{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-08-05_1_StR_321_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-08-05","aktenzeichen":"1 StR 321/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ww Z\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n1 StR 321/86\n\ngegen\n\nJürgen W gm aus v GE\nEB, seboren am «ns 1964 in OD.\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nAR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. August 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 6. Februar 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen\ndas Waffengesetz, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und\nGeiselnahme zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft bemängelt mit der Revision, daß der Angeklagte nicht zusätzlich eines versuchten Tötungsdelikts und der\nversuchten Nötigung für schuldig befunden wurde; das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte den Grenzpolizeibeanten Ha nit\ngegen dessen Nacken gedrückter Pistole (einer Beretta Kaliber\n9 mm) dazu gezwungen, das Zollamtsgebäude zu verlassen und mit\nihm zu dem Personenkraftwagen zu gehen, mit dem der Angeklagte\nals Beifahrer (mit Frank xD als Fahrer) gekommen war. Als der\nBeamte bemerkte, daß der Angeklagte die Waffe nicht mehr unmittelbar auf ihn richtete, versuchte er, sie ihm zu entreißen.\nDas gelang ihm nicht; es lösten sich - unbeabsichtigt - zwei\nSchüsse, die keinen Schaden anrichteten. Sogleich suchte der\nBeamte vor dem Wagen Deckung, indem er sich quer vor dessen\nVorderfront zu Boden warf. Der Angeklagte, der dies bemerkt\nhatte, setzte sich daraufhin auf den Beifahrersitz, richtete die\nPistole gegen den Fahrer rg und forderte ihn auf, loszufahren.\n\"Ihm war es in diesem Augenblick egal, was aus dem vor dem Fahrzeug liegenden Grenzpolizeibeamten geworden wäre, falls ihn das\nAuto beim Losfahren überrollt hätte\" (UA S. 10). KB startete\nzwar den Motor, fuhr aber wegen des Beamten nicht los. Als der\nAngeklagte den Fahrer KB ein zweites Mal aufforderte, abzufahren, wies I 5) ihn darauf hin, daß ja der Beamte noch vor dem\nFahrzeug liege. xD fuhr erst los, nachdem der Beamte auf die\nFahrerseite des Wagens gekrochen war. Der Angeklagte hatte seine\n\nWaffe die ganze Zeit über auf rg gerichtet, die zweifache\nWeigerung xD aber \"nicht mit weiteren Drohungen oder mit\neiner sonstigen Steigerung des Druckmittels\" beantwortet (UA S,\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten nicht wegen\nversuchter Tötung. Es hatte schon \"gewichtige Zweifel daran, ob\nder Angeklagte überhaupt durch die mit der Bedrohung mit der\nWaffe verbundene Aufforderung an KB: 1loszufahren, diesen dazu\nbestimmen wollte, den ersichtlich vor dem Fahrzeug liegenden\nZeugen HB zu überrollen\". Jedenfalls aber - so das Landgericht weiter - \"war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er erkannte, KB werde durch die eingesetzten Druckmittel nicht zu einer solchen Handlungsweise bestimmt, und daß er\ndeshalb von einer Verschärfung der Pression auf ihn abließ, noch\nbevor er die Vorstellung hatte, alles Nötige zur Ingangsetzung\neiner Tötungshandlung ... getan zu haben\" (UA S. 22). Das aber\nsei -— so das Landgericht - Vorbereitung, (noch) nicht Versuch,\nweil der Angeklagte als unmittelbarer Täter den Tatmittler x)\nnoch nicht - wie die Entscheidungen BGHSt 4, 270 und 30, 363 dies\nverlangten - aus seinem Einwirkungsbereich entlassen, das Tatgeschehen also noch nicht aus der Hand gegeben gehabt habe.\n\nDiese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.