{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-26_1_StR_351_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-26","aktenzeichen":"1 StR 351/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 351/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Emil Lip au co.\ngeboren am BED 1953 in gi,\n\nwegen Mordes\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nMaul,\nFoth,\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt@® in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: \">\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. iD au: \"ED\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 7. Februar 1986 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte freigesprochen\n\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die Revision der Nebenklägerin und die\nweitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwerden verworfen.\n3. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres\n\nRechtsmittels und die dem Angeklagten durch\ndieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVerbrechen des Mordes zur Gesamtfreiheitsstrafe von\n15 Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Vom\n\nVorwurf eines - weiteren - versuchten Mordes hat es den\n\nAngeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch\ndes Angeklagten und im übrigen gegen die Strafzumessung.\nDie Revision der Nebenklägerin beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der Freisprechung und des\n\ngesamten Strafausspruchs. Die Revision der Nebenklägerin\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nl. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte zur Tötung des Zeugen SB. den er im Wohnzimmer\nder Wohnung seiner Schwiegereltern zusammen mit seiner\nEhefrau, der Nebenklägerin, vermutete. Er holte aus seiner\neigenen Wohnung sein Gewehr, lud die Waffe durch und lief\nzum Haus der Schwiegereltern. Vor dem Hauseingang traf er\nauf seine Schwiegermutter, die ihn nicht einlassen wollte.\nEr schoß sie nieder, lud das Gewehr erneut durch und drang\ndurch die Glasfüllung der Eingangstüre in den Wohnungsflur.\nDort trat ihm der Schwiegervater entgegen; der Angeklagte\nerschoß ihn, um den Weg zum Wohnzimmer freizumachen. Er\nvermochte die Wohnzimmertüre zunächst nicht zu Öffnen,\nweil der Zeuge s> vorsorglich die Bettcouch von innen\nvor die Wohnzimmertüre gerückt hatte. Der Angeklagte durchschlug mit dem Gewehrkolben das Türblatt der Wohnzimmertür,\nwarf sich mit dem Oberkörper gegen die Tür, die er so weit\nöffnete, daß er sich in das Innere des Wohnzimmers zwängen\nkonnte. Inzwischen hatte der Zeuge SB zusammen mit\nder Ehefrau des Angeklagten das Wohnzimmer durch das Fen-\n\nster verlassen. Der Angeklagte bemerkte, daß sich niemand\n\n5- | 20\n\nauf der Bettcouch befand; er gab einen Schuß auf die Oberfläche der leeren Bettcouch ab und entfernte sich sodann\n\nvom Tatort.\n\nNach Auffassung des Landgerichts enthielt das gesamte\nTun des Angeklagten noch keine unmittelbare Gefahr für das\nLeben des Zeugen sg und sei deshalb als straflose Vorbereitungshandlung zu werten. \"Um zu einer wirklichen Lebensgefährdung des Zeugen sa» zu kommen, mußte der Angeklagte in jedem Falle das schußbereite Gewehr auf ihn\nanlegen, erst dann hätte der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes\nim Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt\" (UA S. 44).\nDiese rechtliche Wertung verkennt den Begriff des Versuchs\n\nim Sinne des § 22 StGB.\n\nb) Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat\nvor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat\nzur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.\nDie Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird\nnicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung\neines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus\nder Sicht des Täters - das geschützte Rechtsgut in eine\nkonkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich\ndas Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten\nFortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der\nTäter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshand-\n\nlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tat-\n\nbestandserfüllung übergeht (BGHSt 22, 80, 81; 26, 201,\n202 f£f.; 28, 162, 163; 30, 363, 364; 31, 178, 182/183;\nUrt. vom 22. November 1983 - 1 StR 661/83 -; BGH GA 1980,\n24/25; Urt. vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76; vgl. ferner\nBGH NStZ 1983, 462 sowie Beschl. vom 9. August 1978 -\n\n3 StR 281/78).