{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-26_1_StR_365_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-26","aktenzeichen":"1 StR 365/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 365/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Otmar H EEE au:\nU EB, geboren an GERD 15:2 ir x,\n\n- Nebenklägerin: Elsie D imn -\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n944\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. August 1986, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt MW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt «Bm bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsawalt N) aus BB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEu\n\nl.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nBaden-Baden vom 13. Februar 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe\nder vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 240, 52 St6B)\nschuldig ist; auf diese Gesetzesverletzungen\nwird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 sStpo\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts be-\n\nschränkt;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall\nII 1 der Urteilsgründe und über die Gesamt -\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamt -\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 30. Juli 1985\ngegenüber Jacqueline H AB (raiı ıı ı der Urteilsgründe), und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nEntführung gegen den Willen der Entführten, begangen\nam 2. August 1985 gegenüber Elsie D EEE»\n\n(Fall II 2 der Urteilsgründe), zu einer Gesamt freiheitstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.\nZugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht\nMonaten festgesetzt sowie die bei beiden Taten benutzte\nSchreckschußpistole nebst Munition eingezogen. Mit\nihrer hinsichtlich der zweiten Tat auf das Strafmaß beschränkten, im übrigen unbeschränkt durchgeführten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nmateriellen Rechts. Der Angeklagte hat ebenfalls\nRevision eingelegt und sein auf die Sachbeschwerde gestütztes Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt;\ner erstrebt, daß auf die für die erste Tat verhängte\nGeldstrafe (von 50 Tagessätzen zu Je 40 DM) gesondert\nerkannt und die Vollstreckung der im zweiten Fall verhängten Freiheitsstrafe (von zwei Jahren) zur Bewährung\n\nausgesetzt wird.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu\neiner Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Einzelstrafe im ersten Fall und\n\nüber die Gesamtstrafe. Die Revision des Angeklagten\n\nist begründet.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nl. Zum Schuldspruch:\n\na) Wie die Anklagebehörde zutreffend geltend macht,\nergeben die zu Fall II 1 der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen, daß der Angeklagte nicht nur der\nvorsätzlichen Körperverletzung, sondern auch der vollendeten Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB) schuldig\n\nist.\n\nDer Angeklagte hatte sich entschlossen, Frau Hg\nin sein Fahrzeug zu verbringen, sie an einen abgelegenen\nOrt zu fahren und dann mit ihr den Geschlechtsverkehr\nauszuüben. Ihm war bewußt, daß sie mit all dem nicht\n‚einverstanden war. Nachdem er sie vergeblich mit seiner\nSchreckschußpistole bedroht hatte, versuchte er \"nun\nmit Körpergewalt\", sie \"in den hinteren Raum des Fahrzeugs zu drücken\". Trotz heftiger Gegenwehr des Opfers\ngelang es ihm schließlich, sie - wenn auch nicht\nvollends - in das Auto zu drängen: Frau H@B kam rückwärts auf dem Boden des hinteren Fahrgastraums zu liegen,\nhatte aber noch einen Fuß außerhalb des Fahrzeugs und\nhielt sich im Türbereich fest, um \"nicht ganz\" in das\nFahrzeug zu fallen. Von der weiteren Ausführung seines\n\nVorhabens nahm der Angeklagte freiwillig Abstand.\n\n6. 4\n\nIn diesem Verhalten liegt nicht lediglich eine versuchte Nötigung. Vielmehr war dieses Vergehen\nvollendet . Eine Nötigung zum Handeln ist\nnicht erst dann vollendet, wenn der Genötigte die\nverlangte Handlung in vollem Umfang vorgenommen hat;\nes genügt, daß er unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH,\n\nUrt. vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 - bei\n\nHoltz MDR 1979, 280/281 sowie BGH, Beschl. vom\n\n4. Oktober 1979 - 4 StR 514/79; KG JR 1979, 162, 163).