{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-29_1_StR_330_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-29","aktenzeichen":"1 StR 330/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt\n\nJa\n\nStGB 1975 8 336\n\nEin Amtsträger kann nur Täter der hechtsbeugung\n. sein, wenn seine Tätigkeit im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der\n\neines Richters vergleichbar ist,","text_plain":"2\nNachschlagewerk; ja\n\nBGHSt\n\nJa\n\nStGB 1975 8 336\n\nEin Amtsträger kann nur Täter der hechtsbeugung\n. sein, wenn seine Tätigkeit im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der\n\neines Richters vergleichbar ist,\n\nBGH, Urteil vom 29.Juli 1986 - 1 StR 330/86 -\nLandgericht Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n\"Str 320/86 IM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nirn Pu,\n\nwegen Bestechlichkeit/Bestechung\n\nN\n\nDer 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom?29. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender kichter am Bundesgerichtshof\n\nDr.Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\na 3\nZschockelti,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom12, Dezember 1985 wird\nverworfen,\n\n2. Die Kosten des Revisionsverfahrens\neinschließlich der notwendigen Aus-\n\nlagen der Angeklagten trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten WER wegen sechs Vergehen der Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und den Angeklagten Yu wesen\nsechs Vergehen der Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Darüberhinaus ist den\nAngeklagten WM die Fähigkeit, öffentliche\nÄmter zu bekleiden, für die Dauer von vier Jahren\naberkannt worden.\n\nDer Angeklagte WB war als Stadtoberinspektor bei der Stadt Mi als eigenverantwortlicher Sachbearbeiter mit im wesentlichen\neigener Zeichnungsbefugnis in der Leitung des Amtes\nfür Ausländer-, Gewerbe-, Gaststätten- und Orts-\n:polizeiwesen tätig. Auf Veranlassung des Angeklagten\n\nVon 2: teilte er gegen ein Entgelt von\njeweils zwischen DM 500 und DM 1.500 in vier\nFällen entgezen den ausländerrechtlichen Vorschriften griechischen Staatsangehörigen\nAufenthaltsbewilligungen (Fälle II 1 bis L\ndes landgerichtlichen Ur teils). In einem weiteren Fall unterließ es der Angeklaste Ws\n- wiederum auf Betreiben des Mitangekla\nVO - of!ichtwiaris und gegen ein Entselt von DM 3.000, gegen einen Glücksspielbetrieb einzuschreiten (Fall II 6). Der Fall II5\nist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.\n\nMit ihrer auf die Sachrüge\n\nPu\nBE\nu\n\nestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, der\nAngekla ste VER hätte jeweils auch wegen Rechtsbeugung, der Mitangeklagste Vie jeweils auch\nwegen Anstiftung zur Rechtsbeugung verurteilt werden\nmüssen. Normzweck des § 336 StGB sei, einer \"Verfälschung des Staatswillens\" zu begesnen; deher müßten\nAmtsträger, die in der Eingriffsverweltung oder in\neinzelnen Bereichen der Leistung gsverweltung tätig\nseien, als mögliche Täter einer Rechtsbeugung in\nBetracht kommen. Die bisherige Rechtsprechung des\nBund esgerichtshofs bedürfe wegen der Neufassung von\n§ 41 Abs, 1 Nr. 2, 3, § 336 StGB im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (vom 2. März 1974 - BGBl\n\nI 469) einer Änderung.\n\nII. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene -\nRechtsmittel ist unbegsründet,\n\nZwar war der Angeklagte VORM 215 Beamter\nAmtsträger im Sinne der §§ 336, 11 Abs. 1iNr. 2a\nStGB, doch war er in keinem der abgeurteilten\nFälle mit der Leitung oder Entscheidung einer\nRechtssache befaßt.\n\nDas Delikt der Rechtsbeugung war ursprünglich ein Delikt, das nur ein Richter begehen\nkonnte. Das erste Gesetz, das als mögliche Täter Beamte nennt, war das Strafgesetz für die\nPreußischen Staaten.von 1851. In den Motiven\nhierzu findet sich für die Erweiterung der Vorschrift jedoch die Erklärung, daß nicht Nalle\nRechtsstreitigkeiten zur Entscheidung der Gerichte gehören und den Verwaltungsbeamten, wenn\nihnen die Kognition in solchen Sachen überwiesen ist, hierbei gleiche Pflichten, wie den\nRichtern, obliegen\" (Motive zum revidierten\nEntwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen\nStaaten, 18338, 421 £f.; vgl. Bemmann JZ 1972, 599,\n600). Der Schutzzweck der Vorschrift war damit\ntrotz der Erweiterung