\n\nDem wird die Auffassung des Landgerichts, ein Mordversuch komme erst in Betracht, wenn der Täter das schußbereite Gewehr auf das Opfer anlege, nicht gerecht. Nach\nder Vorstellung des Angeklagten war die Wohnzimmertüre das\nletzte Hindernis, das er noch überwinden mußte, um ungehindert den Zeugen sn erschießen zu können. Deshalb\nhat der Angeklagte jedenfalls durch das Aufwuchten der Tür,\nhinter der er den Zeugen sa vermutete, aus seiner\nSicht die Schwelle zum \"jetzt geht's los\" überschritten\nund hierdurch unmittelbar zur Verwirklichung seines Tötungsvorhabens angesetzt. Daher hat die Freisprechung des\nAngeklagten keinen Bestand. Der Vorwurf des versuchten\nMordes zum Nachteil des Zeugen sa bedarf erneuter\n\nPrüfung und Entscheidung.\n\n2. Das Landgericht hat zutreffend Tatmehrheit zwischen\nden Morden an Schwiegermutter und Schwiegervater des Angeklagten angenommen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft würde sich an dieser Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auch dann nichts ändern, wenn entsprechend\nder in der Revisionsbegründung vorgetragenen Auffassung\n“ bereits die Tötung der Schwiegermutter oder das Eindringen\ndes Angeklagten durch die Glasfüllung der Eingangstüre zur\nWohnung der Schwiegereltern als Tötungsversuch zum Nachteil\ndes Zeugen sn zu werten wären. Der Angeklagte erschien\nvor der Wohnung der Schwiegereltern mit dem unbedingten\nWillen, den Zeugen sBB zu töten. Als er sich in diesem\n\no\n\nVorhaben durch die Schwiegermutter und später durch den\nSchwiegervater behindert sah, entschloß er sich jeweils,\nauch diese Personen zu töten. Es lagen insoweit getrennte\nWillensbetätigungen, d.h. getrennte Handlungen im natürlichen Sinne vor, die sich, weil sie sich jeweils gegen\ndas Leben einer anderen Person, also gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, unter keinem Gesichtspunkt\nrechtlich zu einer Einheit verbinden lassen (BGHSt 16, 397,\n398; vgl. BGH NJW 1977, 2321).\n\n3. Es kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin gegen die Zumessung der Einzelstrafen für die beiden Verbrechen des Mordes vorgebrachten Beanstandungen berechtigt sind. Denn der gesamte Strafausspruch kann schon\naus folgenden Erwägungen keinen Bestand haben: Bejaht der\nneue Tatrichter ein versuchtes Tötungsdelikt zum Nachteil\ndes Zeugen SB, so muß zugleich insoweit die Frage verminderter Schuldfähigkeit geprüft werden. Das kann zu\nWidersprüchen mit den bisherigen Feststellungen, auf denen\ndie Bejahung verminderter Schuldfähigkeit bei Begehung der\nbeiden Mordtaten beruht, führen. Nach Sachlage kann diese\nFrage für alle drei Taten nur einheitlich beurteilt werden.\nDiese Beurteilung obliegt dem neuen Tatrichter. Ist der Angeklagte eines dritten (versuchten) Tötungsdelikts schuldig, so können sich aus diesem Umstand für die Ermessensentscheidung, ob für jedes der drei Verbrechen von der in\n§ 21 StGB vorgesehenen fakultativen Strafmilderung Gebrauch\nzu machen ist, weitere Gesichtspunkte ergeben (vgl. BGH,\nUrteil vom 19. Mai 1982 - 1 StR 77/82 = NJW 1982, 2264,\n2265). Auch deshalb muß die gesamte Strafzumessung dem\nneuen Tatrichter offengehalten werden. Daher hat der Senat\n\nden gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nHiervon ist die Anordnung über die Einziehung der\n\nTatwaffe nicht berührt.\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin ist unbegründet.\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen für die zwei Verbrechen des Mordes und der Ausspruch der Gesamtstrafe weisen\n- für sich betrachtet, wie es auf die Revision der Nebenklägerin geboten ist - keinen Rechtsfehler auf. Es kann\noffen bleiben, ob den Darlegungen der Revision beizupflichten wäre, wenn das Landgericht die Voraussetzungen des § 21\nStGB allein deswegen angenommen hätte, weil der Angeklagte\nim Affekt gehandelt hat. So lag es hier nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu dem\nErgebnis gelangt, daß affektive Einengung und kombinierter\nAlkohol- und Haschischeinfluß zu einem abnormen psychischen\nZustand führten, der als tiefgreifende Bewußtseinsstörung\nzu werten ist und aufgrund dessen eine erhebliche Verminderung der willentlichen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB vorlag.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg\nist in Urlaub und daher\nan der Unterschrift\ngehindert.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-26/1-str-351-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-26/1-str-351-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.513458+00:00"}}