\nNicht anders liegt es, wenn das Nötigungsziel in einem\ndurch vis absoluta herbeigeführten Dulden besteht,\n\nwie dies hier der Fall war (vgl. auch BGH, Urt. vom\n15. Juli 1986 - 5 StR 86/86). Der Angeklagte hat\n\nFrau H@D gewaltsam genötigt zu dulden, daß sie\njedenfalls ein weites Stück in das Fahrzeug gedrängt\nund dort eine nicht unerhebliche Zeit festgehalten\nwurde. Daß er nicht alles erreicht hat, was er letztlich\n\nerstrebte, schließt die vollendete Nötigung nicht aus.\n\nDieser Verstoß steht in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB)\nmit der vom Angeklagten begangenen Körperverletzung. Der\nSenat kann die entsprechende Änderung des Schuldspruchs\nselbst vornehmen; der in § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebene\nHinweis ist in der landgerichtlichen Hauptverhandlung\nerteilt worden (Bd. I AS 345).\n\nb) Auf diese Gesetzesverletzung hat der Senat die\nVerfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des\n\nGeneralbundesanwalts beschränkt.\n\n2. Zum Strafausspruch:\n\na) Die Änderung des Schuldspruchs im ersten Fall\nbedingt die Aufhebung der für diese Tat verhängten\nEinzelstrafe. Wenn die Strafkammer auch die Körperverletzung nicht nur in der durch den Angeklagten\nhervorgerufenen schmerzhaften Druckstelle am Oberarm, sondern auch \"in dem gewaltsamen, längere Zeit\ndauernden, auf Gegenwehr stoßenden Hineindrücken\nin das Fahrzeug\" sieht (UA S. 30) und bei der Strafzumessung die gesamte Mißhandlung \"im eher unteren\nBereich\" ansiedelt (UA S. 34/35), 1äßt sich nicht\nausschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Beurtei-\n\nlung der Schuldfrage eine höhere Strafe verhängt hätte.\n\nDamit entfällt auch die Gesamtstrafe.\n\nb) Hingegen weist die Bemessung der Strafe im\n\nzweiten Fall keinen Rechtsfehler auf.\n\nBei dieser Tat hat die Strafkammer einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Sie ist jedoch auf Grund einer eingehenden\nAbwägung zu dem Ergebnis gekommen, die im Normalstrafrahmen vorgesehene Mindeststrafe sei hier ausreichend;\ndies gelte auch unter Berücksichtigung des tateinheitlich begangenen Vergehens der Entführung gegen den\nWillen der Entführten (UA S. 40/41).\n\nBA\n\nDie Strafzumessungsgründe sind weder widersprüchlich noch lückenhaft. Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, er habe keine Gewalt angewandt, die\nüber die zur Tatbegehung erforderliche hinausging;\nsie berücksichtigt - auch im Hinblick auf den ersten\nFall und im Vergleich mit jenem - zu seinen Gunsten,\ndaß er bei stärkerer Gegenwehr vielleicht von seinem\nTatplan Abstand genommen hätte (UA S. 37). Dabei verkennt sie andererseits nicht, daß eine massive Gegenwehr der Geschädigten \"angesichts der Drohung\" mit der\nSchreckschußpistole, die sie für eine scharfe Waffe\nhielt, keinesfalls zugemutet werden konnte (aa0).\n\nDie Feststellungen ergeben allerdings, daß Frau MD |\nwährend des ganzen Geschehens \"Todesängste\" ausstand\n(UA S. 10). Es besteht jedoch kein Anlaß zu der Besorgnis, das Gericht habe bei seiner Strafzumessung\n\ndiesen Umstand übersehen.\n\nWie die Staatsanwaltschaft hervorhebt, ist eine\nweitere Gesetzesverletzung (§ 237 StGB) hinzugetreten.\nDaraus folgt aber nur, daß der Tatrichter die Strafe\nhöher bemessen dar f ; eine entsprechende Verpflichtung sieht das Gesetz nicht vor (RGSt 49, 401,\n402; Vogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 46, vgl. auch\nRdn. 40). Soweit Stree (in Schönke/Schröder, StGB\n22. Aufl. § 52 Rdn. 47) meint, in einem solchen Fall\nmüsse die Strafe angehoben werden, kann dem nicht gefolgt werden: Zwar hat der Tatrichter im Falle von Tateinheit den erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt in Be-\n\ntracht zu ziehen; er ist aber nicht gehindert, unter\n\nBeachtung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze\n\ndie gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.