{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-19_1_StR_359_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"1 StR 359/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs bei\nBestechlichkeit, wenn die Bereitschaft der\nZahlenden durch psychischen Druck herbeigeführt worden ist.\n\nb) Die Rüge, auf die beabsichtigte Verwertung\nausgeschiedenen Verfahrensstoffs sei nicht\nhingewiesen worden, muß den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen.","text_plain":"Nf\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 8§ 52, 253, 332;\nStPO 1975 §§ 154, 154a, 344 Abs. 2 Satz 2\n\na) Zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs bei\nBestechlichkeit, wenn die Bereitschaft der\nZahlenden durch psychischen Druck herbeigeführt worden ist.\n\nb) Die Rüge, auf die beabsichtigte Verwertung\nausgeschiedenen Verfahrensstoffs sei nicht\nhingewiesen worden, muß den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen.\n\nBGH, Urt. v. 19. August 1986 - 1 StR 359/86 - LG Stuttgart\n\n| 1F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_359/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEgon Me zus Rei, geboren am\nGERD 1930 in CE,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\n1F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. August 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 7\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BD zus SED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n18. Februar 1986 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nBeschwerdeführer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt und den Verfall von 100.000 DM\nangeordnet. Die auf die Sachbeschwerde und zwei Aufklärungsrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers ergeben. Näherer Erörterung bedürfen\nlediglich die in der Revisionsbegründung ausdrücklich zur\nÜberprüfung gestellten Rechtsfragen.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß er sechs\nselbständiger - jeweils fortgesetzter - Vergehen der Bestechlichkeit schuldig ist. Die Voraussetzungen für die\nAnnahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung sind\nzutreffend verneint worden.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe \"in jedem der sechs Fälle aufgrund eines neuen,\nselbständig gefaßten Entschlusses\" gehandelt, ist im\nErgebnis mit den Feststellungen vereinbar. Die auf\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage\neines erweiterten Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 19,\n\n323; 23, 33; BGH NJW 1984, 376) gestützten Ausführungen\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts\nstellen allein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der\nBestechlichkeit ab und übersehen dabei, daß der Angeklagte zumindest in den Fällen 2 bis 6 die Zahlungswilligkeit der Tatopfer durch psychischen Druck herbeigeführt hat.\n\na. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der\nzur Tatzeit als Kriminalbeamter im Sittendezernat tätig\nwar, in der Zeit von Mitte 1979 bis April 1983 von sechs\nInhaberinnen von Bordellen, Kosmetiksalons und Massageinstituten sog. \"Schutzgelder\" kassiert.\n\nIm Fall 1 gelang es ihm, durch den Hinweis, das Bordell\nwerde bei Zahlungswilligkeit der Inhaberin von polizeilichen\nKontrollen verschont bleiben, für die Zeit von Juli 1979\nbis April 1982 monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt\nmindestens 21.800 DM zu erhalten. Erhöhungen der Monatszahlungen setzte er mehrfach mit der Ankündigung durch,\ndaß sonst sein Schutz entfalle.