{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-09-02_1_StR_201_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-09-02","aktenzeichen":"1 StR 201/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 201/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard MP aus Ag, dort geboren am\nEEE 1959,\n\n- Sachbezeichnung: TgP u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. September 1986\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kostenentscheidung im Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober\n1985 wird kostenpflichtig verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Kostenentscheidung entspricht der Sach- und\nRechtslage. Die mit der Beschwerde allein und ohne nähere\nBegründung vorgebrachte Beanstandung, \"das Urteil hätte\ndie ersten 13 nutzlosen Verhandlungstage kostenmäßig\nder Staatskasse bzw. dem Angeklagten KB pzw. dessen\nAnwälten auferlegen müssen; die angefallenen Kosten für\nPflichtverteidigung zählen zu den Gerichtskosten\" geht\nfehl. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß\ner einen derartigen Antrag vor dem Landgericht gestellt\nhat. Zu einer Entscheidung von amtswegen war der Tatrichter nicht verpflichtet. Für die Überbürdung dem\nBeschwerdeführer erwachsener Kosten und Auslagen auf\neinen Mitangeklagten bietet das Strafprozeßrecht keine\ngesetzliche Grundlage. Zwar trifft es zu, daß Pflichtverteidigervergütungen Auslagen der Staatskasse gemäß\n§ 464 a Abs. 1 StPO sind (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO,\n37. Aufl., § 464 a Rdn. 1; Schikora in KK § 464 a Rän. 4)\nund daher auch zu den Kosten im Sinne des § 8 GKG rechnen.\n_ Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten gemäß\n§ 8 GKG hat indes das Gericht zu treffen, bei dem das Verfahren, dessen Kosten nicht erhoben werden sollen, durchgeführt wurde (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz 1983, § 8 Rdn. 11).\n\nEine derartige Entscheidung des Landgerichts liegt\n\nzu Lasten des Beschwerdeführers bisher nicht vor. Das\nBeschwerdegericht ist nicht befugt, von sich aus die\nNichterhebung von Kosten des unteren Gerichts anzu-\n\nordnen. Dem Angeklagten steht es frei, eine Entscheidung\n\ndes Landgerichts auch dann noch herbeizuführen, wenn\n\nein gegen ihn im Kostenansatzverfahren ergangener Ansatz\nKosten enthält, die er unter den Voraussetzungen des § 8 GKG\nfür ungerechtfertigt hält (vgl. Markl aaO Rdn. 10).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-02/1-str-201-86","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-02/1-str-201-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.631011+00:00"}}