{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-29_1_StR_353_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-29","aktenzeichen":"1 StR 353/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHÖF\n\n1 StR_353/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJochen Peter B EB zus “MED, geboren am\nGES 1955 in Ve ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nU\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach\nAnhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nam 29. Juli 1986 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n3. Februar 1986, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene\nSachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB).\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in\nzwei Fällen dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten\ngegen Provision Käufer für Kokain vermittelt und zur Abwicklung der Geschäfte jeweils seine Wohnung zur Verfügung\ngestellt. Im ersten Fall wurde 18 verkauft, im zweiten\ngeriet der Angeklagte an einen Scheinaufkäufer der Polizei,\nder 30 g für insgesamt 8.400 DM abnahm und die Festnahme beider\nAngeklagter sowie die Sicherstellung des Kaufpreises veranlaßte\n\nDas Kokain enthielt jeweils 28 % Kokainhydrochlorid.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob im zweiten Fall die\nVoraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 29\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegen, hat das Landgericht nach\nAufzählung einer Reihe erheblicher Milderungsgründe - insbesondere der Sicherstellung des gesamten Rauschgiftvorrats\nund des Erlöses, des Geständnisses und der Erfüllung der\nVoraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG - zu Lasten des Beschwerdaführers berücksichtigt, daß die \"Erheblichkeitsgrenze deutlich\nüberschritten\" war und er \"aus Eigeninteresse, was die\nProvision anbelangt\", gehandelt habe. Diese Überlegungen\nsind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.\n\nDie 30 g Kokain, mit denen im zweiten Fall Handel\ngetrieben wurde, wiesen bei einem Reinheitsgrad von 28 %\ninsgesamt 8,4 g Kokainhydrochlorid auf. Da das Merkmal\nder nicht geringen Menge bei Kokain erst bei einem Gesamtgehalt von 5 g Kokainhydrochlorid vorliegt (BGHSt 33,\n133), war die hier gegebene geringfügige Überschreitung\nder Mindestmenge eher ein Anlaß zu besonders zurückhaltender\nPrüfung der Voraussetzungen eines besonders schweren Falles\nals ein selbständiges Argument zu ihrer Bejahung.\n\nDie Erwägung, der Angeklagte habe aus Eigeninteresse\ngehandelt, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Eigennütziges\nHandeln des Angeklagten war Voraussetzung für die Annahme\nvon Mittäterschaft (BGHSt 28, 308, 309 m.w.N.; BGH, Urt.\nvom 24, Juni 1986 - 5 StR 153/86 -, zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt). Hätte er nicht aus Gewinnstreben gehandelt, wäre nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit der sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB\nergebenden Milderungsnotwendigkeit in Betracht gekommen.\n\n0\n\nTaten aufeinander abzustimmen. Die neue Hauptverhandlung\nwird im übrigen Gelegenheit geben, deutlich von den Straf-Zumessungserwägungen getrennte, für das Revisionsgericht\nnachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen, in\nwelcher Form der Angeklagte \"sowohl von der Verkäuferseite als\nauch von der Käuferseite bedrängt\" wurde und inwieweit er im\nErmittlungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts über\nSeinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen hat. Bei der\nPrüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB wird auch\nnicht darauf verzichtet werden können, die Wirkung der in\ndieser Sache verbüßten einmonatigen Untersuchungshaft auf\nden Angeklagten zu erörtern,\n\nSchauenburg Maul Foth\nZschockelt Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-29/1-str-353-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-29/1-str-353-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.674693+00:00"}}