\n\nIm Fall 2 machte der Angeklagte, der durch die Bereitwilligkeit der Geschädigten im Fall 1 ermuntert worden war,\neiner anderen Bordellbetreiberin klar, daß die bei ihr\narbeitende Prostituierte sich an sich registrieren lassen\n\nML\n\nmüsse, er das aber nicht einsehe und sie sich bei\nihrer Kollegin - der Geschädigten im Fall 1 - erkundigen solle, wie man so etwas regele. Auch hier\nkassierte er sodann spätestens ab April 1980 bis\nFebruar 1983 steigende monatliche \"Schutzgelder\"\nund \"Sonderzuwendungen\" von insgesamt mindestens\n21.4100 DM.\n\nIm Fall 3 weigerte sich die Angesprochene trotz\nder Ankündigung, er werde ihr bei weiterer Zahlungsunwilligkeit Schwierigkeiten bereiten, dem Ansinnen\ndes Angeklagten, Schutzgelder zu zahlen, nachzukommen.\nDaraufhin veranlaßte der Angeklagte eine Durchsuchung\ndes Bordellbetriebes sowie der ehelichen Wohnung der\nGeschädigten und nahm sie zur Vernehmung ins Polizeipräsidium mit, aus dem sie erst am nächsten Tag entlassen wurde. Unter dem Eindruck dieser Maßnahmen gab\ndie Geschädigte dem Wunsch des Angeklagten nach unentgeltlichem Geschlechtsverkehr und monatlichen Zahlungen\nnach. In der Zeit von April 1980 bis Mai 1983 erhielt er von\nihr insgesamt 36.500 DM; er durfte außerdem, wenn er dies\nverlangte, auf ihre Kosten mit den bei ihr beschäftigten\nProstituierten sexuelle Handlungen vornehmen.\n\nIm Fall 4 verlangte er Schutzgelder und kostenlosen\nGeschlechtsverkehr u.a. mit der Androhung von \"Riesenärger\",\nwobei er zu einem Anruf bei der Geschädigten im Fall 3\naufforderte. Die so Bedrohte gab ihren anfänglichen Widerstand auf, nachdem ihr bei dem ihr angeratenen Telefongespräch geschildert worden war, wie der Angeklagte in jenem\nFall seine Forderung durchgesetzt hatte. Spätere Bitten\nder in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Geschädigten,\n\ndie monatlichen Zahlungen reduzieren zu dürfen, beantwortete der Angeklagte mit der Drohung, ihre\n\nEltern und Freunde, die von ihrer Tätigkeit als\nProstituierte nichts wußten, über die Art ihres\nGelderwerbs zu unterrichten. Daraufhin zahlte sie\n\nweiter in voller Höhe, insgesamt von Juni 1982 bis April\n1983 die Summe von 12.000 DM.\n\nIm Fall 5 drohte er der Geschädigten in seinem\nDienstzimmer im Polizeipräsidium mit Durchsuchungen,\nKundenbefragungen und einer eventuellen Schließung\nihres Kosmetiksalons und veranlaßte sie dadurch zu\nmonatlichen Zahlungen von jeweils 500 DM. Insgesamt\nerhielt er auf diese Weise von Dezember 1981 bis\nNovember 1982 den Betrag von 6.000 DM.\n\nIm Fall 6 schüchterte er die Inhaberin eines\nMassagesalons durch die Ankündigung von Ermittlungen\nwegen angeblichen entgeltlichen Geschlechtsverkehrs\nin den Betriebsräumen ein, stellte ihr seinen Schutz\nin Aussicht und verlangte monatliche Zahlungen von\n500 DM, die die Geschädigte bis Dezember 1982 fünf\nMonate lang leistete, um ihr vom Angeklagten drohende\nNachteile abzuwenden.\n\nb. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob mit Rücksicht auf den Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter\nverschiedener Personen in den Fällen 2 bis 6 die Annahne\neiner einheitlichen fortgesetzten Handlung überhaupt in\nErwägung gezogen werden kann. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\n\nAR\n\n(RGSt 53, 274 m.w.N.; 59, 98; 66, 221; 70, 243; 70,\n\n284; 72, 175; BGH NJW 1953, 1034; 1954, 483; bei\n\nDallinger MDR 1966, 727; LM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGHSt\n\n26, 24 m.w.N.) kommt Fortsetzungszusammenhang, soweit\n\nes um den Schutz jener Rechtsgüter geht, nur für\n\nHandlungen in Betracht, die sich gegen ein und dieselbe\nPerson richten. Zu diesen höchstpersönlichen Rechts-\n\ngütern gehört insbesondere auch die Entschließungsfreiheit (BGH IM Nr. 7 zu § 253 StGB; BGH NJW 1953, 1034;\nBGHSt 26, 24, 26 f. m.w.N.). Die Frage nach einer\nKlammerwirkung der mit den Erpressungen jeweils in\nTateinheit stehenden (BGHSt 9, 245, 