\n\nUnklar bleibt schon, auf welche Tatsachen sich die Zweifel\ndes Landgerichts gründen, ob der Angeklagte den Fahrer Kg»\nüberhaupt veranlassen wollte, loszufahren und hierbei den vor dem\nFahrzeug liegenden Beamten zu überrollen. Mit den im Rahmen der\nSachverhaltsschilderung wiedergegebenen Feststellungen (UA S. 10)\nsind solche Zweifel kaum zu vereinbaren, jedenfalls nicht ohne\n\n6 „0\n\nnähere Erörterung. Andererseits beschäftigen sich die unter III\n\n6 b der Urteilsgründe im ersten Absatz (UA S. 21/22) angestellten\nund im zweiten Absatz (\"daher\") in Bezug genommenen Erwägungen\nnicht mit der ersten Aufforderung des Angeklagten, sondern mit\nder Situation, die sich ergab, als diese erste Aufforderung\n\nfruchtlos geblieben war.\n\nVerfolgte der Angeklagte jedoch - was das Landgericht offen\nläßt - mit seiner ersten Aufforderung das Ziel, KB zum\nsofortigen Losfahren zu veranlassen, so hatte er mit Drohung und\nAufforderung das Tatgeschehen aus der Hand gegeben und die\nSchwelle zum Versuch überschritten; es lag jetzt allein bei\nKB. der Aufforderung zu entsprechen und loszufahren. Daß der\nAngeklagte zu dieser Zeit geglaubt hätte, sein Handeln genüge\nnoch nicht, rg zum Losfahren zu veranlassen, ist nicht\n\nersichtlich.\n\nDas Landgericht mißdeutet die Entscheidungen BGHSt 4, 270\nund 30, 363. Wenn dort davon gesprochen wird, beim mittelbaren\nTäter liege Versuch vor, wenn er den Tatmittler \"aus seinem\nEinwirkungsbereich in der Vorstellung entläßt, daß er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr vornehmen werde\" (BGHSt 30, 365),\nso sollen damit Fälle wie der vorliegende - in denen der Tat-\n:mittler die ihm angesonnene Handlung sogleich, auf bloße Aufforderung und in Anwesenheit des mittelbaren Täters, erbringen\nsoll - nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, ob der\nmittelbare Täter die nach seiner Vorstellung erforderliche Ein-\n\nwirkung abgeschlossen hat (BGH aaO).\n\nDas Verhalten des Angeklagten zu der Zeit, als Kg der\nersten Aufforderung nicht nachgekommen war, kann die rechtliche\n\nWürdigung seines früheren Tuns nicht beeinflussen. Jetzt, da de\nVersuch ohne Erfolg geblieben war, blieb allenfalls die Möglich.\nkeit strafbefreienden Rücktritts. Die Situation des Angeklagten\nähnelte insofern der eines (unmittelbaren) Täters, welcher - etı\n- den Abzug seiner Waffe zwar betätigt, infolge Funktionsstörun\neine Schußabgabe aber nicht bewirkt hat. In vergleichbarer Weis:\nhatte der Angeklagte sein \"Werkzeug\" König zum Handeln veranlassen wollen, doch hatte KB die erwartete und beabsichtigte\nTätigkeit nicht ausgeführt.\n\nDamit, ob in solchen Fällen unbeendeter, beendeter oder\nfehlgeschlagener Versuch vorliegt und wie es sich mit den\nsonstigen Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts\nverhält, haben sich Rechtsprechung und Schrifttum schon eingeher\nbeschäftigt (vgl. BGHSt 31, 170 m.w.Nachw.; BGHSt 34, 53;\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. $S 24 Rdn. 4). Der Senat sieht\nkeinen Anlaß, sich hiermit näher zu befassen; wegen der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung. In dere\nRahmen wird das Gericht zu beachten haben, daß die versuchte\nNötigung zum Nachteil des Fahrers ] nicht durch das strafbar\nVerhalten des Angeklagten zum Nachteil des Beamten Hu»\naufgezehrt werden kann, und daß, worauf der Generalbundesanwalt\nzu Recht hinweist, zwischen den Vergehen gegen das Waffengesetz\nund den sonstigen Straftaten nach ständiger Rechtsprechung\njeweils Tateinheit besteht (vgl. BGHSt 31, 29, 30).\n\nDer Senat hebt das Urteil insgesamt auf, weil zusätzliche\nFeststellungen (etwa zu den Empfindungen des Zeugen Ko) über\ndie Ernstlichkeit der Bedrohung) angebracht erscheinen und nicht\nvon vornherein auszuschließen ist, daß die durchzuführende\n\nBeweisaufnahme Widersprüche zu den bisher getroffenen Fest-\n\nAL\n\nstellungen ergeben könnte. Aus diesem Grund und im Hinblick\nauf die bestehenden Konkurrenzverhältnisse ist auch die von der\nStaatsanwaltschaft erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ohne\n\nrechtliche Wirkung.\n\nSchauenburg Krauth Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-05/1-str-321-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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