{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-29_1_StR_379_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-29","aktenzeichen":"1 StR 379/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 379/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonald Gunter 7 gi :us SEE, seboren\non GE :::: :- cu.\n\nwegen schweren Raubes\n\nh\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Juli 1986 gemäß 8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. März 1986 insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben, als\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nBewährung versagt worden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\n1. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält\nmit der gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Das Landgericht hält dem Angeklagten im Rahmen\nder Strafzumessung zu Gute, er sei mit der realitätsfremden\nVorstellung in den Westen gekommen, sich hier ohne weiteres\n\nals Unternehmer selbständig machen zu können. Durch das Zu-\n\nsammenbrechen seiner Illusionen sei er immer mehr in die\nIsolation geraten, aus der heraus er sich an niemanden\nwenden konnte, der ihm - auch in seiner wirtschaftlichen\nNotlage - hätte helfen können (UA S. 6, 7). Bei dieser\nSachlage hätte das Landgericht, das den - allerdings\n\nnicht vorbestraften - Angeklagten für haltlos und labil\nhält und deshalb eine günstige Sozialprognose verneint,\nsich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht\nAuflagen und Weisungen - insbesondere die Bestellung eines\nBewährungshelfers - geeignet gewesen wären, dem Angeklagten bei der Eingliederung zu helfen und so seine Entwicklung\ngünstig zu beeinflussen. Dieser Mangel zwingt, das Urteil\n\ninsoweit aufzuheben.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf\ndie Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juli\n\n1986 wird verwiesen.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nZschockelt Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-29/1-str-379-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-29/1-str-379-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.694274+00:00"}}