246 f.) Bestechlichkeit hätte hier außer Betracht zu bleiben, da sie\n\ndie Annahme einer fortgesetzten Bestechlichkeit voraussetzen würde. Die Entscheidung, ob Fortsetzungszusamnmenhang besteht, kann aber nur für die Taten als solche,\n\nnicht für einzelne oder einen Teil der durch sie erfüllten\nStraftatbestände isoliert getroffen werden. Dem steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte lediglich wegen Bestechlichkeit\nverurteilt worden ist. Die in der Hauptverhandlung nach\n\n§ 154a Abs. 2 StPO beschlossene Beschränkung der Verfolgung\nauf den Vorwurf der Bestechlichkeit und die damit verbundene\nAusscheidung der tateinheitlich begangenen Erpressungen\n1äßt das Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Tatkomplexen unberührt (vgl. BGH StV 1983, 457 m.w.N.; NStZ\n1984, 262; 1984, 408). Soweit die Taten ihr Gepräge durch\ndie Erpressungen erhalten, könnte deshalb dem - der zitierten\nRechtsprechung zugrundeliegenden - Gedanken der Vorrang\neinzuräumen zu sein, bei der Verletzung höchstpersönlicher\nRechtsgüter verschiedener Rechtsträger sei das Handlungsund Erfolgsunrecht wie auch der Schuldgehalt jedes Einzelaktes so verschieden, daß auf gesonderte Wertungen nicht\n\nverzichtet werden kann (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl.\nvor § 52 Rdn. 55 m.w.N.). Damit wäre die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Tatkomplexen von vornherein ausgeschlossen und deshalb\n\nauch kein Raum für die Überlegung, ob bei Außerachtlassung der Erpressungen wenigstens die verbleibende\nBestechlichkeit insgesamt fortgesetzt begangen sein\nkönnte.\n\nDie Frage, ob Fortsetzungszusammenhang schon wegen der\nVerletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener\nPersonen zu verneinen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Fall fehlt\nes jedenfalls an einem die sechs Einzelakte verbindenden\ngemeinsamen Vorsatz.\n\nAn den sog. erweiterten Gesamtvorsatz sind inhaltlich\nkeine geringeren Anforderungen als an den von vornherein\nbestehenden zu stellen. Er muß also den späteren Ablauf\nder einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber\ndoch insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende\nRechtsgut und sein Träger sowie Ort und Zeit und ungefähre Begehung in Betracht kommen (stRspr, vgl. BGHSt\n26, 5, 7). Für die Erweiterung kommen somit nur solche\nTaten in Betracht, die auch Gegenstand eines von Anfang\nan bestehenden Gesamtvorsatzes hätten sein können. Dazu\nist Gleichartigkeit der Begehungsweise erforderlich (stRspr,\nvgl. BGHSt 26, 4, 8; weitere Nachw. bei Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. vor § 52 Rdn. 41). Daran fehlt\nes bei den den Gegenstand der Verurteilung bildenden\nTaten.\n\nAF\n\nwährend im Fall 1 die bloße Inaussichtstellung des\nSchutzes vor Polizeikontrollen ausreichte, mußte der\nAngeklagte in den folgenden Fällen mehr oder weniger großen\nWiderstand seiner Tatopfer überwinden. Er konnte nicht von\nvornherein abschätzen, ob ihm solcher Widerstand im Einzelfall entgegengesetzt werden würde, von welcher Intensität\ndie Mittel zu seiner Brechung sein mußten und wo er bei\nden noch nicht feststehenden Opfern jeweils wirksam ansetzen konnte, um ihren Willen zu beugen. Die den vorgefundenen Situationen angepaßte Verschiedenartigkeit der\nNötigungsmodalitäten in den Fällen 2 bis 6 zeigt deutlich,\nwie flexibel der Angeklagte sich den Gegebenheiten anpassen mußte, wie wenig er also einen für alle Tatkomplexe\neinheitlichen Tatplan entwickeln konnte. Die Gemeinsankeiten für die Begehungsweise beschränken sich auf den\nPlan, Schutzgelder bei geeigneten Betriebsinhaberinnen\nseines Zuständigkeitsbereichs zu kassieren und etwaigen\nWiderstand mit dem nötigen Nachdruck unter Berücksichtigung\nder \"Schwächen\" des jeweiligen Opfers zu brechen, Das\nreicht für die Konkretisierung eines Gesamtvorsatzes nicht\n\naus,\n\nc. Die Aufklärungsrüge zur Frage des Gesamtvorsatzes\nenthält lediglich die Behauptung, der Angeklagte habe vor\nBeendigung des ersten Teilaktes \"Gesamtvorsatz in Bezug\nauf den gesamten der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt\" gehabt. Daß dieser Vorsatz in der erforderlichen\nWeise konkretisiert gewesen wäre, ist nicht behauptet,\nnach dem eben Ausgeführten auch ausgeschlossen.