{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-18_1_StR_605_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-18","aktenzeichen":"1 StR 605/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 605/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard TER zus H@, geboren am EB 36:\nin GB (CHana),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- 53\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 8 349 Abs, 4 StPO am\no8. Oktober 1986 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 18. Juli\n1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch iiber die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkanmer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nEin Eingehen auf die Sachbeschwerde erübrigt sich,\nda die Rüge der Verletzung des § 244, Abs. 3 Satz 2 StPO\ndurchgreift.\n\nDer vom Landgericht wegen versuchten Totschlags ZU\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr\nberufen. Für den Fall, daß das Gericht seiner Einlassung\nnicht folgen sollte, hatte sein Verteidiger hilfsweise\ndie Vernehmung des Zeugen ou dazu beantragt, \"daß er\nZeuge des von dem Verletzten .:o ausgehenden Angriffs\nauf den Angeklagten war\". Das Landgericht hat diesen Antrag im Urteil (ua S, 9) wie folgt beschieden:\n\n\"Der Hilfsbeweisamtrag mußte abgelehnt werden.\nDer ghanaische Staatsangehörige Ben Yaw O\n\nist unbekannten Aufenthalts. Das Beweismitte\nist daher unerreichbar.\"\n\nDiese Begründung reicht nicht aus.\n\n- 3 -\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn\nder Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses\nentsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen\nvergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht\nbesteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120;\n32, 68, 73; BGH NStZ 1934, 375, 376; 1985, 375 m.w.N.;\nweitere Nachweise bei Herdegen NStZ 1984, 337, 338 f.).\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in dem den\nBeweisamtrag ablehnenden Beschluß darzulegen (vgl.\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24, Aufl. Rdn. 275\nm.w.N.). Es kann offen bleiben, ob an die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages wegen Unerreichbarkeit in den\nUrteilsgründen geringere Anforderungen zu stellen sind,\nweil in diesen Fällen die Notwendigkeit entfällt, dem\nAngeklagten Gelegenheit zu zweckentsprechender Reaktion\nauf die Ablehnung zu geben. Jedenfalls erlaubt die hier\nvom Landgericht gegebene Begründung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts dem Senat nicht die\nPrüfung, ob die Ablehnung auf zutreffenden rechtlichen\nErwägungen beruht.\n\nNach der Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 1986\nhat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung lediglich\nbekanntgegeben, der Zeuge OD sei nach telefonischer\nMitteilung der Heimleitung des von dem Zeugen und anderen\nAsylsuchenden bewohnten Hauses \"seit drei Wochen unbekannten Aufenthalts\". Diese Mitteilung reichte aber\nnicht aus, von der Unerreichbarkeit des Zeugen auszugehen. Der Zeuge war nach den Urteilsfeststellungen\nneben dem Tatopfer, auf dessen Bekundungen sich das\nSchwurgericht im wesentlichen stützt, der einzige Augenzeuge, der den Verlauf des Streits beobachtet hatte.\n\nza 23\n\nSeine Aussage war geeignet, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers im Kernbereich zu erschüttern und die ihr entgegenstehende Einlassung des Angeklagten zu stützen. Unter\ndiesen Umständen hätte das Tatgericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Erkenntnisauellen ausschöpfen\nmissen, um den Aufenthaltsort des Zeugen festzustellen.\nZu diesem Zweck hätte eine Befragung der Mitbewohner des\nHeimes sowie etwaiger zu ermittelnder Verwandter oder\nBekannter und eine Rickfrage bei der Polizei sowie der\nSozial- und der Ausländerbehörde nahegelegen. Daß das geschehen wäre, kann angesichts der unzureichenden Begrün-Cung der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages nicht unterstellt werden. Es läßt sich demgemäß auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf fehlerhafter Ablehnung der\nBeweiserhebung beruht.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-18/1-str-605-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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