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Strafkammer hat ausreichend begründet, warum sie\ndie Sozialprognose für günstig hält (§ 56 Abs. 1 StGB): Sie\nhebt insbesondere darauf ab, daß die Angeklagte \"bisher nicht\nnennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und\nerstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde” (UA\n\nS. 61). Hinzu kommt, daß die Angeklagte und ihr Lebensgefährte\n\n- der Mitangeklagte - die gemeinsam betriebene Pension, bei\nderen Führung sie in eine hoffnungslose finanzielle Lage\ngeraten waren und daher Anlaß zur Tatbegehung sahen, im\n\nGefolge des Strafverfahrens aufgegeben haben.\n\n2. Ferner ist rechtsfehlerfrei dargetan, daß nach der\nGesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten\nbesondere Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB vorliegen,\nnämlich Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine\nStrafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom\nStrafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend\nerscheinen lassen (vgl. etwa BGHSt 29, 370, 371 sowie BGH NSt2Z\n1986, 27). Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung\ndieser Vorschrift durch das 23. SträndG vom 13. April 1986\n(BGBl. I S. 393) trägt, wie die Materialien zeigen\n(BTDrucks. 10/2720 S. 10 f.), lediglich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Merkmal der besonderen\nUmstände Rechnung. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung hält\ndas Landgericht der Angeklagten zugute, ihre Tat sei \"vor dem\nHintergrund ihrer inneren Bindung\" an den Mitangeklagten zu\nsehen - von dem nach den Feststellungen auch die Initiative zu\nder Tat ausgegangen ist -; weiter mißt es dem Umstand\nBedeutung zu, daß sich die Angeklagte in dieser Sache bereits\n\nca. ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat (UA S. 61).\n\nIn beiden Richtungen erhebt die Anklagebehörde auch keine\n\nEinwendungen,\n\n-5_ 25\n\nAllerdings liegt die gegen die Angeklagte verhängte\nStrafe an der in S 56 Abs. 2 StGB für eine Strafaussetzung\nfestgelegten Obergrenze. Das bedingt zwar eine strenge Prüfung\nder sachlichen Voraussetzungen, schließt aber eine Strafaussetzung um so weniger aus, als nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StcBi.\nd. F. des 23. SträÄndG schon nach Verbüßung der Hälfte der\nverhängten Strafe - dieser steht die von der Angeklagten\nerlittene Untersuchungshaft gleich (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) -\ndie Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt\nwerden kann, wenn - was bei der Angeklagten der Fall ist - der\nVerurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese\n\nzwei Jahre nicht übersteigt.\n\n3. Entgegen der Meinung der Revision ist es aber auch\nnicht zu beanstanden, daß sich die Strafkammer nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe\ngebietet, Zur näheren Erörterung dieser Frage besteht nur\nAnlaß, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies\nnahelegen. Das ist angesichts der vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen zu den Gründen, die zur Begehung der Tat\ngeführt haben, und zur Persönlichkeit der Angeklagten nicht\nder Fall. Strafaussetzung kann nach S 56 Abs. 3 StGB nur\nversagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende\nBesonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das\nVertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts\nerschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46 sowie BGH,\nUrt. vom 3. Juni 1986 - 1 StR 179/86). Der Gedanke der\nGeneralprävention im Sinne der Abschreckung von Tätern, die in\n\nVersuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt in\n\ndiesem Zusammenhang zwar eine Rolle, ist aber nicht unberück-\n\nsichtigt geblieben (vgl. UA S. 60/61).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-02/1-str-358-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-02/1-str-358-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.649273+00:00"}}