{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-12_1_StR_360_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-12","aktenzeichen":"1 StR 360/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.","text_plain":"Aa\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 22;\nBtMG 1981 § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nBGH, Urt. v. 12. August 1986 - 1 StR 360/86 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 360/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelo oo —_,) aus MB, seboren am\nGEEEEB >>> ın CB NEE (Italien),\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nAF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. August 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nSchimansky,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) «un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @D au: >> au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nIF\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 11.. Februar 1986\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie\nder Geldfälschung in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im -\nFalle II 1 der Urteilsgründe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‚Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Geldfälschung\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner auf die Verletzung sachlichen und\nformellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in beiden Fällen. Die\n\nStaatsanwaltschaft strebt mit ihrem - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmittel die Verurteilung des\nAngeklagten wegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens\nan. Ihre Revision hat Erfolg, diejenige des Angeklagten\nist unbegründet.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im\nFall II 1 der Urteilsgründe im Jahre 1983 den Zeugen\nREED. von dem er wußte, daß er Beziehungen zu Heroinlieferanten hatte, auf die Lieferung einer größeren Menge\nHeroin angesprachen und dann in der Zeit von Juni .\nbis August 1983 in insgesamt elf Telefonanrufen von Italien |\naus versucht, über ihn zunächst 500 g, später wenigstens\n200 g Herpin guter Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Italien zu erwerben. Das Geschäft kam nicht\nzustande, weil der Zeuge trotz ernsthafter Bemühungen\nkeinen Lieferanten fand.\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung liegt in\ndiesem Verhalten des Angeklagten nicht lediglich ein -\nstrafloses - Vorbereiten des Handeltreibens. Der Senat\nvermag andererseits auch dem Landgericht nicht darin zu\nfolgen, daß nur versuchtes Handeltreiben gegeben ist. In\nÜbereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft\nist vielmehr vollendetes Handeltreiben anzunehmen.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu\neigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmt\nGeschäfte gekommen sein müßte (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 7\n31, 145, 147 f., jeweils m.w.N.). Handeltreiben setzt insbesondere auch nicht etwa den Besitz an dem zum Umsatz bestimmt\n\n+7\n\nRauschgift voraus (vgl. BGHSt 25, 290, 291; BGH MDR\n\n1980, 683, 684). Es reicht deshalb für die Vollendung\n\ndes Tatbestandes aus, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und sich mit dem - von der Absicht zur gewinnbringenden Weiterveräußerung getragenen -\nernsthaften Anerbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine\nPerson wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer\noder Vermittler in Betracht kommt.\n\nSo lag es hier: Der Angeklagte wußte, daß der Zeuge Rn\n\nBeziehungen zu Heroinlieferanten hatte (UA S. 6). Er hatte\n\nsich an ihn gewandt, um .500 g gute Heroinzubereitung zu\nerwerben, hatte ihm sogar die Qualitätsprüfung überlassen,\nbedrängte ihn über Wochen telefonisch, das Geschäft zustandezubringen, und war schließlich sogar bereit, sich\n\nmit einer geringeren Menge zu begnügen, um die Abwicklung\n\nzu erleichtern,\n\nDie vom Landgericht zitierte - nicht näher begründete -\nAuffassung Körners (BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 106), der mißlungene Versuch, Betäubungsmittel zum Weiterverkauf zu\nerwerben, stelle nur versuchtes Handeltreiben dar, läßt\nsich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht vereinbaren.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Anklage von einer\nvollendeten Tat ausging.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat auch im übrigen\n\n1;\n' keinen Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher\nausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene\nwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die\nStelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Die Revision übersieht, daß der Senat die Beweiswürdigung\nnur auf Rechtsfehler überprüfen kann. Solche Fehler\nzeigt sie nicht auf; die von ihr gerügten Verstöße\ngegen die Denkgesetze liegen nicht vor. Im Fall II 2\nhat die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß er mit gefälschten Dollarnoten bezahlte,\nauf das Eingeständnis des Angeklagten gegenüber dem\nZeugen FB (UA S. 18) und auf die Tatsache gestützt,\ndaß der Angeklagte im Fall II 1 immer wieder die Bezahlung in Dollarnoten gewünscht hat (UA S. 17). Die\nÜberlegungen zum Zeitpunkt des Auftauchens as Italien\nstammender Falsifikate im süddeutschen Raum haben\nlediglich für die Frage der Fälschungsklasse der in\nZahlung gegebenen Dollarnoten Bedeutung gehabt (UA\nSs. 18/19). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das\nBeweisergebnis sei im Urteil unvollständig wiedergegeben,\nist darauf hinzuweisen, daß die im Urteil enthaltenen\nAngaben über das Ergebnis der Verhandlung für das Revisionsgericht bindend sind (ständige Rechtsprechung,\nvgl. BGHSt 21, 149, 151).\n\nDie umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils\nhat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIII. Durch die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1\nder Urteilsgründe entfällt die Grundlage für die entsprechende Einzelstrafe. Der Senat übersieht nicht, daß\ndas Tatgericht bei der Strafzumessung für diesen Fall in\n\ntF\n\nerster Linie den Schuldgehalt bewertet hat und dieser\nsich durch die Qualifikation als vollendetes Delikt\nnicht ändert. Da der Strafrahmen jedoch ausdrücklich\nnach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden\n\nist (UA S. 23), 1äßt sich nicht mit der erforderlichen\nSicherheit ausschließen, daß die Strafkammer eine höhere\nEinzelstrafe verhängt hätte, wenn sie von dem unveränderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen\nwäre. Wegen der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 1\nhat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.\n\nSchauenburg Foth Granderath\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-12/1-str-360-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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