{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-28_1_StR_463_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-28","aktenzeichen":"1 StR 463/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 463/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm E up zus HM, geboren am\nEEE :>965 in Tg,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nAU\n\n22\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 28. August 1986 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n25, April 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe,\nunerlaubtem Erwerb von vollautomatischen\nSelbstladewaffen und Schußwaffen sowie\nmit Diebstahl verurteilt worden ist;\n\n2) im Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht Passau zurückverwiesen. Dieses\nGericht hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\nGründe:\n\nI. Ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nur deshalb\ngeschossen, weil er davon ausgegangen sei, Hans Oo 5) halte\nsich noch im Hausflur auf, stützt die Jugendkammer auf die\nErwägung, der Angeklagte habe zugegebenermaßen durch den\nSchuß REM erschrecken wollen, der Schuß habe \"in seiner\nNähe\" abgegeben werden sollen. Diese Wirkung wäre - SO die\n\nJugendkammer - wesentlich abgeschwächt gewesen oder\ngar ausgeblieben, wenn RB im Augenblick des Schusses\nschon im Obergeschoß in Sicherheit gewesen wäre (UA S. 18),\n\nDas Landgericht setzt sich hierbei nicht mit der\nweiteren Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe\nauf die Tür geschossen, damit RD \"den Knall höre und\nspäter den Einschuß sehen könne\" (UA S. 16). Davon, daß\nder Schuß dergestalt \"in der Nähe\" abgegeben werden sollte,\ndaß die Entfernung zum Obergeschoß nach der Vorstellung\ndes Angeklagten schon zu groß gewesen wäre, um Reg\nhinreichend zu erschrecken, hat der Angeklagte nichts\ngesagt. Daß der Schuß aus der Maschinenpistole auch im\nersten Obergeschoß deutlich zu hören war, zumal um diese\nTageszeit (gegen 4 Uhr morgens), kann kaum bezweifelt\nwerden. Es sollte, wie die Jugendkammer an anderer Stelle\nfeststellt, ein \"vernehmbarer Warnschuß\" sein (UA S. 11).\n\nII. Wenn die Jugendkammer der Einlassung des Angeklagten,\ner sei überzeugt gewesen, RB habe den Hausflur verlassen gehabt, nicht folgen wollte, so durfte sie doch\nnicht ohne weiteres davon ausgehen, der Angeklagte habe -\nselbst wenn er RW noch im Hausflur wähnte - damit\ngerechnet, der Schuß werde RB treffen und tödlich\nverletzen. Im Hausflur befand sich neben der Haustür ein\n36 cm breiter und 28 cm tiefer Mauervorsprung, hinter dem\nRED sich zunächst in Deckung begeben hatte. Da der Ankeklagte den Hausflur von früheren Besuchen her kannte, kann\ner darauf vertraut haben, RP habe jedenfalls hinter\ndiesem Vorsprung Schutz gesucht und werde durch den Schuß\nnicht gefährdet. Daß der Angeklagte sich nicht in dieser\nWeise eingelassen hatte, enthob die Jugendkammer nicht ent-\n\nL\n\nsprechender Prüfung, da ein solches Vorbringen sich mit\nder Einlassung des Angeklagten, er habe RB im Obergeschoß geglaubt, nicht ohne weiteres vertragen hätte.\n\nIII. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon wiederholt\nentschieden, die Einlassung eines Angeklagten, er habe\nseinem Opfer einen \"Denkzettel!\" geben wollen, schließe\nbedingten Tötungsvorsatz nicht aus. In gleicher Weise\nkann auch die Einlassung, einen anderen durch einen Schuß\n\"warnen\" oder \"erschrecken\" zu wollen, mit bedingten\nTötungsvorsatz vereinbar sein. Doch sind jeweils die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden\nFall ging der vorgefaßte Plan des Angeklagten dahin, Reis\nals (zunächst) Unbekannter durch den Schuß zu erschrecken,\nin der Folgezeit durch entsprechende Äußerungen jedoch seine\nTäterschaft anzudeuten und Reimer dadurch von weiteren abwertenden Äußerungen über die Freundin des Angeklagten abzuhalten.\n\nUnter diesen Umständen bedingten Tötungsvorsatz festzustellen, bedürfte eingehenderer Erörterung als bisher\ngeschehen,\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-28/1-str-463-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-28/1-str-463-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.613060+00:00"}}