des Kreises möglicher Täter\nunverändert geblieben. Darauf beruht es, daß die\n\n_ Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und spä-\n\nter des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt\nhat, daß der unter § 336 StGB fallende Amtsträger\ndie jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (BGHSt 24, 326, 327\nf.; BGH NW 1960, 253; RGSt 71, 315;. vgl. auch OLG\nHamm NJW 1979, 2114). Allerdings mögen die in diesen Entscheidungen für die nähere Umschreibung\neiner Tätigkeit wie der eines Richters verwendeten\nKriterien, bei deren Vorliegen ein Amtsträger wegen\nRechtsbeugung belangt werden kann, zum Teil durch\n\ndie Rechtsentwicklung überholt oder - etwa weil\nnur einzelne Aspekte dieser Tätigkeit aufgreifend - unzureichend sein. Das im einzelnen zu\nuntersuchen und zu bewerten, ist hier nicht angezeigt. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier\n\nzu entscheidenden ist der Bereich möglicher\nRechtsbeugung (eindeutig) überschritten. Der Angeklagte Willem hatte zwar - worauf die Staatsanwaltschaft wesentlich abstellt - widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Er handelte aber\nnicht in einem Aufgabenbereich und in einer sachlich. so unabhängigen Stellung, daß es gerechtfertigt wäre, seine Tätigkeit mit der des nur dem\nGesetz unterworfenen Richters 2u vergleichen. Daß\ner im Rohmen der Erledigung seiner Verwal.tungsaufgaben ebenfalls Recht anzuwenden hatte,\nreicht nicht aus, sein Handeln insoweit der Rechtsprechung gleichzustellen.\n\nWollte man in solchen Fällen die Anwendbarkeit des § 336 StGB annehmen, so würde dieser\nVerbrechenstatbestand in unangemessener Weise ausgedehnt werden. Über die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu beschränken, besteht auch in der Literatur grundsätzlich Einigkeit (Spendel in IKT. Aufl. 8 336 Rdn. 275\nRudolphi in SK StGB § 236 Rdn. 7: Cramer in Schönke/\nSchröder, StGB 22.Aufl. § 336 Rdn. 3; Wernicke NStZ\n1986, 224; Meinberg NStZ 1986, 224; Otto Jura 1986,\n221; Geppert Jura 1981, 75°; Bemmann JZ 1972, 599;\nMusielak, Die Rechtsbeugung § 46; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, $. 62; Sieveking, Der Täterkreis bei der Rechtsbeugung S. 72 ; Heinitz,\nProbleme der Rechtsbeugung S. 8).\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht aus\nder Gesetzesänderung im Jahre 1974. Der Senat\nsieht in der durch das Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch eingeführten Umschreibung des\nBegriffs des Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnur eine rechtstechnische Vorschrift. § 336 StGB\nist in der Tatbestandsbeschreibung im wesentlichen unverändert geblieben, Auch die Materialien lassen einen auf Ausweitung gerichteten Willen des Gesetzgebers, dem die bisherige Recht-\n.sprechung bewußt war, nicht erkennen. Sowohl die\nBegründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch (BTDrucks. 7/550 S. 227) als\nauch der Erste Bericht des Sonderausschusses des\nDeutschen Bundestages für die Strafrechtsreform\n(BTDrucks. 7/1261§ 22) führen zur Frage der Umschreibung des Täterkreises in § 336 StGB n. F. nur\naus, bei der Neufassung handele es sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die Einführung des Amtsträgerbegriffs. Daß der Schutzbereich des § 336 StGB\nbegrenzt bleiben sollte, 1äßt sich auch den Ausführungen des Regierungsvertreters bei der Beratung des\n§ 336 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform entnehmen. Danach erfaßt § 336 StGB \"nicht\nschlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern\nnur die Beugung des Rechts ... In dem Begriff der\nBeugung wird man ein normatives Element erblicken\nkönnen, das bereits als ein wesentliches Regulativ\nzu wirken vermag\" (Ausschußprotokolle 7/1063; vgl.\nBGHSt 232, 357, 364).\n\nIII. Damit kommt auch eine Verurteilung des\nAngeklagten YEEEEEB wesen Anstiftung zur\n\nRechtsbeugung nicht in Frage.\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils\n\nauf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Vorteil\ncder zu Lasten der Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nZschockelt Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-29/1-str-330-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-29/1-str-330-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.655038+00:00"}}