{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-19_1_StR_413_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"1 StR 413/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Stk 413/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUco Z u zus SB, ;eporen\nen GEB 955 ir Dim,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2-\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n4, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 24, März 1986\nim Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Hevision wird verworfen.\n\nGründe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge Zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die nevision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1, Soweit das Kechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist\nes offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch richt bestehen\n\nbleiben.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 6) befand sich der Anseklagte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Voilzug\nder vom Amtsgericht Tübingen am 22. Mai 1984 verhängten\n\nJugendstrafe von zehn Monaten, so daß die Voraussetzungen\n\nfür eine Einbeziehung des früheren Urteils nach § 31\nAbs. 2 Satz 1 JGG vorlagen. Wie die Revision zutreffend\nrügt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich\ndie Jugendkammer dieser Rechtslage bewußt war. Es ist\nauch nicht dargetan, ausnahmsweise sei es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, von der Einbeziehung abzusehen\n(vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/1-str-413-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/1-str-413-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.378707+00:00"}}