{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-07-15_1_StR_369_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-07-15","aktenzeichen":"1 StR 369/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 369/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Robert Michael Re aus VE SEHE ,\ngeboren am EEE 1950 in Lug.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 24. Oktober\n1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben, als Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?\n\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen\nBestand haben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des\n8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für erfüllt erachtet, weil der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. Juni 1978\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem\nJahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und durch Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1978 wegen\nVergewaltigung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.\n\nAus diesen Vorverurteilungen ist jedoch durch Beschluß\ndes Landgerichts Heidelberg vom 11. September 1979 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund drei Monaten gebildet worden (UA S. 6). Das Landgericht hat nicht übersehen, daß diese Gesamtstrafe im\nSinne von § 66 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB\na.F./§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des 23.\nStrafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl.\n\nI 393) als einzige Verurteilung gilt, es hat dennoch\nausschließlich in den beiden angeführten - nur zunächst\nselbständigen - Vorverurteilungen die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB gesehen. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nDie insgesamt im Urteil mitgeteilten Vorstrafen des\nAngeklagten lassen jedoch ungeachtet des aufgezeigten\nRechtsfehlers die Anordnung von Sicherungsverwahrung\nfür möglich erscheinen. Das Landgericht wird in der\nneuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob weitere Vorstrafen des Angeklagten als Vorverurteilungen nach § 66\nAbs. 1 Nr. 1 StGB in Frage kommen oder ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB zu verhängen ist.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zun\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ruß Ulsamer\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/1-str-369-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/1-str-369-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.269100+00:00"}}