\n3. Sonstige Rechtsfolgen\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrer-\n\nlaubnis und die Einziehungsanordnung lassen keinen\n\nRechtsfehler erkennen und bleiben deshalb bestehen.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nl. Zwar hat der Angeklagte beantragt, das angefochtene\nUrteil im \"Strafausspruch\" aufzuheben. Indessen ist den\nEinzelausführungen, mit denen er seine Revision begründet hat, eindeutig zu entnehmen, daß er weder die\nfür die erste Tat festgesetzte Geldstrafe noch die\nim zweiten Fall verhängte Freiheitsstrafe, sondern\nallein die vom Landgericht vorgenommene Bildung einer\nGesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht mehr\nzur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 58 Abs. 1,\n§ 56 StGB), als rechtsfehlerhaft beanstandet. Mit dieser\nBeschränkung hat das Rechtsmittel Erfolg.\n\n2. Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage,\n\nob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Ge-\n\nsamtstrafe zu bilden sei, was das Gesetz als die Regel\n\nansieht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB), zu Recht auch darauf\nabgehoben, ob anderenfalls die Vollstreckung der Frei-\n\nheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte;\n\ndas wäre hier bei gesonderter Verhängung der Geldstrafe\nnach § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB möglich gewesen\n\n979\n\n- 10 -\n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1972 - 4 StR 290/72 -\nbei Dallinger MDR 1973, 17 = VRS 43, 422/423; BGH StV\n1986, 58; BayObLG MDR 1982, 770). Die Begründung, mit\n\nder die Strafkammer annimmt, besondere Umstände im\n\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung\nrechtfertigen würden, seien nicht gegeben, begegnet\njedoch durchgreifenden Bedenken. Die am 1. Mai 1986\n\nin Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift\n\ndurch das 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I\n\nS. 393) - wonach das Gericht die Vollstreckung einer\n\nzwei Jahre nicht übersteigenden Strafe aussetzen\nkann,\"wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen\" -\nhat, wie die Materialien zeigen (BTDrucks. 10/2720 S. 10 f.),\ndie neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der\n\nbisherigen Fassung übernommen.\n\na) Die Strafkammer - die eine günstige Sozialprognose bejaht - führt zwar aus, die Anwendung des § 56\nAbs. 2 StGB sei nicht auf Fälle beschränkt, \"in denen der\nTäter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus eine\neinmalige Tat begangen hat\"; doch meint sie, es müßten\nmildernde Umstände überdurchschnittlicher Art vorliegen,\ndie von besonderem Gewicht sind \"und dem Fall zugunsten des\nTäters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken\" (UA S. 42).\nDamit legt sie einen Prüfungsmaßstab an, der zwar der\nfüheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH NJW 1977, 639), jedoch zu streng\nund seit langem überholt ist (vgl. etwa BGH StV 1982,\n419/420; BGH NStZ 1984, 361; 1986, 27). Der Senat kann\n\n- 11 -\n\nnicht ausschließen, daß das Gericht anders entschieden\nhätte, wenn es den Wandel der Rechtsprechung beachtet\n\nhätte.\n\nb) Die Strafkammer findet Milderungsgründe von\nbesonderem Gewicht zwar in der Person des Angeklagten,\nkeinesfalls aber \"in der Tat\"; zum Ausdruck kommt\nihre Meinung, eine Strafaussetzung könne nur erfolgen,\nwenn solche Milderungsgründe in der Persönlichkeit\ndes Täters und in der Tat vorliegen (UA S. 43/44). Ob\nbesondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die\nTat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt\nsich aber regelmäßig nicht voneinander trennen. Denn\neinerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die\nPersönlichkeit beleuchten, andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt\nhaben. Der Tatrichter hat deshalb Tat und Täterpersön-\n\nBG\n\n-12-\n\nlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen\n(ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH StV 1981, 337).\nEine solche Gesamtschau läßt das angefochtene Urteil\n\nvermissen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-26/1-str-365-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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