\n\n2. Die Strafkammer hat auch nicht gegen \"das Wesen\ndes Strafverfolgungsverzichts des 8 15ha StPO\" verstoßen,\nindem sie bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt,\n\n- 10 -\n\ndaß der Angeklagte immer wieder den Geschädigten \"erhebliche und einschneidende Übel in Aussicht gestellt\n\nund mit deren Durchsetzung gedroht\" hat. Die Beschränkung\nder Strafverfolgung nach § 154a StPO steht einer Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs bei der\nStrafzumessung nicht entgegen, wenn das Gericht den Angeklagten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (BGHSt\n30, 147, 148 m.w.N.; 30, 197, 198; BGH NStZ 1981, 100; 1983,\n20; 1984, 20). Daß ein derartiger Hinweis unterblieben sei,\nkann nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden\n(Schimansky MDR 1986, 283). Der Beschwerdeführer trägt\nzutreffend selbst vor, daß der in der Hauptverhandlung\nverkündete Beschluß nach § 154a Abs. 2 StPO folgenden\nZusatz enthält: \"Die Beurteilung des Fehlverhaltens des\nAngeklagten in jedem Fall und das Erfordernis, die dazu\nnotwendigen Feststellungen zu treffen, bleiben von dieser\nBeschränkung unberührt, das gilt insbesondere für Verhaltensweisen des Angeklagten, in denen Erpressung gesehen\nwerden könnte.\" Dieser Zusatz enthält den erforderlichen\n\nHinweis,\n\nAuch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Nicht\nzu beanstanden ist insbesondere, daß das Landgericht das\n!bedenkenlose Bereicherungsstreben\" des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat. Was sie mit dieser Wendung\numschreiben wollte, ergibt sich aus der nachfolgenden\nCharakterisierung des durch erhebliche kriminelle Energie\ngekennzeichneten massiven Vorgehens des Angeklagten und\nder so von ihm durchgesetzten \"gravierenden Steigerungsraten\" (UA S. 35/36). Die in diesem Rahmen angestellte -\nzutreffende - Erwägung, daß eine Bereicherungsabsicht nicht\n\nHF\n\n- 11 -\n\nzum gesetzlichen Tatbestand der Bestechlichkeit gehöre,\ndiente ersichtlich lediglich der Ausräumung von Bedenken aus § 46 Abs. 3 StGB gegen die Berücksichtigung\ndieses Gesichtspunktes. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Die Aufklärungsrüge, die Kammer hätte durch Vernehmung von vier namentlich in der Revisionsbegründung\ngenannten Kriminalbeanten die in der Dienststelle des\nAngeklagten zur Tatzeit herrschende Auffassung über\ndie Strafbarkeit von Bordellbetreiberinnen klären müssen,\nist unzulässig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nsind alle genannten Zeugen - zeitlich nach der in der\nRevisionsbegründung zitierten Anregung der Verteidigung -\nin der Hauptverhandlung vernommen worden. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, daß die Zeugen zu dem genannten\n\n- 12 -\n\nThema nicht befragt worden seien. Die Nichtausschöpfung\ndieses Beweismittels könnte er im übrigen mit der Revision\nnicht rügen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; stRspr:\n\nvgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244\n\nRan. 342).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/1-str-359-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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